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| BFH, 24.04.1986 - III R 300/84 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BFH, 04.04.1986 - III R 245/83
Sog. Opfergrenze bei Abzug von Unterhaltsaufwendungen anzuwenden; Tz. 2.5.2 des …
Auszug aus BFH, 24.04.1986 - III R 300/84
NV: Das für die Berechnung der sog. Opfergrenze bei Unterhaltsaufwendungen maßgebliche Nettoeinkommen erhöht sich nicht um Mittel aus einer Kreditaufnahme, wenn vom Unterhaltsleistenden nicht erwartet werden kann, daß er die Unterhaltsaufwendungen (hier: an Mutter und Geschwister) durch einen Kredit finanziert (vgl. BFH-Urteil vom 4.4.1986 III R 245/83 und BGH-Urteil vom 7.4.1982 IV b ZR 681/80). - BGH, 07.04.1982 - IVb ZR 681/80
Maßgeblichkeit von in der Vergangenheit lediglich im Rahmen von Lohnpfändungen …
Auszug aus BFH, 24.04.1986 - III R 300/84
NV: Das für die Berechnung der sog. Opfergrenze bei Unterhaltsaufwendungen maßgebliche Nettoeinkommen erhöht sich nicht um Mittel aus einer Kreditaufnahme, wenn vom Unterhaltsleistenden nicht erwartet werden kann, daß er die Unterhaltsaufwendungen (hier: an Mutter und Geschwister) durch einen Kredit finanziert (vgl. BFH-Urteil vom 4.4.1986 III R 245/83 und BGH-Urteil vom 7.4.1982 IV b ZR 681/80).
- BFH, 06.02.1987 - III R 87/86
Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
Anmerkung: Zur Opfergrenze sind des weiteren die Urteile vom 24. April 1986 III R 300/84; III R 195/82, vom 23. September 1986 III R 247/83; III R 5/86 und vom 18. Dezember 1986 III R 86/86 ergangen, die nicht veröffentlicht sind und den Urteilen vom 4. April 1986 III R 245/83, BFHE 147, 231, BStBl II 1986, 852 und III R 19/85, BFHE 148, 132, BStBl II 1987, 127 entsprechen.
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