Rechtsprechung
| BVerwG, 14.01.1965 - III C 9.64 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Feststellung von Kriegssachschaden an Grundstücken, die einer GmbH im Sinne der Rückerstattungsgesetze entzogen und ihr rückerstattet wurden - Kriegsschadensfeststellung zugunsten von Gesellschaftern einer GmbH - Anspruch auf Schadensfeststellung bei Rückerstattung von ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 08.11.1963 - XV A 98.61
- BVerwG, 14.01.1965 - III C 9.64
Papierfundstellen
- BVerwGE 20, 177
- MDR 1965, 412
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 07.09.1961 - III C 281.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 14.01.1965 - III C 9.64
Damit wurde der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BVerwGE 13, 63) Rechnung getragen, nach der grundsätzlich eine Schadensfeststellung an Gesellschaftsvermögen für die Gesellschafter einer GmbH auch dann nicht möglich war, wenn das Wirtschaftsgut an die Gesellschafter rückerstattet worden war.Das Urteil vom 7. September 1961 - BVerwG III C 281.58 - (BVerwGE 13, 63) kam nämlich zu der Möglichkeit einer Schadensfeststellung nur für den Fall, daß die GmbH im Entziehungszeitpunkt als Treuhänderin für die Gesellschafter aufgetreten war.
Ob gleichwohl ein nach der Entziehung und vor Entscheidung der Rückerstattungsbehörde begründetes Treuhänderverhältnis hätte rechtserheblich im Sinne von BVerwGE 13, 63 sein können, kann dahingestellt bleiben.
- BVerwG, 13.10.1964 - III C 56.60
Wirtschaftsgüter, die für verfallen erklärt worden sind - Entziehung von …
Auszug aus BVerwG, 14.01.1965 - III C 9.64
Der erkennende Senat hat nun zwar in seinem Urteil vom 13. Oktober 1964 - BVerwG III C 56.60 - ausgesprochen, daß die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 der 11. LeistungsDV-LA, wonach derjenige, an den das beschädigte Wirtschaftsgut rückerstattet ist, als unmittelbar Geschädigter gelte, insoweit unwirksam sei, als sie dazu führe, dem Eigentümer im Zeitpunkt der Entziehung die Geschädigteneigenschaft abzusprechen, und damit im Gegensatz zu den Grundsätzen des Lastenausgleichs, mit denen die auf Grund der Ermächtigung in § 359 LAG erlassene Verordnung im Einklang zu sein habe, die sachliche Beziehung zwischen dem zerstörten, beschädigten oder verlorenen Wirtschaftsgut einerseits und dem Eigentümer andererseits aufzuheben.
- BVerwG, 02.05.1968 - III C 241.64
Feststellung von Kriegssachschäden bei einem Grundstück - Begriff des …
Bestätigung von BVerwGE 20, 177.Damit ist jedoch, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 13. Oktober 1964 (BVerwGE 19, 292 [BVerwG 13.10.1964 - III C 56/60]) und vom 14. Januar 1965 (BVerwGE 20, 177) ausgeführt hat, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß im Schadenszeitpunkt ein Treuhandverhältnis der bezeichneten Art bestanden hat, auch wenn eine Rückerstattung an die Gesellschafter nicht vorgenommen wurde.
Es hat auch in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. Januar 1965 (BVerwGE 20, 177 [181]) gefordert, daß ein Treuhandverhältnis errichtet sein müsse und dieses den Umständen entsprechend deutlich gemacht werde.
- BVerwG, 15.12.1971 - III B 134.71
Anforderungen an die Begründung eines Treuhandverhältnisses bei Beteiligung von …
Es ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits hinreichend geklärt, daß die nach den Umständen des Falles in der Verfolgungszeit gebotene Geheimhaltung jüdischen Eigentums zur Folge hat, daß zur Begründung eines Treuhandverhältnisses ein Mindestmaß an Verdeutlichung genügt 5 entscheidend kommt es danach auf den inneren Vorgang an, der die Treuhandschaft begründet hat (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - [Buchholz 427.3 § 229 Nr. 12 a = MDR 1960, 246 = NJW 1960, 645]; Urteil vom 7. September 1961 - BVerwG III C 281.58 - [BVerwGE 13, 63]; Urteil vom 12. Januar 1965 - BVerwG III C 9.64 - [BVerwGE 20, 177]; Urteil vom 2. Mai 1968 - BVerwG III C 241.64 - [ZLA 1968, 232]; Urteil vom 16. Oktober 1969 - BVerwG III C 160.68 - [Buchholz 427.3 § 229 Nr. 70 = ZLA 1970, 33 = RLA 1970, 71]).Das Verwaltungsgericht hat nämlich die Klage nicht wegen fehlender Verdeutlichung des Treuhandverhältnisses nach außen scheitern lassen, sondern - ähnlich wie es in dem dem Urteil des Senats vom 10. Dezember 1959 - BVerwG III C 111.58 - zugrunde liegenden Fall nach der Zurückverweisung geschehen ist (vgl. BVerwGE 20, 177) - daran, daß es eine innere Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern über die Begründung eines Treuhandverhältnisses nicht als glaubhaft gemacht angesehen hat; die Kläger können deshalb nicht als wirtschaftliche Eigentümer im Schadenszeitpunkt und damit nicht als unmittelbar Geschädigte (§ 229 Abs. 2 Satz 2 LAG) und Antragsberechtigte (§ 10 FG) angesehen werden.
- OVG Saarland, 20.02.1989 - 1 R 105/87
Rechtsnatur und funktionelle Bestimmung des Stadtrechtsausschusses der …
Er hätte im übrigen von dem Stadtrat als dem angeblich in seiner Satzungsgewalt tangierten städtischen Organ und nicht von der Landeshauptstadt Saarbrücken als Körperschaft eingeleitet werden müssen (…dazu Dolde, a.a.O., S. 336 mit weiteren Nachweisen); die Beigeladenen wären an einem solchen Prozeß nicht zu beteiligen gewesen, und eine entsprechende Klage könnte nicht zur Aufhebung der auf die mündliche Verhandlung vom 13.10.1981 ergangenen Widerspruchsbescheide führen (…zur Abgrenzung zwischen der hier gegebene Anfechtungsklage einer Stadt gegen eine Entscheidung ihres Rechtsausschusses und einem Kommunalverfassungsstreitverfahren vgl. Dolde, a.a.O., S. 436 f.;… Löwer, a.a.O., S. 333 f. und 341, sowie Redeker-von Oertzen, a.a.O., § 63 Rdnr. 9; zum Kommunalverfassungsstreitverfahren und zu dem insoweit als Zulässigkeitsvoraussetzung - lediglich - zu fordernden Betroffensein des Klägers in organschaftlichen "Rechten" siehe OVG des Saarlandes, Urteile vom 28.7.1966 - I R 13/66 -, AS 10, 82 [85], vom 29.11.1985 - 2 R 155/85 -, AS 20, 177 [182], und vom 20.2.1987 - 2 R 95/85 -, AS 21, 366 [369] = SKZ 1987, 301 Leitsatz 32). - BVerwG, 16.10.1969 - III C 160.68
Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen auf die Ehefrau
Darum hat der Senat auch nur insoweit Ausnahmen zugelassen, als lastenausgleichsrechtliche vorrangige Gesichtspunkte - wie etwa bei Verfolgten (BVerwGE 13, 63; 20, 177) [BVerwG 14.01.1965 - III C 120/63]- entgegenstanden.
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