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| BGH, 16.03.1959 - III ZB 12/58 |
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Wird zitiert von ...
- BGH, 05.11.1959 - III ZB 15/59
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Wenn die Klägerin sich demgegenüber darauf beruft, sie sei durch höhere Gewalt an der Einhaltung der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO gehindert worden, so ist das rechtlich ohne Bedeutung, weil es gegen die Versäumung dieser "uneigentlichen" Frist (vgl. Urteil vom 7. Januar 1956 - IV ZR 97/55 in LM Nr. 12 zu § 234 ZPO; Urteil vom 1. Oktober 1958 - IV ZR 61/58 in LM Nr. 33 zu § 48 Abs. 2 EheG) keine Wiedereinsetzung gibt (Beschluß vom 16. März 1959 - III ZB 12/58 in VersR 1959, 512).
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