Rechtsprechung
| BFH - III R 15/19 |
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
GewStG § 8 Nr 1 Buchst e
Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Miete - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
GewStG § 8 Nr 1 Buchst e
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 29.01.2019 - 10 K 2717/17
- BFH - III R 15/19 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (4)
- FG Münster, 09.06.2020 - 9 K 1816/18
Gewerbesteuer - Zur Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von …
Im Hinblick auf die vorgenannte Vertriebsstruktur der Klägerin und die bestehenden anderweitigen Werbemöglichkeiten der Klägerin für ihre Produkte war sie deshalb nicht auf die Teilnahme an Messen angewiesen, um ihre Produkte ihren Vertriebspartnern oder deren potentiellen Kunden anzubieten (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29.1.2019 - 10 K 2717/17 G, Zerl, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 544 mit Anm. Lürbke, Rev. BFH: III R 15/19).Rn. 50 Zwar mag der vorliegende Fall nicht derart deutlich liegen wie derjenige des Finanzgerichts Düsseldorf, in dem die dortige Klägerin (ebenfalls ein Produktionsunternehmen) sich nur alle drei Jahre jeweils frei für die Teilnahme an einer Messe entschied und hierdurch zeigte, dass die Teilnahme für ihren konkreten Betrieb keine große Bedeutung hatte (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf in EFG 2019, 544, Rev. BFH: III R 15/19).
Rn. 57 VI. Die Revision war trotz des anhängigen Revisionsverfahrens III R 15/19 nicht zuzulassen.
- FG Münster, 03.11.2021 - 13 K 1122/19
Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Teilnahme an drei …
Es ist nicht erkennbar, dass der wirtschaftliche Erfolg der Tätigkeit der Klägerin gerade vom permanenten Vorhalten der Messestände abhing (ebenso FG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2019 10 K 2717/17 G, Zerl, EFG 2019, 544, Rz. 31, nicht rkr., Az. des BFH: III R 15/19, wobei die dortige Klägerin nur einmal in drei Jahren an einer Messe teilnahm). - FG Niedersachsen, 11.11.2021 - 10 K 29/20
Hinzurechnung des Entgelts für die Überlassung des Firmenlogos für Werbezwecke …
Rn. 46 (3) Sollte die Entscheidung des FG Düsseldorf im Urteil vom 29. Januar 2019 (10 K 2717/17, EFG 2019, 544, Rev. anhängig unter dem Az. III R 15/19) dahingehend zu verstehen sein, dass für die Zuordnung zum Anlagevermögen allein auf den Kernbereich der unternehmerischen Tätigkeit abzustellen und die Werbung/Vermarktung isoliert zu betrachten sei, folgt der Senat dieser Rechtsauffassung aus den eben angeführten Gründen nicht. - FG Sachsen, 16.11.2021 - 1 K 854/21
Hinzurechnung von Mieten für den Betrieb des Gewerbes zum Gewinn daraus
Das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren (Az.: III R 15/19: sporadische Anmietung von Standflächen anlässlich einer Messe alle drei Jahre) sei nicht vergleichbar, weil anders als dort die Anmietungen hier viel häufiger erfolgten und für den Geschäftszweck von größerer Bedeutung seien.
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