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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.06.1965 - III C 83.64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,658
BVerwG, 24.06.1965 - III C 83.64 (https://dejure.org/1965,658)
BVerwG, Entscheidung vom 24.06.1965 - III C 83.64 (https://dejure.org/1965,658)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Juni 1965 - III C 83.64 (https://dejure.org/1965,658)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Differenzbetrag der Einheitswerte als Höchstbetrag der Schadensfeststellung - Bindungswirkung der Bescheide der Finanzbehörden über die Höhe der Einheitswerte für die Ausgleichsbehörden - Ablehnung der Festsetzung eines Einheitswertes für den Betrieb zum Währungsstichtag ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.01.1962 - III C 218.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.06.1965 - III C 83.64
    Sollte sich ergeben, daß der Betrieb zum Währungsstichtage nicht als endgültig eingestellt anzusehen ist, dann ist bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes auf den Währungsstichtag (vgl. hierzu BVerwGE 13, 268) auch zu beachten, daß sich unter Berücksichtigung der auf dem Betrieb lastenden Schulden ein sogenannter Minus-Ersatzeinheitswert ergeben kann (Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 13 FG, Anm. 11 e).
  • BVerwG, 06.10.1966 - III C 35.65

    Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht - Feststellung eines …

    Dieser Wille muß durch Erklärungen und Handlungen zum Ausdruck gebracht worden sein und es müssen sich Anhaltspunkte dafür feststellen lassen, daß dieser Wille in absehbarer Zeit hätte verwirklicht werden können (vgl. Urteile vom 25. Januar 1963 - BVerwG IV C 167.62 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 15 FG Nr. 6 = ZLA 1963, 122 = RLA 1963, 266], 17. September 1964 - BVerwG III C 86.64 - [RLA 1964, 347 = ZLA 1964, 350] und vom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 83.64 - [ZLA 1965, 332 = RLA 1965, 310]).

    Es ist unter diesen Umständen durchaus möglich, daß politische Gründe die Stillegung seines Betriebes in den Jahren 1933/34 nicht beeinflußt haben, sondern daß ein Mangel an persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu der Stillegung führte (vgl. Urteil des Senats vom 24. Juni 1965 a.a.O.).

  • BVerwG, 17.10.1972 - III C 82.71

    Vertreibungsschaden an einem ruhenden Betrieb - Vertreibungsschaden an einem …

    In den Fällen, in denen ein Betrieb zum Ruhen gekommen ist, weil der Betriebsinhaber zum Kriegsdienst eingezogen war und bis zum Kriegsende Soldat geblieben ist, oder in denen infolge eines Kriegssachschadens ein Betrieb unterbrochen war und der Betriebsinhaber oder sein Erbe nicht nur die Absicht, sondern auch die Möglichkeit hatte, den Betrieb in absehbarer Zeit wieder aufzunehmen (vgl. Urteil vom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 83.64 - [Buchholz 427.2 § 13 Nr. 62]), mag etwas anderes gelten.
  • BVerwG, 13.01.1966 - III C 200.64

    Antrag auf Vertreibungsschaden wegen des Verlustes einer Viehgroßhandlung - …

    Hatten der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Zeitpunkt der Stillegung den nach außen durch Erklärungen, Handlungen oder sonstige Umstände in die Erscheinung getretenen Willen, das Unternehmen in absehbarer Zeit fortzusetzen (Urteil des Senatsvom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 83.64 -), so behalten Wirtschaftsgüter, die den Betrieb zu dienen bestimmt waren, auch dann diesen Charakter, wenn sie - soweit es sich um Bargeld oder Bestände auf Bankkonten und dergleichen handelt - für die Dauer der Stillegung zur Begründung von Spareinlagen benutzt werden.
  • BVerwG, 25.01.1968 - III C 127.66

    Feststellung des an einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens …

    Denn entscheidend ist, daß der Betrieb am Währungsstichtage im Sinne der Rechtsprechung nicht nur vorübergehend unterbrochen oder nur vorübergehend stillgelegt, sondern eingestellt war, auch wenn der Betriebsinhaber schon damals einen Anspruch auf Schadenersatz gehabt haben sollte: Das Steuerkonto des Betriebes war mit Wirkung vom 1. Januar 1946 gelöscht, die Benutzung der nicht durch Kriegseinwirkung zerstörten Wirtschaftsgüter war dem Betriebsinhaber entzogen, und es lag kein Anhalt dafür vor, daß der Betriebsinhaber seine Absicht, den Betrieb wiederzueröffnen, in absehbarer Zeit verwirklichen konnte (vgl. hierzu Urteile vom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 83.64 - und vom 6. Oktober 1966 - BVerwG III C 35.65 -, siehe auch Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, FG § 13 Anm. 8 a und 8. FeststellungsDV § 4 Anm. 1).
  • BVerwG, 04.11.1971 - III C 141.68

    Manifestation der endgültigen Einstellung eines Betriebes durch die Entfernung …

    Diese vom erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätze (Urteile vom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 83.64 - [Buchholz 427.2 § 13 Nr. 62 = ZLA 1965, 332 = RLA 1965, 310 = IFLA 1966, 189] und vom 6. Oktober 1966 - BVerwG III C 35.65 - [Buchholz 427.2 § 13 Nr. 69 = ZLA 1967, 24]) sind vom Verwaltungsgericht ohne Rechtsirrtum auf den Fall- des Klägers angewendet worden.
  • BVerwG, 16.09.1966 - III B 45.66

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Dieser Wille muß durch Erklärungen und Handlungen zum Ausdruck gebracht worden sein und es müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dieser Wille hätte verwirklicht werden können (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1963 - BVerwG IV C 167.62 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 15 FG Nr. 6 = ZLA 1963, 122 = RLA 1963, 266] und vom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 83.64 - [ZLA 1965, 332 = RLA 1965, 310]).
  • BVerwG, 20.09.1965 - III B 42.65

    Feststellung von Kriegssachschäden - Antragsberechtigung von Vorerben und …

    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 83.64 - entschieden, eine nur vorübergehende kriegsbedingte Unterbrechung liege dann vor, wenn der unmittelbar Geschädigte oder seine Erben den Willen nicht aufgegeben haben, den zerstörten Betrieb wieder aufzubauen und aufzunehmen, und Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß dieser Wille in absehbarer Zeit hätte verwirklicht werden können.
  • BVerwG, 18.04.1972 - III B 55.71

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Revisionsverfahren - Vorübergehende …

    Dieser Wille muß durch Erklärungen und Handlungen zum Ausdruck gebracht worden sein, und es müssen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dieser Wille in absehbarer, Zeit hätte verwirklicht werden können (Urteile vom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 83.64 - [Buchholz 427.2 § 13 Nr. 62 = ZLA 1965, 332 = RLA 1965, 310], vom 6. Oktober 1966 - BVerwG III C 35.65 - [Buchholz a.a.O. Nr. 69 = ZLA 1967, 24] und vom 4. November 1971 - BVerwG III C 141.68 - [ZLA 1972, 34]).
  • BVerwG, 10.03.1966 - III ER 206.65

    Rechtsmittel

    Dieser Wille muß durch Erklärungen und Handlungen zum Ausdruck gebracht worden sein, und es müssen Anhaltspunkte dafür vorhanden gewesen sein, daß dieser Wille in absehbarer Zeit - gegebenenfalls mit fremder Hilfe - hätte verwirklicht werden können (vgl.Urteile vom 25. Januar 1963 - BVerwG IV C 167.62 - mit weiteren Nachweisen [Buchholz BVerwG 427.2, § 15 FG Nr. 6 = ZLA 1963, 122 = RLA 1963, 266] undvom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 83.64 - [ZLA 1965, 332 = RLA 1965, 310]).
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