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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.01.1965 - III C 80.63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,3339
BVerwG, 28.01.1965 - III C 80.63 (https://dejure.org/1965,3339)
BVerwG, Entscheidung vom 28.01.1965 - III C 80.63 (https://dejure.org/1965,3339)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Januar 1965 - III C 80.63 (https://dejure.org/1965,3339)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 17.10.1972 - III C 82.71

    Vertreibungsschaden an einem ruhenden Betrieb - Vertreibungsschaden an einem …

    Bei einer kriegsbedingten Einstellung eines werbenden Betriebes kann in der Regel zwar davon ausgegangen werden, daß die Absicht der späteren Wiederaufnahme bestand (Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG III C 80.63 - [Buchholz 427.2 § 12 Nr. 17 c]); allein daraus, daß ein Betrieb aus kriegsbedingten Gründen zum Ruhen gekommen ist, kann aber nicht gefolgert werden, daß der auf Wiedereröffnung des Betriebes gerichtete Wille in absehbarer Zeit hätte verwirklicht werden können.
  • BVerwG, 20.12.1973 - III C 130.70

    Schadensfeststellung an Gegenständen der Berufsausübung - Schadensfeststellung an …

    Die Anwendung der §§ 15 FG und 13 Abs. 1 Nr. 2 a LAG setzt zwingend voraus, daß der Beruf, zu dessen Ausübung die verlorenen Gegenstände erforderlich waren, im maßgeblichen Zeitpunkt entweder ausgeübt worden ist oder seine Ausübung vorübergehend geruht hat (vgl. die Entscheidungen vom 10. Mai 1961 - BVerwG IV C 153.59 - [Buchholz 427.3 § 13 Nr. 67], vom 17. September 1964 - BVerwG III C 86.64 - [Buchholz 427.2 § 13 Nr. 59], vom 28. Januar 1965 - BVerwG III C 80.63 - [Buchholz 427.2 § 12 Nr. 17 c], vom 30. April 1965 - BVerwG III B 14.65 - [Buchholz 427.3 § 13 Nr. 116] und vom 8. Dezember 1966 - BVerwG III C 124.65 - [BVerwGE 25, 330]).
  • BVerwG, 15.11.1973 - III CB 6.73

    Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen einer Schneiderwerkstatt - Zulässigkeit …

    In den Entscheidungsgründen heißt es: "Die verlorenen Gegenstände des früheren Schneiderbetriebes gehörten nicht zu den in § 12 LAG angeführten Wirtschaftsgütern." Einer ausdrücklichen Erwähnung des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG bedurfte es auch nicht; denn eine Schadensfeststellung nach dieser Vorschrift in Verbindung mit § 15 FG setzt ebenso wie eine Schadensfeststellung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 LAG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 FG voraus, daß die in Verlust geratenen Gegenstände im Schadenszeitpunkt entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt worden sind oder bei vorübergehender Nichtbenutzung die Absicht bestanden hat, die Gegenstände später wieder in den ursprünglichen Gebrauch zu nehmen (Urteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG III C 80.63 - mit weiteren Nachweisen [Buchholz 427.2 § 12 Nr. 17 c]).
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