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Rechtsprechung
   BGH, 15.11.1951 - III ZB 14/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,1344
BGH, 15.11.1951 - III ZB 14/51 (https://dejure.org/1951,1344)
BGH, Entscheidung vom 15.11.1951 - III ZB 14/51 (https://dejure.org/1951,1344)
BGH, Entscheidung vom 15. November 1951 - III ZB 14/51 (https://dejure.org/1951,1344)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1952, 382
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.06.1951 - III ZB 2/51

    Wiedereinsetzungsverfahren. Aufklärungspflicht

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - III ZB 14/51
    Die Unzulässigkeit der Nachschiebung von Wiedereinsetzungsgründen nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist schliesst die Berücksichtigung von späteren zur Vervollständigung und Ergänzung des ursprünglichen tatsächlichen Vorbringens gemachten Erklärungen, deren Herbeiführung zur erforderlichen Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht für notwendig erachtet wird, nicht aus (BGHZ 2, 342).
  • RG, 18.05.1920 - II 42/20

    Verpflichtung eines Prozessbevollmächtigten der unteren Instanz zur Überprüfung …

    Auszug aus BGH, 15.11.1951 - III ZB 14/51
    Ob bei Bejahung einer derartigen Verpflichtung durch das alsdann vorliegende Verschulden des Rechtsanwalts ... der Beginn der Frist des § 234 ZPO zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung bereits in Lauf gesetzt wurde (vgl. RGZ 67, 186; 99, 272; JR 1925 Nr. 1905; JW 1928, 705; 1929, 2963: eine Unkenntnis, die verschuldet ist, stellt keinen unabwendbaren Zufall mehr dar) kann dahingestellt bleiben.
  • BGH, 26.11.1957 - VIII ZB 14/57

    Wiedereinsetzung nach Armenrechtsverweigerung

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  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZB 69/86

    Zurechenbares Verschulden hinsichtlich der Berufungsfristversäumnis und …

    Ebenso wie diesem Rechtsanwalt dadurch Aufgaben im Rahmen der Prozeßführung zugewiesen werden und er zum Kreis der Verantwortlichen im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO zu rechnen ist (vgl. BGH Beschluß vom 15. November 1951 - III ZB 14/51 - LM Nr. 13 zu § 233 ZPO; BSG NJW 1963, 1645), ist das auch hier bei Rechtsanwalt T. der Fall.
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