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| BFH, 01.07.1983 - III R 97/81 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BFH, 01.07.1983 - III R 161/81
Für Außenanlagen gilt als Beginn der Herstellung i. S. des § 4b InvZulG 1975 auch …
Auszug aus BFH, 01.07.1983 - III R 97/81
NVS: Betriebsgebäude und sog. Außenanlagen (hier: Platzbefestigung und Umzäunung) sind investitionszulagerechtlich nicht einheitlich zu beurteilen (vgl. zur Fristenregelung und zum Begriff "Beginn der Herstellung" BFH-Urteil vom 1.7.1983 III R 161/81).
- FG München, 04.02.2021 - 10 K 1620/20
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So dient z. B. eine Umzäunung nicht nur dem auf dem Grundstück befindlichen Betriebsgebäude, sondern gleichzeitig dem gesamten Betriebsgrundstück; eine Hofbefestigung dient dem Zweck, das Grundstück zu erschließen und zugänglich zu machen (BFH-Urteil vom 1. Juli 1983 III R 161/81, BFHE 138, 513, BStBl II 1983, 686 zu Weingroßkellerei mit Verwaltungsgebäude, vom 1. Juli 1983 III R 97/81, NV, juris, zu Büro- und Lagergebäude). - FG München, 04.02.2021 - 10 K 3085/19
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So dient z. B. eine Umzäunung nicht nur dem auf dem Grundstück befindlichen Betriebsgebäude, sondern gleichzeitig dem gesamten Betriebsgrundstück; eine Hofbefestigung dient dem Zweck, das Grundstück zu erschließen und zugänglich zu machen (BFH-Urteil vom 1. Juli 1983 III R 161/81, BFHE 138, 513, BStBl II 1983, 686 zu Weingroßkellerei mit Verwaltungsgebäude, vom 1. Juli 1983 III R 97/81, NV, juris, zu Büro- und Lagergebäude).
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