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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 18.07.1974 - III C 5/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,8707
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 18.07.1974 - III C 5/73 (https://dejure.org/1974,8707)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18.07.1974 - III C 5/73 (https://dejure.org/1974,8707)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 18. Juli 1974 - III C 5/73 (https://dejure.org/1974,8707)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 1975, 379
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2017 - 15 A 1330/15

    Grundgebühr für alle Studierenden der FernUniversität Hagen rechtswidrig

    20; siehe außerdem Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 1974 - III OVG C 5/73 -, DVBl. 1975, 379 f.
  • OVG Schleswig-Holstein, 27.05.1997 - 2 L 196/95
    Dabei verkennt der Beklagte, daß diese Regelung bei wortgetreuer Auslegung dem Sinn von Entgeltabgaben und den für sie geltenden Grundprinzipien nicht gerecht werden würde und deshalb verfassungskonform als Ausnahmeregelung für im wesentlichen gleichartige Verhältnisse auszulegen ist (…vgl. Thiem/Böttcher, KAG Schl.-Holst., Loseblattsammlung, Stand: 8. Lfg. Dezember 1995, § 6 KAG, Rdnr. 483; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.1974 - III C 5/73 - Die Gemeinde 1974, 366, u. Urt. v. 21.04.1983 - 14 C 1/81 - Die Gemeinde 1984, 26).

    Das bedeutet, daß auch bei der Grundgebühr Veranlagungsmaßstab und Gebührensatz die Gleichbehandlung aller Gebührenpflichtigen gewährleisten müssen (OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.1974, a.a.O.) mit der Folge, daß wesentlichen Unterschieden Rechnung zu tragen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.1980 - II 4070/78

    Entwässerungsbeitragssatzung - Grundbetrag

    Rn. 24 Für die Zulässigkeit der Erhebung eines Grundbetrags im Entwässerungsbeitragsrecht spricht auch nicht, daß bei den Benutzungsgebühren, insbesondere Wasserversorgungsgebühren und Entwässerungsgebühren, Grundgebühren, Mindestgebühren oder Vorhaltegebühren vielfach für zulässig erachtet werden (…vgl Bohley/Foohs, aaO, Teil II, S 40; OVG Lüneburg Urt v 18.7.1974, OVGE 30, 428).

    Für die Unterhaltung einer Wasserversorgungsanlage fallen invariable laufende Vorhaltekosten an, die jedenfalls dann nicht völlig über nach dem Wasserbezug bemessene Gebühren in vorteilsgerechter Weise abgegolten werden, wenn die Anlage für Spitzenbelastungen besonders aufwendig angelegt sein muß, es sich aber andererseits nur um zeitweilige Benutzer der Anlage handelt (vgl VGH Bad-Württ Beschl v 26.7.1979 - I 2255/77 - OVG Lüneburg, Urt v 18.7.1974 aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.1980 - II 69/79

    Entwässerungsbeitragssatzung - Grundbetrag

    Rn. 22 Für die Zulässigkeit der Erhebung eines Grundbetrags im Entwässerungsbeitragsrecht spricht auch nicht, daß bei den Benutzungsgebühren, insbesondere Wasserversorgungsgebühren und Entwässerungsgebühren, Grundgebühren, Mindestgebühren oder Vorhaltegebühren vielfach für zulässig erachtet werden (…vgl Bohley/Foohs, aaO, Teil III, S 40; OVG Lüneburg, Urt v 18.7.1974, OVGE 30, 428).

    Für die Unterhaltung einer Wasserversorgungsanlage fallen invariable laufende Vorhaltekosten an, die jedenfalls dann nicht völlig über nach dem Wasserbezug bemessene Gebühren in vorteilsgerechter Weise abgegolten werden, wenn die Anlage für Spitzenbelastungen besonders aufwendig angelegt sein muß, es sich aber andererseits nur um zeitweilige Benutzer der Anlage handelt (vgl VGH Bad-Württ Beschl v 26.7.1979 - I 2555/77 - OVG Lüneburg, Urt v 18.7.1974 aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.1980 - II 812/79

    Entwässerungsbeitragssatzung - Grundbetrag

    Rn. 22 Für die Zulässigkeit der Erhebung eines Grundbetrags im Entwässerungsbeitragsrecht spricht auch nicht, daß beiden Benutzungsgebühren, insbesondere Wasserversorgungsgebühren und Entwässerungsgebühren, Grundgebühren, Mindestgebühren oder Vorhaltegebühren vielfach für zulässig erachtet werden (…vgl Bohley/Foohs, aaO, Teil III, S 40; OVG Lüneburg, Urt v 18.7.1974, OVGE 30, 428).

    Für die Unterhaltung einer Wasserversorgungsanlage fallen invariable laufende Vorhaltekosten an, die jedenfalls dann nicht völlig über nach dem Wasserbezug bemessene Gebühren in vorteilsgerechter Weise abgegolten werden, wenn die Anlage für Spitzenbelastungen besonders aufwendig angelegt sein muß, es sich aber andererseits nur um zeitweilige Benutzer der Anlage handelt (vgl VGH Bad-Württ Beschl v 26.7.1979 - I 2555/77 - OVG Lüneburg, Urt v 18.7.1974 aaO).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.09.1994 - 2 L 93/93

    Grundgebühr; Wasserversorgung; Abrechnungsgebiet; Gemeinde; Wohneinheit

    Die beiden Gemeinden liegen unbeschadet der Idee des "Urlaubs auf dem Bauernhof" jedenfalls ebensowenig in einem ausgesprochenen Feriengebiet, welches typischerweise Eigentumswohnungen aufweist, die nicht ganzjährig genutzt werden (…vgl. BVerwG, Urt. v. 01.08.1986 - 8 C 112.84 -, KStZ 1987, 11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18. Juli 1974 - III OVG C 5/73 -, DVBl. 1975, 379 = OVGE 30, 428), wie die drei Gaststätten als Großverbraucher angesehen werden können, die gegebenenfalls einen besonderen Maßstab erforderlich machen könnten (…vgl. zur Abwassergebühr: OVG Lüneburg, Urt. v. 21.04.1983 - 14 C 1/81 -, Die Gemeinde 1984, 26).
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