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| BVerwG, 02.04.1968 - III CB 185.67 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VG Köln, 12.07.1967 - 5 K 163/65
- BVerwG, 02.04.1968 - III CB 185.67
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 14.12.1967 - III C 124.66
Urkunde des "Nationalkomitees Freies Deutschland" als beweiskräftige Unterlage - …
Auszug aus BVerwG, 02.04.1968 - III CB 185.67
Wie der Senat in seinen Urteilen vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 81.63 - und vom 14. Dezember 1967 - BVerwG III C 124.66 - ausgeführt hat, sind Urkunden, die zu Steuerzwecken eine Bewertung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes zum Ziel haben oder aus denen sich eine solche Bewertung ergibt, beweiskräftige Unterlagen. - BVerwG, 02.07.1964 - III C 81.63
Auszug aus BVerwG, 02.04.1968 - III CB 185.67
Wie der Senat in seinen Urteilen vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 81.63 - und vom 14. Dezember 1967 - BVerwG III C 124.66 - ausgeführt hat, sind Urkunden, die zu Steuerzwecken eine Bewertung der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens nach den Grundsätzen des Bewertungsgesetzes zum Ziel haben oder aus denen sich eine solche Bewertung ergibt, beweiskräftige Unterlagen.
- BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 19.88
Verfahrensgrundrechte: Anspruch auf den gesetzlichen Richter
Den inhaltlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Unterlage im Sinne der §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV genügen daher in der Regel von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern oder beeidigten Sachverständigen zu Steuerzwecken erstellte und unterschriftlich bestätigte Bilanzen (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1967 - BVerwG 3 C 124.66 - in ZLA 68, 138; Beschluß vom 2. April 1968 - BVerwG 3 CB 185.67 - in ZLA 68, 370; vgl. auch Durchführungsbestimmungen zur Sechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes - DB-Betriebsvermögen - des Präsidenten des Bundesausgleichsamts in der Fassung vom 21. Dezember 1984, Mtbl. BAA 85, 58 Ziff. 11 a Abs. 2). - BVerwG, 15.01.1970 - III C 159.67 Da im vorliegenden Fall beweiskräftige Unterlagen nicht vorliegen, insbesondere die vom Erblasser überreichten Schreiben der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 5. November 1954 und 31. Oktober 1963 keine beweiskräftigen Urkunden darstellen, da sie aus sich heraus das Reinvermögen oder sonstige maßgebliche Werte des verlorenen Betriebsvermögens nicht ersichtlich machen (vgl. Urteile vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 81.63 - [ZLA 1964, 327], vom 14. Dezember 1967 - BVerwG III C 124.66 - [ZLA 1968, 138] und Beschluß vom 2. April 1968 - BVerwG III CB 185.67 -), so ist nicht § 9 Abs. 1, sondern Abs. 2 Satz 1 anzuwenden und scheidet auch Satz 2 von § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV aus.
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