Rechtsprechung
| BVerwG, 21.03.1957 - III C 88.56 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerwGE 4, 350
Wird zitiert von ... (19)
- BVerwG, 15.06.1967 - III C 39.66
Vertreibungsschäden an einem Erbhof - Anerbe oder gesetzlicher Erbe als …
Bei späteren Erbfällen sind unmittelbar Geschädigte die nach bürgerlichem Recht zur Erbfolge berufenen Personen (Bestätigung und Fortführung von BVerwGE 4, 350 und 18, 17).Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der vertreibungsbedingte Verlust eines zu einem Erbhof gehörenden land- und forstwirschaftlichen Vermögens grundsätzlich nicht von einem Vertriebenen als unmittelbar Geschädigten mit der Berufung auf seine Anerbeneigenschaft geltend gemacht werden, wenn der Erbfall erst nach dem Zusammenbruch des Reiches (Kapitulation vom 8. Mai 1945) eingetreten ist (Urteile vom 21. März 1957 - BVerwG III C 88.56 - [BVerwGE 4, 350] und vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 11.60 -).
- BVerwG, 18.01.1964 - III C 11.60
Vertreibungsschaden an einem Erbhof in Ostpreußen - Räumlicher Anwendungsbereich …
Das Kontrollratsgesetz Nr. 45 ist allerdings nur für das sogenannte Kontrollratsgebiet in Kraft gesetzt worden und zu diesem gehörte Ostpreußen nicht (BVerwGE 4, 350).Es ist deshalb in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung der beiden Lastenausgleichssenate (vgl. BVerwGE 4, 350 und Urteil vom 19. Dezember 1962 - BVerwG IV C 11.60 - und Urteil vom 31. Mai 1963 - BVerwG IV C 278.61.
- BVerwG, 23.06.1966 - III C 58.64
Rechtsmittel
Der für Schadensfeststellungen nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts jetzt allein zuständige erkennende Senat hat zwar in BVerwGE 18, 17 in Abweichung von BVerwGE 4, 350 bei einem aus Ostpreußen vertriebenen Erbhofeigentümer, der mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden war, zum Ausdruck gebracht, daß die durch Art. XII Abs. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 angeordnete Rückwirkung sich auch auf solche Erbfälle erstreckt, die in den nicht zum Machtbereich des Kontrollrates gehörenden Ostgebieten des Deutschen Reiches, also auch in Schlesien, nach der Besetzung eingetreten sind.Für die Richtigkeit dieser Entscheidung sprach mit die Erwägung, daß nach der Besetzung die erbhofmäßige Erhaltung von Grundbesitz in deutscher bäuerlicher Hand schlechthin unmöglich geworden war und die Regelung des Erbhofrechtes für diese Gebiete mit der Besetzung ihren Sinn verloren hatte (BVerwGE 4, 350 [355]).
- BVerwG, 23.06.1966 - III C 59.64
Rechtsmittel
Der für Schadensfeststellungen nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts jetzt allein zuständige erkennende Senat hat zwar in BVerwGE 18, 17 in Abweichung von BVerwGE 4, 350 bei einem aus Ostpreußen vertriebenen Erbhofeigentümer, der mit Wirkung vom 31. Dezember 1945 für tot erklärt worden war, zum Ausdruck gebracht, daß die durch Art. XII Abs. 2 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 angeordnete Rückwirkung sich auch auf solche Erbfälle erstreckt, die in den nicht zum Machtbereich des Kontrollrates gehörenden Ostgebieten des Deutschen Reiches - also auch in Schlesien - nach der Besetzung eingetreten sind.Für die Richtigkeit dieser Entscheidung sprach mit die Erwägung, daß nach der Besetzung die erbhofmäßige Erhaltung von Grundbesitz in deutscher bäuerlicher Hand schlechthin unmöglich geworden war und die Regelung des Erbhofrechtes für diese Gebiete mit der Besetzung ihren Sinn verloren hatte (BVerwGE 4, 350 [355]).
- BVerwG, 09.03.1962 - IV C 71.60
Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 über die Aufhebung des Erbhofrechtes in …
Der Senat neigt zu der Ansicht, daß für Zwecke des Lastenausgleiches das Kontrollratsgesetz Nr. 45 über die Aufhebung des Erbhofrechtes auch in den Vertreibungsgebieten anzuwenden ist (Auseinandersetzung mit BVerwG III C 88.56).Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich mit der Geltung dieses Gesetzes in den zur Zeit unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten in einem Falle befaßt, in dem der vertriebene Bauer im Jahre 1950 im westlichen Gebiet Deutschlands verstorben war (BVerwG III C 88.56 in BVerwGE 4, 350 [BVerwG 21.03.1957 - III C 88/56]; Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 427.3 § 12 LAG Nr. 24).
- BVerwG, 02.05.1962 - IV B 40.62 Der vertriebene Erbe eines im Vertreibungsgebiet verstorbenen Erblassers kann hinsichtlich des ererbten Vermögen? unmittelbar geschädigt sein (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG III C 88.56 in BVerwGE 4, 350 und BVerwG IV C 143.61, Urteil vom 9. März 1962).
Mit Urteil vom 9. März 1962 hat sich auch der IV. Senat der Rechtsprechung des III. Senates angeschlossen, wonach die Erben eines im Vertreibungsgebiet verstorbenen Geschädigten hinsichtlich des ererbten Vermögens dann einen unmittelbaren Schaden geltend machen können, wenn sie selbst vertrieben worden sind (BVerwG III C 88.56 in BVerwGE 4, 350; BVerwG IV C 143.61).
- BVerwG, 09.03.1962 - IV C 143.61
Rechtsmittel
Entschädigt wird der Verlust von Habe, die nicht zerstört (vernichtet) zu sein braucht, die aber durch die Vertreibung der Verfügungsmacht des Vertriebenen zur Zeit entzogen ist (BVerwG III C 88.56 in BVerwGE 4, 350). - BVerwG, 12.03.1975 - III C 5.73
Anspruch auf Kriegslastenausgleich
Der erkennende Senat hat in anderem Zusammenhang mehrfach entschieden, daß der Verlust eines zu einem Erbhof gehörenden land- und forstwirtschaftlichen Vermögens grundsätzlich nicht von einem Vertriebenen als unmittelbar Geschädigten mit der Berufung auf seine Anerbeneigenschaft geltend gemacht werden kann, wenn der Erbfall erst nach dem Zusammenbruch des Reiches eingetreten ist (Urteile vom 21. März 1957 - BVerwG III C 88.56 - [BVerwGE 4, 350], vom 18. Januar 1964 - BVerwG III C 11.60 - [BVerwGE 18, 17], vom 15. Juni 1967 - BVerwG III C 139.66 - [ZLA 1967, 266] und vom 15. Juni 1967 - BVerwG III C 39.66 - [BVerwGE 27, 197]). - BVerwG, 11.02.1964 - III C 39.62
Vertreibungsschaden an einem landwirtschaftlichem Betrieb - Aussiedlungsbedingter …
Es folgt damit der insbesondere aus der Präambel zum Lastenausgleichsgesetz von den Lastenausgleichssenaten des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung gewonnenen Erkenntnis, daß ein Vertreibungsschaden nicht erst durch Entziehung des Eigentums, sondern bereits durch Verlust der Verfügungsgewalt über das Eigentum entsteht (vgl. schon Urteil vom 21. März 1957 - BVerwG III C 88.56 - [BVerwGE 4, 350 (355) [BVerwG 21.03.1957 - III C 88/56]]). - BVerwG, 28.01.1965 - III C 92.63
Rechtsmittel
Soweit in Urteilen des III. und IV. Senats, die zur Frage der Anwendbarkeit des Reichserbhofgesetzes in den deutschen Ostgebieten ergangen sind, auf die Erlangung der tatsächlichen Verfügungsgewalt des Anerben abgestellt ist, sind diese Entscheidungen (BVerwGE 4, 350 und BVerwG IV C 11.60) für die hier in Rede stehende Frage nicht einschlägig. - BVerwG, 14.10.1987 - 3 B 38.86
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung …
- BVerwG, 19.12.1962 - IV C 11.60
Anwendung des deutschen Reichserbhofrechts im Gebiet der ehemaligen Freien Stadt …
- BVerwG, 31.05.1963 - IV C 278.61
Rechtsmittel
- BVerwG, 08.03.1962 - III C 365.59
Rechtsmittel
- BVerwG, 26.09.1957 - III C 162.56
Rechtsmittel
- BVerwG, 27.05.1966 - III CB 9.66
Rechtsmittel
- BVerwG, 15.01.1960 - IV C 444.58
Rechtsmittel
- BVerwG, 15.06.1967 - III C 139.66
- BVerwG, 25.01.1961 - IV B 44.60
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Feststellung von …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".