Rechtsprechung
| BFH, 26.07.1974 - III R 87/73 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Eigennutzung - Einfamilienhaus - Übliche Miete - Bewertung - Vergleichbare Grundstücke - Vergleichsmiete - Schönheitsreparaturen - Kosten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BewG (1965) § 79 Abs. 1, 2
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Die Vergleichsmiete ist zu erhöhten, wenn der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 113, 304
- BStBl II 1974, 766
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BFH, 02.06.1971 - III R 105/70
Ertragswertverfahren - Bewertung bebauter Grundstücke - Reinertrag - Übernahme …
Auszug aus BFH, 26.07.1974 - III R 87/73
Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 2. Juni 1971 III R 105/70 (BFHE 102, 563, BStBl II 1971, 675) im einzelnen begründet, daß deshalb bei vertraglicher Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von Wohnräumen die Barmiete um 5 v. H. erhöht werden muß, um diese Nebenleistung des Mieters angemessen zu berücksichtigen.Denn die Erhöhung von Wohnraummieten infolge Übernahme der Schönheitsreparaturen durch die Mieter um 5 v. H. beruht, wie der Senat schon im Urteil III R 105/70 dargelegt hat, auf Erfahrungen, die aus dem Verhältnis von durchschnittlichen Wohnraummieten zu durchschnittlichen Kosten für Schönheitsreparaturen, umgerechnet auf ein Jahr, gewonnen wurden.
- BVerfG, 15.12.1959 - 1 BvL 10/55
Platow-Amnestie
Auszug aus BFH, 26.07.1974 - III R 87/73
Ziel der Auslegung ist es, den in einer Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers zu ermitteln, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem eine Vorschrift steht (BVerfG vom 15. Dezember 1959, 1 BvL 10/55, BVerfGE 10, 234 [244]). - BFH, 29.03.1974 - III R 59/73
Zuschlag für Kosten der Schönheitsreparaturen bei Schätzung der üblichen Miete …
Auszug aus BFH, 26.07.1974 - III R 87/73
Wäre dies nicht der Fall, so wäre die Erhöhung der Vergleichsmiete wegen der Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter, der im Entscheidungsfall mit dem Eigentümer identisch ist, nicht gerechtfertigt (vgl. BFH-Entscheidung vom 29. März 1974 III R 59/73, BFHE 112, 288, BStBl II 1974, 445).
- BFH, 06.12.1974 - III R 136/73
Kosten der Schönheitsreparaturen bei Ableitung der üblichen Miete aus …
(Bestätigung des Urteils vom 26. Juli 1974 III R 87/73, BFHE 113, 304, BStBl II 1974, 766).Der Senat hat die vorstehend dargelegte Rechtsauffassung schon in der Entscheidung vom 26. Juli 1974 III R 87/73 (BFHE 113, 304, BStBl II 1974, 766) vertreten.
In diesem Verfahren wurden keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine Abweichung von der Entscheidung III R 87/73 gebieten könnten.
- BFH, 11.10.1974 - III R 103/73
Bei fehlender Vergleichsmiete kann die Kostenmiete als übliche Miete angesetzt …
Zwar hat der Senat mit Urteil vom 26. Juli 1974 III R 87/73 (BStBl II 1974, 766) entschieden, daß der Eigentümer eines Einfamilienhauses, das er selbst bewohnt, für die Einheitsbewertung als Vermieter zu betrachten ist, der an sich selbst vermietet hat und der, soweit ihm Mieterstellung zukommt, die Kosten für die Durchführung der Schönheitsreparaturen übernommen hat. - BFH, 19.12.1975 - III R 6/75
Ermittlung der üblichen Miete für ein mit öffentlichen Mitteln gefördertes …
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß die vom Mieter zu erbringenden Schönheitsreparaturen als sonstige Leistungen in die Jahresrohmiete einzubeziehen sind und daß der Eigentümer, der sein Grundstück selbst nutzt, insoweit als Vermieter an sich selbst gilt (vgl. BFH-Urteile vom 2. Juni 1971 III R 105/70, BFHE 102, 563, BStBl II 1971, 675, vom 29. März 1974 III R 59/73, BFHE 112, 288, BStBl II 1974, 445, vom 26. Juli 1974 III R 87/73, BFHE 113, 304, BStBl II 1974, 766, und vom 6. Dezember 1974 III R 136/73, BFHE 114, 261, BStBl II 1975, 189). - BFH, 29.11.1974 - III R 81/73
Begriff der üblichen Miete
In diesem Fall könnte der Umstand, daß derjenige, der die Räume des zu bewertenden Grundstücks nutzt, nämlich der Kläger selbst, auch die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt, zu einer Erhöhung der in Anlehnung an die Vergleichsfälle ermittelten Barmiete führen, wenn in den Vergleichsfällen die Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen tragen (vgl. Entscheidung des BFH vom 26. Juli 1974 III R 87/73, BFHE 113, 304, BStBl II 1974, 766).
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