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Rechtsprechung
   BVerwG, 31.03.1955 - III C 9.54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,1985
BVerwG, 31.03.1955 - III C 9.54 (https://dejure.org/1955,1985)
BVerwG, Entscheidung vom 31.03.1955 - III C 9.54 (https://dejure.org/1955,1985)
BVerwG, Entscheidung vom 31. März 1955 - III C 9.54 (https://dejure.org/1955,1985)
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Wird zitiert von ... (4)

  • BVerwG, 05.09.1966 - V C 218.65

    Gewährung einer Hausratentschädigung an einen Miterben einer im Jahre 1945 …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, daß die nach § 16 Abs. 4 des Gesetzes über die Feststellung von Vertreibungsschäden und Kriegssachschäden (Feststellungsgesetz) vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) in der jetzt, gültigen Fassung - FG - geforderte Grundausstattung eines Wohnraumes in der Regel einen Tisch, eine Sitz- und Liegegelegenheit und einen Schrank umfasse (Urteil vom 31. März 1955 - BVerwG III C 9.54 - [Buchholz BVerwG 427.2, § 16 FG Nr. 2]).
  • BVerwG, 26.04.1957 - IV C 61.57

    Rechtsmittel

    Nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des III. und IV. Senats setzt aber die Anerkennung eines Hausratverlustes voraus, daß wenigstens die Grundausstattung eines Wohnraumes nach Zahl und Beschaffenheit der Möbel, die in der Regel mindestens einen Tisch, Sitz- und Liegegelegenheit und einen Schrank oder eine entsprechende Einrichtung zum Abstellen und Ablegen umfaßt, die zweckbestimmte Verwendung des Raumes überhaupt erst ermöglicht (BVerwG III C 9.54 - Urteil vom 31. März 1955 -, BVerwG IV B 122.54 - Urteil vom 25. März 1955 -).
  • BVerwG, 02.10.1959 - III C 234.57

    Feststellung eines Hausratschadens und Gewährung einer Hausratentschädigung nach …

    Bei der erneuten Entscheidung wird das Verwaltungsgericht nicht nur die Frage des Erwerbs und des Verlustes der Möbel, sondern auch zu prüfen haben, ob im übrigen die Voraussetzungen für den Anspruch des Klägers gegeben sind, vor allem, ob die Möbel einander in der Weise ergänzt haben, daß sie bei Anlegung eines den einfachsten Lebens- und Wohnverhältnissen entsprechenden Maßstabs ausgereicht hätten, um das Bewohnen eines Raumes zu ermöglichen, also ein Wohnbedürfnis zu befriedigen (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 31. März 1955 - BVerwG III C 9.54 - und vom 21. Februar 1957 - BVerwG III C 251.56 - [Buchholz BVerwG, 427.2 § 16 FG Nr. 2 und Nr. 16]).
  • BVerwG, 20.05.1955 - III B 110.54

    Rechtsmittel

    Daß zu den "Möbeln für mindestens einen Wohnraum" (§ 16 Abs. 4 FG) mindestens eine Schlafgelegenheit gehört, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 31. März 1955 - BVerwG III C 9/54 - undvom 25. März 1955 - BVerwG IV B 122/54 -).
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