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| BVerwG, 05.09.1972 - III C 86.71 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Wegnahme von Betriebsvermögen eines ruhenden Betriebes - Betriebsvermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG) - Wille zur Wiederaufnahme des Betriebes - Möglichkeit zur Verwirklichung des Willens - Politische Unzuverlässigkeit eines Betriebsinhabers als Hindernis
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 20.04.1971 - VRS VI/163/70
- BVerwG, 05.09.1972 - III C 86.71
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 04.11.1971 - III C 141.68
Manifestation der endgültigen Einstellung eines Betriebes durch die Entfernung …
Auszug aus BVerwG, 05.09.1972 - III C 86.71
Bei der Flucht am 6. April 1959 war der Schneidereibetrieb der Klägerin nicht als endgültig stillgelegter, sondern als ruhender Betrieb im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen (hierzu Urteil vom 4. November 1971 - BVerwG III C 141.68 - [ZLA 1972, 34 mit weiteren Zitaten]).
- BVerwG, 20.12.1973 - III C 130.70
Schadensfeststellung an Gegenständen der Berufsausübung - Schadensfeststellung an …
Der Senat hat zwar in einer anders gelagerten Sache entschieden, daß bei der Beurteilung der Frage, ob ein zunächst werbender und später vorübergehend ruhender Betrieb als endgültig stillgelegt anzusehen sei, die politische Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers, die der Wiederaufnahme des Betriebes entgegengestanden habe, außer Betracht bleiben müsse (Urteil vom 5. September 1972 - BVerwG III C 86.71 - [Buchholz 427.6 § 4 Nr. 2]). - BVerwG, 21.02.1974 - III C 92.72
Rücknahme der Klage hinsichtlich der Schadensfeststellung an einem …
Der Senat hat schon wiederholt entschieden, daß kein Grund besteht, inhaltsgleiche Vorschriften, die einerseits im Lastenausgleichsgesetz und andererseits im Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz enthalten sind, unterschiedlich auszulegen (Urteile vom 5. September 1972 - BVerwG III C 86.71 - und 7. Dezember 1972 - BVerwG III C 87.71 - [Buchholz 427.6 - § 4 Nr. 2 sowie zu § 7 Nr. 4]).
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