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Rechtsprechung
   BFH, 25.06.1976 - III R 167/73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,67
BFH, 25.06.1976 - III R 167/73 (https://dejure.org/1976,67)
BFH, Entscheidung vom 25.06.1976 - III R 167/73 (https://dejure.org/1976,67)
BFH, Entscheidung vom 25. Juni 1976 - III R 167/73 (https://dejure.org/1976,67)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Vermietung einer Ferienwohnung - Gewerbebetrieb - Regelmäßigkeit der Vermietung - Einheitliche Wohnanlage - Werbung - Verwaltung - Anspruch auf Prozeßzinsen - Investitionszulage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage, wann die Vermietung von Ferienwohnungen einen Gewerbebetrieb begründet; keine Prozeßzinsen im Rechtsstreit um Investitionszulage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 119, 336
  • NJW 1976, 1863
  • DB 1976, 1893
  • BStBl II 1976, 728
 
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Wird zitiert von ... (67)Zitiert selbst (11)

  • BFH, 16.03.1973 - VI R 91/69

    Gewährung von Wohnungsbauprämie - Rechtsstreitigkeiten vor Steuergerichten - …

    Auszug aus BFH, 25.06.1976 - III R 167/73
    Allerdings hat der VI. Senat des BFH mit Urteil vom 16. März 1973 VI R 91/69 (BFHE 109, 161, BStBl II 1973, 550) unter Aufgabe.

    Die Vorschrift des § 3 Abs. 6 InvZulG, wonach der Erste und Zweite Teil der Reichsabgabenordnung, das StAnpG und das StSäumG entsprechend anzuwenden sind, läßt den von der Entscheidung VI R 91/69 gezogenen Schluß für die Investitionszulage nicht zu.

    Der Senat verkennt nicht, daß die Entscheidung VI R 91/69 auch auf das Argument gestützt wird, der Anspruch des Sparers auf Gewährung einer Wohnungsbau-Prämie dürfe für die Verzinsung nicht anders behandelt werden als der Anspruch des Staates auf Rückzahlung einer zu Unrecht gezahlten Prämie.

    Die rechtspolitische Erwägung mag zwar die Rechtsauffassung des Urteils VI R 91/69 mit stützen, der erkennende Senat kann aber nicht auf diese Erwägung allein einen Anspruch auf Prozeßzinsen gründen, weil er sonst in unzulässiger Weise in die Befugnisse des Gesetzgebers eingreifen würde.

  • BFH, 18.01.1973 - IV R 196/71

    Betrieb eines Arbeiterwohnheims im allgemeinen Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 25.06.1976 - III R 167/73
    a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Vermietung von Grundstücken oder Grundstücksteilen dann als gewerbliche Tätigkeit anzusehen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die der Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen von Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr verleihen (vgl. Entscheidung vom 18. Januar 1973 IV R 196/71, BFHE 109, 194, BStBl II 1973, 561).

    Als solche Besonderheiten wurden ein aus der Natur des zu vermietenden Objektes sich ergebender häufiger Mieterwechsel und die Entfaltung von Reklametätigkeit angesehen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 12. März 1964 IV 136/61 S, BFHE 79, 366 [373], BStBl III 1964, 364, und IV R 196/71).

  • BFH, 19.02.1976 - V R 132/71

    Erstattung aus Billigkeitsgründen - Verzinsung des Anspruchs

    Auszug aus BFH, 25.06.1976 - III R 167/73
    Denn er hat mit Urteil vom 19. Februar 1976 V R 132/71 (BFHE 118, 415, BStBl II 1976, 497) entschieden, daß ein vor den Gerichten erstrittener Anspruch auf Steuererstattung aus Billigkeitsgründen nicht nach § 111 FGO für die Zeit ab der Rechtshängigkeit zu verzinsen sei.
  • BFH, 12.03.1964 - IV 136/61 S

    Errichtung von Häusern als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 25.06.1976 - III R 167/73
    Als solche Besonderheiten wurden ein aus der Natur des zu vermietenden Objektes sich ergebender häufiger Mieterwechsel und die Entfaltung von Reklametätigkeit angesehen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 12. März 1964 IV 136/61 S, BFHE 79, 366 [373], BStBl III 1964, 364, und IV R 196/71).
  • BFH, 17.01.1961 - I 53/60 S

    Einordnung einer Vermietung von Räumen in grösseren Bürohäusern als …

    Auszug aus BFH, 25.06.1976 - III R 167/73
    Solche Umstände hat die Rechtsprechung zum Teil in bestimmten, ins Gewicht fallenden Sonderleistungen des Vermieters gegenüber dem Mieter gesehen, die bei der Vermietung von Räumen nicht üblich sind, wie z. B. die Reinigung und Instandhaltung vermieteter gewerblicher Räume durch den Vermieter (vgl. BFH-Entscheidung vom 17. Januar 1961 I 53/60 S, BFHE 72, 637, BStBl III 1961, 233).
  • BFH, 14.11.1972 - VIII R 71/72

    Gewerbliche Grundstücksverkäufe - Parzellierung - Erschließung - …

    Auszug aus BFH, 25.06.1976 - III R 167/73
    Entscheidend ist nur, daß diese Leistungen für die Klägerin als Auftraggeber erbracht werden (BFH-Entscheidung vom 14. November 1972 VIII R 71/72, BFHE 107, 501, BStBl II 1973, 239).
  • BFH, 15.03.1973 - VIII R 150/70

    Begriffsbestimmung des Bauherrn - Beurteilung der Bauherrneigenschaft - …

    Auszug aus BFH, 25.06.1976 - III R 167/73
    Soweit hieraus in der Rechtsprechung zum Ertragsteuerrecht (vgl. BFH-Entscheidung vom 15. März 1973 VIII R 150/70, BFHE 109, 257, BStBl II 1973, 593) und zum Grunderwerbsteuerrecht (vgl. BFH-Urteile vom 4. September 1974 II R 112/69 und II R 119/73, BFHE 113, 545 und 480, BStBl II 1975, 89 und 91) Bedenken gegen die Bauherrneigenschaft hergeleitet wurden, ist der Senat der Auffassung, daß sie unter Berücksichtigung des in § 1 InvZulG zum Ausdruck kommenden Förderungsgedanken auf die Investitionszulage nicht ohne weiteres übertragen werden können.
  • BFH, 13.03.1969 - IV R 132/68

    Gewerbliche Natur von Landverkäufen bei Verpflichtung eines Eigentümers gegenüber …

    Auszug aus BFH, 25.06.1976 - III R 167/73
    Ohne Bedeutung für die Wertung der Vermietungstätigkeit der Klägerin ist auch, daß der Dritte die für sie übernommenen Aufgaben eigengewerblich erledigt (BFH-Entscheidung vom 13. März 1969 IV R 132/68, BFHE 95, 488, BStBl II 1969, 483).
  • BFH, 04.09.1974 - II R 112/69

    Eigentumswohnung - Miteigentumsanteil - Unbebautes Grundstück - Herstellung - …

    Auszug aus BFH, 25.06.1976 - III R 167/73
    Soweit hieraus in der Rechtsprechung zum Ertragsteuerrecht (vgl. BFH-Entscheidung vom 15. März 1973 VIII R 150/70, BFHE 109, 257, BStBl II 1973, 593) und zum Grunderwerbsteuerrecht (vgl. BFH-Urteile vom 4. September 1974 II R 112/69 und II R 119/73, BFHE 113, 545 und 480, BStBl II 1975, 89 und 91) Bedenken gegen die Bauherrneigenschaft hergeleitet wurden, ist der Senat der Auffassung, daß sie unter Berücksichtigung des in § 1 InvZulG zum Ausdruck kommenden Förderungsgedanken auf die Investitionszulage nicht ohne weiteres übertragen werden können.
  • BFH, 11.05.1962 - VI 55/61 U

    Maßgeblichkeit einer von den Steuerpflichtigen bürgerlich-rechtlich ernsthaft …

    Auszug aus BFH, 25.06.1976 - III R 167/73
    Er braucht wegen der Abweichung von dem Urteil VIII R 233/73 weder den Großen Senat anzurufen noch die Zustimmung des VIII. Senats einzuholen, weil er inzwischen für die Entscheidung über Investitionszulagesachen ausschließlich zuständig geworden ist (vgl. BFH-Entscheidung vom 11. Mai 1962 VI 55/61 U, BFHE 75, 112, BStBl III 1962, 310).
  • BFH, 04.09.1974 - II R 119/73

    Miteigentumsanteil - Unbebautes Grundstück - Herstellung von Gewerberäumen - …

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 25.91

    Gewerbe - Ferienwohnungsvermietung - Definition

    Wegen der spezifisch ordnungsrechtlichen Zielsetzung des Gewerberechts müssen demgegenüber etwa abweichende Grundsätze und gerichtliche Erkenntnisse in anderen Rechtsbereichen zur Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit und Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens im gegebenen Zusammenhang zurücktreten (vgl. z.B. Urteil vom 29. April 1992 - BVerwG 4 C 43.89 -, BVerwGE 90, 140 [BVerwG 29.04.1992 - 4 C 43/89] = Buchholz 406.12 § 8 BauNVO Nr. 10 S. 11 = GewArch 1992, 446 ; ferner BGH, Urteil vom 10. Mai 1979 - VII ZR 97/78 -, GewArch 1979, 303; BFH, Urteile vom 25. Juni 1976 - III R 167/73 -, NJW 1976, 1863, und vom 28. Juni 1984 - IV R 150/82 -, HFR 1984, 525 = BStBl. II 1985, 211).
  • BFH, 14.01.2004 - X R 7/02

    Ferienwohnung: Abgrenzung Vermögensverwaltung - gewerbliche Tätigkeit

    a) Die Rechtsprechung hat die Vermietung auch nur einer Ferienwohnung vor allem dann als gewerblich angesehen, wenn diese in einem Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind (BFH-Urteile vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728; in BFHE 141, 330, BStBl II 1985, 211; vom 19. Januar 1990 III R 31/87, BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383).

    Die geforderte Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen (Hotel) liegt vor allem dann vor, wenn die Wohnungen wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet sind, für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben wird und sie hotelmäßig angeboten, d.h. auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten werden und sich zudem in einem Zustand befinden, der die sofortige Vermietung zulässt, und zwar auch dann, wenn Buchungen nicht vorliegen (BFH-Urteile in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728; in BFHE 159, 199, BStBl II 1990, 383).

    Der erkennende Senat hält das im BFH-Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 im Einzelnen erläuterte und von der ständigen Rechtsprechung angewendete Merkmal des hotelmäßigen Angebots von Ferienwohnungen uneingeschränkt für geeignet zur ertragsteuerlichen Qualifizierung der Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung.

    Dieses Konzept kommt, wie die bisherige Rechtsprechung angenommen hat, auch in der Art und Weise zum Ausdruck, wie für die Ferienwohnung geworben wird (s. bereits BFH-Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728).

  • BFH, 19.01.1990 - III R 31/87

    Vermietung einer Ferienwohnung als gewerbliche Tätigkeit

    Die Vermietung auch nur einer Ferienwohnung begründet einen Gewerbebetrieb, wenn die Wohnung in einem Feriengebiet im Verband mit einer Vielzahl gleichartig genutzter Wohnungen einer einheitlichen Wohnanlage liegt sowie die Werbung für kurzfristige Vermietung an laufend wechselnde Mieter und die Verwaltung einer Feriendienstorganisation übertragen sind (Bestätigung des Urteils vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728).

    Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) lag zwar im Streitfall keine hotelmäßige Nutzung der Wohnung vor; der Kläger habe jedoch die für kurzfristiges Wohnen eingerichtete Ferienwohnung durch Einschaltung einer Feriendienstorganisation hotelmäßig zur Vermietung angeboten und schon aus diesem Grunde die Voraussetzungen erfüllt, unter denen der Bundesfinanzhof (BFH) die Vermietung als gewerbliche Tätigkeit angesehen habe (insbesondere BFH-Urteil vom 25. Juni 1976 III R 167/73, BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728).

    a) Nach dem zur Investitionszulage ergangenen Urteil des erkennenden Senats in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728, auf das das FG seine Entscheidung im wesentlichen gestützt hat, kann sich die Vermietung einer Ferienwohnung als eine gewerbliche Betätigung darstellen.

    Der erkennende Senat hält ebenfalls das in seinem Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 im einzelnen erläuterte Merkmal des hotelmäßigen Angebots von Ferienwohnungen zur ertragsteuerlichen Qualifizierung der Einkünfte aus der entgeltlichen Überlassung derartiger Wohnungen uneingeschränkt für geeignet.

    Soweit sich aus dem Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 unter I 2c aa der Entscheidungsgründe etwas anderes ergeben sollte, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

    Der Senat hat zwar in dem Urteil in BFHE 119, 336, BStBl II 1976, 728 mitentscheidend für die Gewerblichkeit der Vermietung einer Ferienwohnung darauf abgestellt, daß die Wohnung jederzeit zur Vermietung bereitgehalten wird.

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