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Rechtsprechung
   BFH, 05.02.1988 - III R 229/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,8225
BFH, 05.02.1988 - III R 229/84 (https://dejure.org/1988,8225)
BFH, Entscheidung vom 05.02.1988 - III R 229/84 (https://dejure.org/1988,8225)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 1988 - III R 229/84 (https://dejure.org/1988,8225)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung eines Geschäftswertes aus dem Gesichtspunkt der Fehlmaßnahme - Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Unternehmens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.07.1982 - IV R 49/78

    Buchmacher - Gewerbliches Unternehmen - Geschäftswert

    Auszug aus BFH, 05.02.1988 - III R 229/84
    Zwar kann eine Teilwertabschreibung auf einen entgeltlich erworbenen Geschäftswert nicht allein damit gerechtfertigt werden, daß bei Anwendung einer der in der Betriebswirtschaftslehre entwickelten Methoden zur Berechnung eines Geschäftswerts ein solcher nicht nachweisbar ist; denn wenn für den Erwerb eines Geschäftswerts etwas aufgewendet worden ist, muß ein solcher - unabhängig von den Berechnungsmethoden und Ergebnissen - auch vorhanden sein (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. Juli 1982 IV R 49/78, BFHE 136, 270, BStBl II 1982, 650, m.w.N.).

    Dabei kann das FG auch die voraussichtliche Entwicklung der Folgejahre, soweit dies nach den zum 31. Dezember 1973 bestehenden Verhältnissen möglich ist, berücksichtigen (Urteil in BFHE 136, 270, BStBl II 1982, 650, 652).

  • BFH, 28.10.1976 - IV R 76/72

    Berechnung des Geschäftswertes - Direkte Methode - Einzelfaktoren - …

    Auszug aus BFH, 05.02.1988 - III R 229/84
    Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung eines Unternehmens ist vor allem auf die Entwicklung der Rentabilität abzustellen (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BFHE 120, 245, BStBl II 1977, 73, 75).
  • BFH, 13.04.1983 - I R 63/79

    Erwerb eines Geschäftswerts - Abschreibung eines Geschäftswerts - Aktivierung des …

    Auszug aus BFH, 05.02.1988 - III R 229/84
    Eine Teilwertabschreibung kommt aber, wenn eine Fehlmaßnahme nicht gegeben ist, in Betracht, falls sich aus der wirtschaftlichen Entwicklung des erworbenen Unternehmens seit dem Zeitpunkt des Erwerbs Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Teilwert des erworbenen und im Zeitpunkt des Erwerbs tatsächlich vorhandenen Geschäftswerts in der Folgezeit durch Minderung geschäftswertbildender Faktoren gesunken ist; solche Anhaltspunkte liegen insbesondere vor, wenn sich die Rentabilität des Unternehmens vermindert hat, weil die Entwicklung der Umsätze und Gewinne über einen längeren Zeitraum stagniert oder zurückgeht (ständige Rechtsprechung z. B. BFH-Urteil vom 13. April 1983 I R 63/79, BFHE 138, 541, BStBl II 1983, 667).
  • BFH, 13.03.1991 - I R 83/89

    Zu den Voraussetzungen für AfA und Teilwertabschreibung auf einen Geschäftswert

    Es ist vom FG nicht festgestellt und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden, daß sie beim Erwerb des Betriebs von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist und sich über Faktoren, die für den Wert des Betriebs bestimmend waren, geirrt hat (vgl. BFH- Urteil vom 5. Februar 1988 III R 229/84, BFH/NV 1988, 432).

    Die Klägerin hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, daß eine Teilwertabschreibung auf einen Geschäftswert in Betracht kommen kann, falls sich aus der wirtschaftlichen Entwicklung des erworbenen Unternehmens seit dem Zeitpunkt des Erwerbs Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Teilwert des erworbenen und im Zeitpunkt des Erwerbs tatsächlich vorhandenen Geschäftswerts in der Folgezeit durch Minderung geschäftswertbildender Faktoren gesunken ist; solche Anhaltspunkte liegen insbesondere vor, wenn sich die Rentabilität des Unternehmens vermindert hat, weil die Entwicklung der Umsätze und Gewinne über einen längeren Zeitraum stagniert oder zurückgeht (BFH- Urteile vom 13. April 1983 I R 63/79, BFHE 138, 541, BStBl II 1983, 667; in BFH/NV 1988, 432).

  • FG Niedersachsen, 09.12.2004 - 11 K 388/03

    Aktivierung einer Forderung bei buchführenden Gewerbetreibenden nach den …

    Macht ein Steuerpflichtiger eine derartige Fehlmaßnahme geltend, muss er entweder nachweisen, dass er sich bei der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes in einem Irrtum befunden hat und er - wenn er diesen Irrtum von vornherein bemerkt hätte - er die Aufwendungen nicht getätigt hätte (BFH, Beschluss vom 25. Oktober 1972 GrS 6/71, BStBl II 1973, 79; Urteil vom 5. Februar 1988 III R 229/84, BFH/NV 1988, 432).
  • FG Niedersachsen, 24.11.2020 - 6 K 334/17

    Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des …

    Von entscheidender Bedeutung ist die nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung des Betriebs (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1976 IV R 76/72, BStBl II 1977, 73), insbesondere die Stagnation oder der Rückgang der Umsätze und Gewinne während eines längeren Zeitraums (BFH-Urteil vom 29. Juli 1982 IV R 49/78, BStBl II 1982, 650; vom 13. April 1983 I R 63/79, BStBl II 1983, 667; vom 5. Februar 1988 III R 229/84, BFH/NV 1988, 432;… vom 10. April 1990 VIII R 170/85, BFH/NV 1991, 226).
  • FG München, 09.12.2008 - 12 K 4221/05

    Auslegung eines Grundstückskaufvertrags - Passivierung einer von der Genehmigung …

    Von einer eine Teilwertabschreibung erforderlich machenden Fehlmaßnahme von Anfang an ist danach auszugehen, wenn der Steuerpflichtige beim Erwerb des Wirtschaftsguts unbewusst von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist und sich über wertbestimmende Faktoren des Wirtschaftsguts geirrt hat (BFH-Urteil vom 5. Februar 1988 III R 229/84, BFH/NV 1988, 432).
  • FG Köln, 22.04.1999 - 11 K 7709/94

    Teilwertabschreibung bei Überpreis-Anschaffung

    von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist und sich über Faktoren, die für den Wert des Grundstücks bestimmend waren, geirrt hat (vgl. BFH-Urteil vom 05.02.1988 - III R 229/84, BFH/NV 1988, 432).
  • FG Köln, 22.04.1998 - 11 K 7709/94

    Bilanzen - Teilwertabschreibung bei Überpreis-Anschaffung

    von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen ist und sich über Faktoren, die für den Wert des Grundstücks bestimmend waren, geirrt hat (vgl. BFH-Urteil vom 05.02.1988 - III R 229/84 , BFH/NV 1988, 432).
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