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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.12.1963 - III C 72.62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,74
BVerwG, 19.12.1963 - III C 72.62 (https://dejure.org/1963,74)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.1963 - III C 72.62 (https://dejure.org/1963,74)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 1963 - III C 72.62 (https://dejure.org/1963,74)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erstattungsanspruch der Behörde aus veränderter Vermögenslage des Betroffenen - Hinderung des Vertrauensschutzes durch Anzeigepflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 17, 335
  • NJW 1964, 1288
  • MDR 1964, 528
  • WM 1964, 596
 
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Wird zitiert von ... (39)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.08.1963 - III C 262.61

    Anspruch auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an Grundvermögen - …

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1963 - III C 72.62
    Bestätigung von BVerwG III C 12.60, BVerwG III C 262.61.

    Diesen Grundsatz hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG III C 262.61 - (MDR 1964, 76) von neuen zum Ausdruck gebracht, indem er ausgesprochen hat, daß der Rücknahme eines eine Ausgleichsleistung gewährenden Verwaltungsakts ein Vertrauen des Begünstigten in die Beständigkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich nicht entgegenstehe, wenn im Einblick auf die empfangene Leistung keine Vermögensdispositionen getroffen werden sind.

  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57

    Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1963 - III C 72.62
    Allerdings bedarf es für die Geltendmachung einer Rückforderung nach Ansicht des Senats einer Aufhebung der die Leistung bewilligenden Bescheide; sonst deckt auch noch der fehlerhaft gewordene Bewilligungsbescheid die Zahlungen, wie der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. April 1959 (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]) für das Beamtenrecht entschieden hat.
  • BVerwG, 12.05.1960 - III C 97.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1963 - III C 72.62
    Der erkennende Senat hat bereits in dem oben erwähnten Urteil vom 6. Juli 1961 auf sein Urteil vom 12. Mai 1960 (BVerwGE 10, 308) hingewiesen, in dem ausgeführt worden ist, daß ein Vertrauensschutz nicht Platz greift, soweit Leistungen noch nicht erbracht oder noch nicht verbraucht sind.
  • BVerwG, 09.05.1958 - III C 42.57

    Rückforderungsanspruch an zuviel gezahlter Kriegsschadenrente - Divergieren von …

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1963 - III C 72.62
    So hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 6. Juli 1961 - BVerwG III C 12.60 - (ZLA 1962, 139) die rückwirkende Einstellung wegen nachträglicher Änderung der Vermögensverhältnisse der Rücknahme einer von vornherein rechtswidrigen Bewilligung gleichgestellt und ebenso in der Sache BVerwG III C 42.57 (BVerwGE 6, 323) die Rückforderung zuviel erhaltener Ausbildungshilfe als eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide angesehen.
  • BVerwG, 09.04.1959 - III C 228.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1963 - III C 72.62
    Soweit der erkennende Senat in den vom Verwaltungsgericht angeführten Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG III C 228.57 - es für unerheblich angesehen hat, ob die zur Anzeige Verpflichteten ein Verschulden trifft oder nicht, kann diese Ansicht nicht aufrechterhalten werden.
  • BVerwG, 20.04.1961 - III B 292.56

    Auslegung des Begriffs des "zulässigen Rechtsmittels" - Rüge der tatsächlichen …

    Auszug aus BVerwG, 19.12.1963 - III C 72.62
    So hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 6. Juli 1961 - BVerwG III C 12.60 - (ZLA 1962, 139) die rückwirkende Einstellung wegen nachträglicher Änderung der Vermögensverhältnisse der Rücknahme einer von vornherein rechtswidrigen Bewilligung gleichgestellt und ebenso in der Sache BVerwG III C 42.57 (BVerwGE 6, 323) die Rückforderung zuviel erhaltener Ausbildungshilfe als eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide angesehen.
  • BVerwG, 07.07.1966 - III C 219.64
    Das Vertrauen in die Bestandskraft eines rechtswidrig zustande gekommenen, die Hauptentschädigung zuerkennenden Bescheides schließt eine Rücknahme dieses Bescheides nur aus, wenn das Vertrauen betätigt worden ist (Fortführung von BVerwGE 17, 335).

    Selbst wenn den Begünstigten kein Verschulden daran trifft, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig zustande gekommen ist (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG III C 72.62 - [BVerwGE 17, 335]) oder wenn die Rechtswidrigkeit nicht durch Umstände verursacht worden ist, die im "Verantwortungsbereich" des Begünstigten liegen (Urteil vom 24. April 1959 [BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]]), kann im Bereich des Lastenausgleichsrechts ein rechtswidrig zustande gekommener Verwaltungsakt grundsätzlich nur dann nicht zurückgenommen werden, wenn der Begünstigte sein Vertrauen in die Bestandskraft des Verwaltungsakts betätigt hat.

    Bei Empfang von Ausgleichsleistungen gehört dazu in der Regel, daß es zu Vermögensdispositionen gekommen ist (Urteil vom 19. Dezember 1963 - a.a.O. - mit weiteren Nachweisen).

    Ein Verschulden des Revisionsbeklagten - und sei es auch nur ein geringes - hat jedoch zur Folge, daß er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (Urteil vom 19. Dezember 1963 - a.a.O. -).

  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 24.69

    Rücknahme von Versorgungsfestsetzungbescheiden - Vertrauensschutz bei Rücknahme …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 17, 335 [339] und BVerwGE 24, 264 [271]) greife der Vertrauensschutz dort nicht durch, wo die Rückgabe der unrechtmäßig gewährten Leistung den Empfänger nicht schlechter stellen würde, als er ohne den Empfang gestanden hätte.
  • BVerwG, 04.06.2020 - 2 B 26.19

    Vertrauensschutz bei der Rücknahme der Anerkennung von weiteren …

    Rn. 31 Die Beschwerde legt nicht dar, dass das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem durch das Bundesverwaltungsgericht in den von der Beschwerde angeführten Urteilen vom 24. April 1959 - 6 C 91.57 - (BVerwGE 8, 261 ) und vom 19. Dezember 1963 - 3 C 72.62 - (BVerwGE 17, 335 ) aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist.
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