Rechtsprechung
| BVerwG, 16.03.1965 - III C 89.64 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Feststellung von Vertreibungsschaden an Grundstücken des unmittelbar Geschädigten entsprechend seinem Erbanteil - Unmittelbar Geschädigter als Eigentümer der Grundstücke im Zeitpunkt des Schadenseintritts entsprechend seinem Erbanteil - Schaden eines Vertriebenen im ...
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 28.06.1962 - 9 - III/61
- BVerwG, 16.03.1965 - III C 89.64
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 14.07.1960 - III C 66.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 16.03.1965 - III C 89.64
Die mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts haben seit demUrteil vom 14. Juli 1960 - BVerwG III C 66.58 - in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß Vertriebene, die vor ihrer eigenen Vertreibung Rechtsnachfolger eines im Vertreibungsgebiet Verstorbenen im Wege des Erbganges geworden sind, einen Vertreibungsschaden an dem ererbten Grundbesitz im Vertreibungsgebiet als unmittelbar Geschädigte geltend machen können. - BVerwG, 28.01.1965 - III C 92.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 16.03.1965 - III C 89.64
Zuletzt hat dies der jetzt für Schadensfeststellungen allein zuständige erkennende Senat in seinemUrteil vom 28. Januar 1965 - BVerwG III C 92.63 - hinsichtlich eines aus Ostpreußen Vertriebenen dahin erkannt, dies gelte auch, wenn mit dem Anfall des Eigentums nicht zugleich auch die tatsächliche Gewalt über das angefallene Vermögen erlangt worden sei. - BVerwG, 14.02.1964 - III C 51.62
Auszug aus BVerwG, 16.03.1965 - III C 89.64
Das ergibt sich daraus, daß auch nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen Deutsche im Vertreibungsgebiet Eigentum und Verfügungsmacht wie ein Eigentümer haben erwerben können, wie der erkennende Senat in seinemUrteil vom 14. Februar 1964 - BVerwG III C 51.62 - in Übereinstimmung mit dem Sammelrundschreiben Allgemeine Vorschriften vom 26. März 1959 Nr. 16 Abs. 2 b (Mtbl. BAA 1959 S. 212 ff.) ausgesprochen hat.
- BVerwG, 14.12.1967 - III C 168.66
Unterscheidung zwischen Erbfällen vor und nach dem 01. April 1952 - Zeitpunkt des …
Zur Begründung ist im wesentlichen angeführt: Die Enteignungsmaßnahme des jugoslawischen Staates habe für den Bereich des Lastenausgleichsgesetzes die Eigentumsverhältnisse unverändert gelassen (Hinweis auf BVerwG III C 87.64 und BVerwG III C 89.64 - Urteile vom 16. März 1965 -).Auf Grund dieses festgestellten Sachverhaltes hätte das Verwaltungsgericht unter Berufung auf die Urteile vom 14. Juli 1960 - BVerwG III C 66.58 -, vom 9. März 1962 - BVerwG IV C 143.61 - und vom 16. März 1965 - BVerwG III C 87.64 - (MDR 1965, 604) und BVerwG III C 89.64 die Klägerin nicht als unmittelbar Geschädigte an dem Grundstück in Apatin im Umfang ihres Erbanteils nach ihrem Vater anerkennen dürfen.
- BVerwG, 20.02.1968 - III B 169.67
Feststellungsfähigkeit eines Vertreibungsschadens an einem schuldrechtlich …
In den Urteilen vom 16. März 1965 - BVerwG III C 87.64 - (MDR 1965, 604 = ZLA 1965, 181 = DVBl. 1965, 660) und - BVerwG III C 89.64 - (RLA 1965, 215 = ZLA 1965, 182 = IFLA 1965, 191; vgl. auch Beschluß vom 25. Januar 1967 - BVerwG III B 15.66 - [JR 1967, 351 = ZLA 1967, 117]) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß fehlende Förmlichkeiten bei einem Rechtserwerb, insbesondere Eintragungen in öffentliche Register, dann nicht einer Schadensfeststellung im Wege stehen, wenn sie auf vertreibungsbedingte Umstände zurückzuführen sind. - BVerwG, 22.02.1967 - III B 28.67
Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem Vermögen - Verlust der …
Daß § 12 Abs. 11 LAG den Zeitpunkt des Schadenseintritts auch im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung des unmittelbar Geschädigten in § 229 Abs. 2 LAG bestimmt, hat der Senat ausdrücklich ausgesprochen (vgl. Urteile vom 16. März 1965 - BVerwG III C 87.64 und BVerwG III C 89.64 -, veröffentlicht in ZLA 1965 S. 181 f.) und ist Grundlage seiner ständigen Rechtsprechung zu § 12 Abs. 1 und Abs. 7 LAG (vgl. Urteile vom 14. Juli 1960 - BVerwG III C 66.58 - [RLA 1960 S. 380] und vom 28. Januar 1965 - BVerwG III C 92.63 -).
- BVerwG, 16.11.1967 - III C 158.65
Feststellung eines Vertreibungsschadens an landwirtschaftlichem Vermögen
Ein Vertreibungsschaden an landwirtschaftlichem Vermögen ist im Vertreibungsgebiet, zu dem Litauen gehört, abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall des Kriegssachschadens nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nämlich dann eingetreten, wenn die Verfügungsgewalt über das Vermögen verlorenging (vgl. Urteile vom 16. März 1965 - BVerwG III C 87.64 - und - BVerwG III C 89.64 - [ZLA 1965, 181 und 182]). - BVerwG, 27.05.1966 - III CB 9.66
Rechtsmittel
Nach diesen Entscheidungen kann der Anerbe als Sonderrechtsnachfolger - anders als der Erbe nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften (BVerwG III C 89.64) - nur als unmittelbar Geschädigter anerkannt werden, wenn er vor seiner Vertreibung von dem Erbhof tatsächlich Besitz ergriffen hat. - BVerwG, 25.01.1967 - III B 15.66
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Geschädigteneigenschaft bei …
Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der Verlust der Verfügungsmacht vor dem Erbfall geschehen ist, denn auch in diesem Fall beruht die unmöglich gewordene Besitzergreifung der Erben auf Gewaltakten, die als Teil der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen anzusehen, sind und deswegen von dem deutschen Lastenausgleichsrecht nicht anerkannt werden können, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. außer dem vorerwähnten Urteil auch das Urteil vom 16. März 1965 - BVerwG III C 89.64 - [RLA 1965, 215 = ZLA 19.65, 182 = IFLA 1965, 191]).
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