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| BVerwG, 21.02.1967 - III C 84.63 |
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6. FeststellungsDV § 2 ff., § 11 Abs. 3; FG § 12
Papierfundstellen
- BVerwGE 26, 206
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 04.11.1971 - III C 23.70
Rechtmäßigkeit von vor dem Erlass der 6. Verordnung zur Durchführung des …
Feststellungsbescheide, die vor Erlaß der 6. FeststellungsDV ergangen sind, sind nur dann rechtmäßig, wenn sie den im Rahmen des § 12 Abs. 2 FG erlassenen Vorschriften der 6. FeststellungsDV entsprechen; Bestätigung von BVerwG III C 84.63 (BVerwGE 26, 206 [BVerwG 21.02.1967 - III C 84/63]; Buchholz 427.206 § 3 Nr. 1).Der Senat hat in seinem Urteil vom 21. Februar 1967 - BVerwG III C 84.63 - (BVerwGE 26, 206 [BVerwG 21.02.1967 - III C 84/63] = Buchholz 427.206 § 3 Nr. 1) dahin erkannt, daß Feststellungsbescheide, die - wie hier der Teilbescheid vom 27. Januar 1956 - vor Erlaß der 6. FeststellungsDV ergangen sind, nur dann rechtmäßig sind, wenn sie den im Rahmen des § 12 Abs. 2 FG erlassenen Vorschriften der 6. FeststellungsDV entsprechen.
- BVerwG, 08.05.1969 - III C 210.67
Schadensberechnung eines Vertreibungsschadens durch betriebswirtschaftlichen …
Es geht dahin, in Fällen, in denen der Geschädigte hätte beweisfällig bleiben müssen, ähnlich wie beim Richtzahlverfahren nach §§ 3 ff. der 6. FeststellungsDV zugunsten des Geschädigten anhand von Erfahrungssätzen einen dem Einheitswertniveau vergleichbarer Betriebe entsprechenden Ersatzeinheitswert zu ermitteln (BVerwGE 26, 206 [BVerwG 21.02.1967 - III C 84/63]). - BVerwG, 11.04.1970 - III B 62.69
Vertreibungsschaden an einer Steuerberaterpraxis - Ausübung einer freiberuflichen …
- BVerwG III C 84.63 - (BVerwGE 26, 206 [BVerwG 21.02.1967 - III C 84/63] = ZLA 1967, 217) grundsätzlich entschieden. - BVerwG, 21.01.1969 - III B 135.68
Rechtsgültigkeit des Richtzahlverfahrens bei der Berechnung des …
Er hat in seinem Urteil vom 21. Februar 1967 - BVerwG III C 84.63 -, dem allerdings ein Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen zugrunde, lag, ausgeführt, da das Richtzahlverfahren eine rechtsgültige Regelung zugunsten der Geschädigten ist.
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