Rechtsprechung
| BVerwG, 29.11.1973 - III C 96.71 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Unentgeltliche Wiederinbesitznahme von Nationalitätenvermögen durch den Vorbesitzer und formellen Eigentümer - Unentgeltliche Wiederinbesitznahme von unbeweglichen Wirtschaftsgütern - Vertreibungsbedingter Verlust eines Wirtschaftsgutes - Vertreibungsschaden eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 13.11.1970 - IX A 58.68
- BVerwG, 06.07.1971 - III B 26.71
- BVerwG, 29.11.1973 - III C 96.71
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 03.02.1972 - III C 108.70
Feststellung eines Vertreibungsschadens - Anspruch auf Kriegslastenausgleich - …
Auszug aus BVerwG, 29.11.1973 - III C 96.71
Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV ist hiernach jedes Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1937 in einem im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegenen Gebiet durch einen deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen erworben worden ist und bis zur Einbeziehung dieses Gebietes einem nichtdeutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen gehört hatte (Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [BVerwGE 39, 278 = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16]; Urteil vom 8. Februar 1973 - BVerwG III C 117.71 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 19]).Ebenso wie für das von Verfolgten erworbene Vermögen ist für Nationalitätenvermögen nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV eine Schadensfeststellung unter anderem nur dann möglich, wenn für das betreffende Wirtschaftsgut eine angemessene Gegenleistung gewährt worden ist (Urteile vom 1. März 1966 - BVerwG III C 240.64 - [ZLA 1966, 198], vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - [Buchholz 427.3 § 359 Nr. 40], vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [a.a.O.] und vom 22. Februar 1973 - BVerwG III C 101.71 - [ZLA 1973, 140]).
- BVerwG, 16.05.1972 - III B 12.72
Schadensfeststellungsanspruch auf Grund von Verlust eines landwirtschaftlichen …
Auszug aus BVerwG, 29.11.1973 - III C 96.71
Das gilt auch dann, wenn der deutsche Erwerber im Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme des Wirtschaftsgutes noch in öffentlichen Registern eingetragen war, die zum Nachweis des Eigentums geeignet und bestimmt sind (Bestätigung und Portführung des Beschlusses vom 16. Mai 1972 - BVerwG III B 12.72 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 17 - ZLA 1972, 127]).Da die gesetzliche Regelung des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV ebenso wie die für diese Schadensberechnung getroffene Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 2 Nr. 4 der 7. FeststellungsDV allein an den tatsächlichen Verlust des Wirtschaftsgutes anknüpft, nicht aber daran, ob dieser Verlust seinen Niederschlag in öffentlichen Registern gefunden hat, die zum Nachweis des Eigentums geeignet und bestimmt sind (Beschluß vom 16. Mai 1972 - BVerwG III B 12.72 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 17 = ZLA 1972, 127]), ist es auch rechtsunerheblich, ob die Klägerin zu 1) und ihr Ehemann - wie die Kläger im Hinblick auf den vorgelegten Grundbuchauszug aus dem Jahre 1958 behaupten - im Vertreibungszeitpunkt Anfang 1945 noch im Grundbuch als Eigentümer des fraglichen Grundstücks in B. eingetragen waren.
- BVerwG, 27.01.1966 - III C 164.64
Voraussetzungen der Feststellung eines Vertreibungsschadens - …
Auszug aus BVerwG, 29.11.1973 - III C 96.71
Der Sachverhalt ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als in denjenigen Fällen, in denen der frühere deutsche Eigentümer eines Wirtschaftsgutes in den Vertreibungsgebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches vom 31. Dezember 1937 durch gesetzliche Vorschriften fremder Staaten enteignet und dann nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in seinen früheren Besitz wieder eingewiesen worden ist (vgl. hierzu die Urteile vom 27. Januar 1966 - BVerwG III C 164.64 - [BVerwGE 23, 187] und vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 104.68 - [ZLA 1971, 105]).
- BVerwG, 11.02.1971 - III C 104.68
Auszug aus BVerwG, 29.11.1973 - III C 96.71
Der Sachverhalt ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als in denjenigen Fällen, in denen der frühere deutsche Eigentümer eines Wirtschaftsgutes in den Vertreibungsgebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches vom 31. Dezember 1937 durch gesetzliche Vorschriften fremder Staaten enteignet und dann nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in seinen früheren Besitz wieder eingewiesen worden ist (vgl. hierzu die Urteile vom 27. Januar 1966 - BVerwG III C 164.64 - [BVerwGE 23, 187] und vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 104.68 - [ZLA 1971, 105]). - BVerwG, 15.12.1966 - III C 212.64
Einbringung von in Deutschland gekauften Wirtschaftsgütern in einen aus …
Auszug aus BVerwG, 29.11.1973 - III C 96.71
Ebenso wie für das von Verfolgten erworbene Vermögen ist für Nationalitätenvermögen nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV eine Schadensfeststellung unter anderem nur dann möglich, wenn für das betreffende Wirtschaftsgut eine angemessene Gegenleistung gewährt worden ist (Urteile vom 1. März 1966 - BVerwG III C 240.64 - [ZLA 1966, 198], vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - [Buchholz 427.3 § 359 Nr. 40], vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [a.a.O.] und vom 22. Februar 1973 - BVerwG III C 101.71 - [ZLA 1973, 140]). - BVerwG, 01.03.1966 - III C 240.64
Erlass neuer Bescheide während des Revisionsverfahrens
Auszug aus BVerwG, 29.11.1973 - III C 96.71
Ebenso wie für das von Verfolgten erworbene Vermögen ist für Nationalitätenvermögen nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV eine Schadensfeststellung unter anderem nur dann möglich, wenn für das betreffende Wirtschaftsgut eine angemessene Gegenleistung gewährt worden ist (Urteile vom 1. März 1966 - BVerwG III C 240.64 - [ZLA 1966, 198], vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - [Buchholz 427.3 § 359 Nr. 40], vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [a.a.O.] und vom 22. Februar 1973 - BVerwG III C 101.71 - [ZLA 1973, 140]). - BVerwG, 22.02.1973 - III C 101.71
Angemessene Gegenleistung für von der Haupttreuhandstelle Ost erworbenes …
Auszug aus BVerwG, 29.11.1973 - III C 96.71
Ebenso wie für das von Verfolgten erworbene Vermögen ist für Nationalitätenvermögen nach § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV eine Schadensfeststellung unter anderem nur dann möglich, wenn für das betreffende Wirtschaftsgut eine angemessene Gegenleistung gewährt worden ist (…Urteile vom 1. März 1966 - BVerwG III C 240.64 - [ZLA 1966, 198], vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - [Buchholz 427.3 § 359 Nr. 40], vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [a.a.O.] und vom 22. Februar 1973 - BVerwG III C 101.71 - [ZLA 1973, 140]). - BVerwG, 08.02.1973 - III C 117.71
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 29.11.1973 - III C 96.71
Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV ist hiernach jedes Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1937 in einem im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegenen Gebiet durch einen deutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen erworben worden ist und bis zur Einbeziehung dieses Gebietes einem nichtdeutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen gehört hatte (Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [BVerwGE 39, 278 = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16]; Urteil vom 8. Februar 1973 - BVerwG III C 117.71 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 19]).
- BVerwG, 25.10.1976 - III B 90.73
Anforderungen an die Rücknahme eines Teilfeststellungsbescheides - …
Der Senat hat in zwei weiteren Entscheidungen (vgl. Beschluß vom 16. Mai 1972 - BVerwG III B 12.72 - [Buchholz 427.207 § 9 Nr. 17 = ZLA 1972, 127] und Urteil vom 29. November 1973 - BVerwG III C 96.71 - [ZLA. 1974, 80]) bei in etwa vergleichbar gelagert gewesenen Sachverhalten dahin erkannt, daß bei unentgeltlicher Wiederinbesitznahme von unbeweglichen Wirtschaftsgütern nach dem 31. Dezember 1937, die der deutsche Eigentümer nach dem ersten Weltkrieg in einem in § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV bezeichneten Vertreibungsgebiet zurückgelassen hatte, eine Schadensfeststellung für diesen Erwerber wegen vertreibungsbedingten Verlustes dieser Wirtschaftsgüter ausgeschlossen ist, wenn der nichtdeutsche tatsächliche Inhaber des Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt der Wiederinbesitznahme desselben zumindest als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen und die Wiederinbesitznahme durch den deutschen Vorbesitzer erst infolge allgemeiner nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen objektiv ermöglicht worden ist; dies gelte sogar dann, wenn der deutsche Erwerber im Zeitpunkt der unentgeltlichen Wiederinbesitznahme des Wirtschaftsgutes noch in öffentlichen Registern als Eigentümer eingetragen war.In beiden Fällen ist das zurückgelassene oder enteignete unbewegliche Wirtschaftsgut als Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV anzusehen und beim späteren Rückerwerb durch den früheren deutschen Eigentümer nur dann einer lastenausgleichsrechtlichen Schadensfeststellung zugänglich, wenn dieser Rückerwerb gegen eine angemessene Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV erfolgt ist (vgl. hierzu Urteil vom 29. November 1973 - BVerwG III C 96.71 - [a.a.O.] und die dort weiterhin angegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
Da § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht nur im Rahmen der Schadensfeststellung für entzogene Vermögensgegenstände, sondern auch im Rahmen der Schadensfeststellung für erworbenes Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV gilt (vgl. hierzu wiederum Urteil vom 29. November 1973 - BVerwG III C 96.71 - [ZLA 1974, 80]), ist damit die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage bereits zu seinen Ungunsten höchstrichterlich geklärt.
- BVerwG, 09.06.1980 - 3 B 81.79
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Darlegung der …
Der bloße Vortrag, die angefochtene Entscheidung weiche von dem darin angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1973 - BVerwG 3 C 96.71 - (Buchholz 427.207 § 9 Nr. 21) ab, bezeichnet keine Rechtsfrage, in deren Beurteilung das Verwaltungsgericht in entscheidungstragender Weise von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll.Im übrigen ist das Verwaltungsgericht - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. November 1973 - BVerwG 3 C 96.71 - (Buchholz 427.207 § 9 Nr. 21) - von der Rechtsauffassung ausgegangen, daß der Anspruch der Kläger jedenfalls daran scheitern müßte, daß die Rechtsvorgänger der Kläger die Landwirtschaft nur zufolge der deutschen Besetzung Polens 1941 hätten wieder in Besitz nehmen können; es handele sich mithin um einen Ausnutzungstatbestand im Sinne des § 11 a FG, der einer Schadensfeststellung entgegenstehe.
- BVerwG, 30.08.1990 - 3 C 89.87
Bewilligung von Prozesskostenhilfe
Diese Wertung liegt insbesondere den Vorschriften der 7. FeststellungsDV zugrunde, hier § 9 der 7. FeststellungsDV (Urteil vom 29. November 1973 - BVerwG 3 C 96.71 - in Buchholz 427.207 § 9 Nr. 21 = ZLA 74, 80 = IFLA 75, 34 zum Begriff des Nationalitätenvermögens i.S. des § 9 der DV).
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