Rechtsprechung
| BFH - III R 35/24 |
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 19.09.2024 - 4 K 1440/23
- BFH - III R 35/24 (anhängig)
Wird zitiert von ... (3)
- FG Niedersachsen, 11.12.2024 - 9 K 83/24
Actus contrarius; Betriebsausgabe; Betriebsausgabenabzugsverbot; Ehegatten-GbR; …
(2) Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung der Finanzgerichte ist § 3c Abs. 1 EStG auf sog. "nachlaufende" Betriebsausgaben bei Photovoltaikbetrieben nicht anzuwenden, weil die Aufwendungen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen der Vorjahre stünden (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 19. September 2024 4 K 1440/23, EFG 2024, 2035, Revision beim BFH anhängig unter dem Az. III R 35/24; FG Münster, Urteil vom 6. November 2024 7 K 105/24 E, juris; FG Münster, Beschluss vom 21. Oktober 2024 1 V 1757/24 E, BB 2024, 2274 [BFH 13.06.2024 - III R 26/21]).Da die Betriebseinnahmen beim Einnahmen-Überschussrechner ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Verursachung ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei verblieben, sei auch für die Betriebsausgaben keine Periodenabgrenzung nach ihrer wirtschaftlichen Verursachung vorzunehmen, sodass sämtliche im Jahr 2022 abfließenden Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig seien (vgl. den Vortrag der jeweils beklagten Finanzbehörden in den Urteilen: FG Nürnberg, Urteil vom 19. September 2024 4 K 1440/23, EFG 2024, 2035, Revision beim BFH anhängig unter dem Az. III R 35/24; FG Münster, Urteil vom 6. November 2024 7 K 105/24 E, juris, Revision zugelassen).
Dürfe ein Gewinn nicht mehr ermittelt werden, scheide auch ein Betriebsausgabenabzug aus (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 19. September 2024 4 K 1440/23, EFG 2024, 2035, Revision beim BFH anhängig unter dem Az. III R 35/24).
Ferner weicht die Entscheidung des Senats vom Urteil des FG Nürnberg vom 19. September 2024 (Az. 4 K 1440/23, EFG 2024, 2035, Revision beim BFH anhängig unter dem Az. III R 35/24) ab.
- FG Niedersachsen, 08.01.2025 - 9 K 83/24
Actus contrarius; Betriebsausgabe; Betriebsausgabenabzugsverbot; Ehegatten-GbR; …
(2) Nach der bisher ergangenen Rechtsprechung der Finanzgerichte ist § 3c Abs. 1 EStG auf sog. "nachlaufende" Betriebsausgaben bei Photovoltaikbetrieben nicht anzuwenden, weil die Aufwendungen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Betriebseinnahmen der Vorjahre stünden (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 19. September 2024 4 K 1440/23, EFG 2024, 2035, Revision beim BFH anhängig unter dem Az. III R 35/24; FG Münster, Urteil vom 6. November 2024 7 K 105/24 E, juris; FG Münster, Beschluss vom 21. Oktober 2024 1 V 1757/24 E, BB 2024, 2274 [BFH 13.06.2024 - III R 26/21]).Da die Betriebseinnahmen beim Einnahmen-Überschussrechner ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Verursachung ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei verblieben, sei auch für die Betriebsausgaben keine Periodenabgrenzung nach ihrer wirtschaftlichen Verursachung vorzunehmen, sodass sämtliche im Jahr 2022 abfließenden Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig seien (vgl. den Vortrag der jeweils beklagten Finanzbehörden in den Urteilen: FG Nürnberg, Urteil vom 19. September 2024 4 K 1440/23, EFG 2024, 2035, Revision beim BFH anhängig unter dem Az. III R 35/24; FG Münster, Urteil vom 6. November 2024 7 K 105/24 E, juris, Revision zugelassen).
Dürfe ein Gewinn nicht mehr ermittelt werden, scheide auch ein Betriebsausgabenabzug aus (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 19. September 2024 4 K 1440/23, EFG 2024, 2035, Revision beim BFH anhängig unter dem Az. III R 35/24).
Ferner weicht die Entscheidung des Senats vom Urteil des FG Nürnberg vom 19. September 2024 (Az. 4 K 1440/23, EFG 2024, 2035, Revision beim BFH anhängig unter dem Az. III R 35/24) ab.
- FG Köln, 23.06.2026 - 15 K 1110/25 § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG wird nicht als "Gewinnermittlungsverbot" verstanden (so aber Urteil des FG Nürnberg vom 19.09.2024, 4 K 1440/23, EFG 2024, 2035; Revision anhängig unter BFH III R 35/24), sondern als rein deklaratorische Regelung.
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