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Rechtsprechung
   BVerwG, 25.04.1968 - III C 87.66   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1968,1376
BVerwG, 25.04.1968 - III C 87.66 (https://dejure.org/1968,1376)
BVerwG, Entscheidung vom 25.04.1968 - III C 87.66 (https://dejure.org/1968,1376)
BVerwG, Entscheidung vom 25. April 1968 - III C 87.66 (https://dejure.org/1968,1376)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Feststellung eines Vertreibungsschadens - Tod des unmittelbar Geschädigten nach Beginn allgemeiner Vertreibungsmaßnahmen - Flucht der Erben vor dem Tod des Erblassers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.07.1960 - III C 66.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1968 - III C 87.66
    Die Kläger würden unmittelbar Geschädigte sein, wenn sie nach dem Tode des Erblassers vertrieben worden wären, denn seit BVerwG III C 66.58, Urteil vom 14. Juli 1960, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin erkannt, daß § 12 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 11 Nr. 2 LAG die eigenen Rechte Vertriebener als unmittelbar Geschädigter nicht ausschließen.
  • BVerwG, 09.11.1967 - III B 82.67

    "Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen" i.S.d. § 12 Abs. 7 …

    Auszug aus BVerwG, 25.04.1968 - III C 87.66
    Dieser Zeitpunkt liegt nach dem "Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen" im Sinne des § 12 Abs, 7 LAG, weil die allgemeine Massenflucht der Bevölkerung schon vorher begonnen hatte (vgl. hierzu Auskunft der Heimatauskunftstelle vom 27. April 1962 und Beschluß vom 9. November 1967 - BVerwG III B 82.67 -).
  • BVerwG, 01.07.1975 - III C 39.74

    Rechtsmittel

    Mit Urteil vom 25. April 1968 - BVerwG III C 87.66 - führte der erkennende Senat aus, der Erblasser der Kläger gelte als unmittelbar Geschädigter nach § 12 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 11 Nr. 2 LAG im Zeitpunkt seines auf den 6. März 1945 kraft § 9 des Verschollenheitsgesetzes vermuteten Todes.

    Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen und weist im übrigen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 25. April 1968 - BVerwG III C 87.66 - hin, aus dem sich ergebe, daß § 12 Abs. 11 Nr. 3 LAG zugunsten der Kläger nicht anwendbar sei.

    Die von den Klägern begehrte Feststellung des in seiner Höhe unstreitigen Vertreibungsschadens nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes ist zwar zulässig, obwohl der erkennende Senat dieses Begehren bereits im vorangegangenen Verfahren (BVerwG III C 87.66 [ZLA 1968, 229]) durch Urteil vom 25. April 1968 als unbegründet abgelehnt hatte.

    Die Rechtskraft des Urteils vom 25. April 1968 (a.a.O.) steht somit einer anderweitigen Sachentscheidung durch den erkennenden Senat nicht entgegen.

    Der Senat hat im übrigen im Urteil vom 25. April 1968 (a.a.O.) bereits ausgeführt, daß das eigene Vertreibungsschicksal der Kläger eine Anwendung des § 12 Abs. 11 Nr. 3 LAG zu ihren Gunsten ausschließt; hieran wird auch im vorliegenden Verfahren festgehalten.

  • BVerwG, 02.03.1972 - III C 56.70

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

    Er sei jedoch unmittelbar Geschädigter hinsichtlich seines Erbteiles nach seinem Vater; denn nach dem Urteil vom 25. April 1968 - BVerwG III C 87.66 - (ZLA 1968, 229) sei grundsätzlich derjenige unmittelbar Geschädigter bezüglich der ihm als Erben angefallenen Wirtschaftsgüter, der nach dem Tode des Erblassers vertrieben worden sei, was auch für den Nichtrückkehrer gelte.

    Hierzu kann unentschieden bleiben, ob die Auffassung des angefochtenen Urteils zutrifft, der Kläger - der sich an dem für ihn als Nichtrückkehrer geltenden Schadenszeitpunkt des 8. Mai 1945 (§ 12 Abs. 11 Nr. 3 LAG) nicht im Vertreibungsgebiet befand - sei gemäß der vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 25. April 1968 - BVerwG III C 87.66 - [ZLA 1968, 229]; s.a. Urteil vom 14. Juli 1960 - BVerwG III C 66.58 - [Buchholz 427.3 § 12 Nr. 59 a = ZLA 1960, 329]) nach § 12 Abs. 1 LAG in Verbindung mit § 12 Abs. 7 LAG in seiner früheren Fassung als unmittelbar Geschädigter anzusehen.

  • BVerwG, 17.02.1970 - III B 24.69

    Rechtsmittel

    Widerspruch zu BVerwG III C 87.66.

    Die Revision war zuzulassen, weil das angefochtene Urteil, insoweit es den Beklagten verpflichtet hat, zugunsten des Klägers als unmittelbar Geschädigten Vertreibunsschäden an dem Vermögen seines Vaters festzustellen, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1968 - BVerwG III C 87.66 - (ZLA 1968, 229) verstößt.

  • BVerwG, 02.05.1968 - III C 106.67

    Geltendmachung des geerbten Vermögens als eigenen Vertreibungsschaden - Erleiden …

    Das Urteil bezieht sich, ebenso wie die dort in Bezug genommenen weiteren Urteile und insbesondere der Beschluß vom 13. Februar 1963 (…Buchholz a.a.O., § 12 LAG Nr. 59), auf Fälle, in denen der Erblasser "im Vertreibungsgebiet gestorben" war, mithin selbst kein eigenes Vertreibungsschicksal erlitten hat (vgl. ferner: Beschluß des Senats vom 25. Januar 1967 - BVerwG III B 15.66 - sowie die Urteile vom 14. Dezember 1967 - BVerwG III C 168.66 - und vom 25. April 1968 - BVerwG III C 87.66 -).
  • BVerwG, 13.02.1969 - III C 11.68

    Feststellung von Vertreibungsschäden - Erbe eines Vertriebenen als unmittelbar …

    Die Entscheidungen, in denen der Senat nach der bisher bestehenden Rechtslage dem Erben eines nach dem Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gestorbenen Erblassers die Eigenschaft als unmittelbar Geschädigter zugesprochen hat, betrafen stets Fälle, in denen der Erblasser vor seinem Tode entweder in den derzeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten, wo auch der Nachlaß belegen war, oder in dem Gebiet des Staates lebte, in dem der Nachlaß belegen war, und dort auch vor dem 1. April 1952 starb (vgl. BVerwG III C 92.63 [Buchholz BVerwG 427.3, § 12 LAG Nr. 105], BVerwG III C 168.66; vgl. auch BVerwG III C 87.66).
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