Rechtsprechung
| BFH - III R 20/25 |
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 14.05.2025 - 2 K 1931/23
- BFH - III R 20/25 (anhängig)
Wird zitiert von ... (5)
- FG Nürnberg, 15.10.2025 - 5 K 607/20
Kindergeldfestsetzung, Vorläufige Vorleistung, Prioritätsregelung, …
Das Gericht hat die Beteiligten ebenfalls auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14.05.2025 - 2 K 1931/23 (Revision eingelegt, BFH III R 20/25) hingewiesen, aus welchem sich eine Vorleistungspflicht der als nachrangig zuständig erachteten - im Streitfall inländischen - Familienkasse ergibt.Rn. 83 Eine abschließende Klärung der Zuständigkeiten im Koordinierungsverfahren oder ggf. in anderen Verfahren durch die Familienkasse braucht im Klageverfahren nicht abgewartet zu werden (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.05.2025 - 2 K 1931/23, juris Rn. 65, nicht rechtskräftig, BFH III R 20/25; FG Münster Urteil vom 20.02.2025 - 10 K 2123/22 Kg, juris, nicht rechtskräftig, BFH III R 10/25).
Rn. 94 Darüber hinaus sind wegen der Vorleistungspflicht eines nachrangig zuständigen inländischen Trägers die Verfahren III R 20/25 (vorgehend FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.05.2025 - 2 K 1931/23, juris) und III R 10/25 (vorgehend FG Münster Urteil vom 20.02.2025 - 10 K 2123/22 Kg, juris) beim BFH anhängig.
- FG Nürnberg, 15.10.2025 - 6 K 607/20
Kindergeld im EU-Ausland: Vorleistungspflicht der Familienkasse bei ungeklärter …
Das Gericht hat die Beteiligten ebenfalls auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 14.05.2025 - 2 K 1931/23 (Revision eingelegt, BFH III R 20/25) hingewiesen, aus welchem sich eine Vorleistungspflicht der als nachrangig zuständig erachteten - im Streitfall inländischen - Familienkasse ergibt.Rn. 74 Eine abschließende Klärung der Zuständigkeiten im Koordinierungsverfahren oder ggf. in anderen Verfahren durch die Familienkasse braucht im Klageverfahren nicht abgewartet zu werden (FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.05.2025 - 2 K 1931/23, juris Rn. 65, nicht rechtskräftig, BFH III R 20/25; FG Münster Urteil vom 20.02.2025 - 10 K 2123/22 Kg, juris, nicht rechtskräftig, BFH III R 10/25).
Rn. 85 Darüber hinaus sind wegen der Vorleistungspflicht eines nachrangig zuständigen inländischen Trägers die Verfahren III R 20/25 (vorgehend FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.05.2025 - 2 K 1931/23, juris) und III R 10/25 (vorgehend FG Münster Urteil vom 20.02.2025 - 10 K 2123/22 Kg, juris) beim BFH anhängig.
- FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2025 - 6 K 1905/20
Vorleistungspflicht und Rückforderungsverbot inländischer Familienkassen …
Rn. 59 Die zwischenzeitlich veröffentlichte Rechtsprechung verschiedener Finanzgerichte, der sich der erkennende Senat anschließt, spricht sich bei Geltung des Art. 60 Abs. 3 der VO Nr. 987/2009 ebenfalls uneingeschränkt - d.h. ohne Differenzierung zwischen Fällen der Rückforderung und der erstmaligen Festsetzung - für eine vollständige Leistungspflicht des nachrangig zuständigen Staats aus (zu einem Rückforderungsfall vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom 05.03.2025 - 3 K 996/20 (Kg) -, juris, Revisionsverfahren III R 13/25; zum Fall einer erstmaligen Festsetzung: FG Münster, Urteil vom 20.02.2025 - 10 K 2123/22 Kg, BeckRS 2025, 4016, Revisionsverfahren III R 10/25 sowie Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.05.2025 - 2 K 1931/23 , Revisionsverfahren III R 20/25).Rn. 64 Die Zulassung der Revision erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) sowie im Hinblick auf die beim BFH anhängigen Revisionsverfahren mit den Aktenzeichen III R 13/25, III R 10/25 sowie III R 20/25.
- FG Nürnberg, 19.11.2025 - 3 K 255/19
Kindergeldanspruch, Auslandswohnsitz, Prioritätsregelung, Differenzkindergeld, …
Rn. 97 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren III R 10/25, III R 13/25, III R 20/25 und III R 28/25 zuzulassen. - FG Nürnberg, 19.11.2025 - 3 K 1102/23
Kindergeldanspruch, Europäisches Sozialrecht, Aufhebung von Verwaltungsakten
Rn. 65 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) im Hinblick auf die bereits anhängigen Revisionsverfahren III R 10/25, III R 13/25, III R 20/25 und III R 28/25 zuzulassen.
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