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| BDH, 15.05.1962 - III DV 3/62 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BDH, 11.09.1959 - I DV 6/59
Rechtsmittel
Auszug aus BDH, 15.05.1962 - III DV 3/62
Der Umstand allein, daß die oberste Dienstbehörde eine mildere Disziplinarstrafe verhängt hat, spricht nicht zwingend für eine Ausübung eigener Disziplinargewalt im Sinne von § 27 Abs. 2 BDO (im Ergebnis ebenso Beschluß vom 24.7.1959 - III DV 6/59 - Beschluß vom 11.9.1959 - I DV 6/59 -). - BDH, 31.10.1956 - I DV 7/56
Rechtsmittel
Auszug aus BDH, 15.05.1962 - III DV 3/62
Soweit jedoch die oberste Dienstbehörde die ursprünglichen Vorwürfe nicht aufrechterhalten hat, hat es damit sein Bewenden; denn für den Inhalt der Disziplinarverfügung, über deren Rechtmäßigkeit das Disziplinargericht zu entscheiden hat, ist nicht allein die ursprüngliche Begründung, sondern auch der Inhalt der Beschwerdeentscheidung maßgebend (Beschluß vom 31.10.1956 - I DV 7/56 -). - BDH, 24.07.1959 - III DV 6/59
Rechtsmittel
Auszug aus BDH, 15.05.1962 - III DV 3/62
Der Umstand allein, daß die oberste Dienstbehörde eine mildere Disziplinarstrafe verhängt hat, spricht nicht zwingend für eine Ausübung eigener Disziplinargewalt im Sinne von § 27 Abs. 2 BDO (im Ergebnis ebenso Beschluß vom 24.7.1959 - III DV 6/59 - Beschluß vom 11.9.1959 - I DV 6/59 -).
- BDH, 30.10.1964 - II DV 6/64
Rechtsmittel
Bei der dem Senat allein obliegenden Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bestrafung des Beschuldigten ist nicht von der ursprünglichen Disziplanarverfügung, sondern von der Beschwerdeentscheidung auszugehen, weil diese zum Teil einen anderen Sachverhalt festgestellt und das Verhalten des Beschuldigten disziplinarisch neu gewürdigt hat (Beschluß vom 15. Mai 1962 - III DV 3/62 -). - BDH, 24.06.1964 - I DV 4/64
Rechtsmittel
Er bezeichnet auch selbst seine Entscheidung ausdrücklich als "Entscheidung nach § 26 Abs. 3 BDO" und hat den Umstand, daß es sich um eine reine Beschwerdeentscheidung mit Nachprüfung fremder Disziplinargewalt handelt, sowohl in der Form als auch in den Gründen unmißverständlich zum Ausdruck gebracht (vgl. Beschlüsse des Bundesdisziplinarhofes vom 11. September 1959 - I DV 6/59 - und vom 15. Mai 1962 - III DV 3/62 -).
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