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Rechtsprechung
   BGH, 14.06.1971 - III ZB 25/70   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,8031
BGH, 14.06.1971 - III ZB 25/70 (https://dejure.org/1971,8031)
BGH, Entscheidung vom 14.06.1971 - III ZB 25/70 (https://dejure.org/1971,8031)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 1971 - III ZB 25/70 (https://dejure.org/1971,8031)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1971, 908
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (3)

  • BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51

    Verlängerung der Begründungsfrist

    Auszug aus BGH, 14.06.1971 - III ZB 25/70
    Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger gefestigter Rechtsprechung den Grundsatz, die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts erfordere es, daß er sich vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist vergewissert, ob die von ihm beantragte Fristverlängerung auch tatsächlich bewilligt ist, und daß er sich grundsätzlich ausnahmslos, solange er einen positiven oder negativen Bescheid über seinen Verlängerungsantrag nicht erhalten hat, innerhalb der Begründungsfrist danach zu erkundigen hat, ob sein Verlängerungsantrag bearbeitet und wie über ihn entschieden worden ist (BGHZ 10, 307 [BGH 21.09.1953 - III ZB 13/53] /308 = LM ZPO § 519 Nr. 12 mit Anmerkung; 12, 161, 166/167; zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 1. März 1971 - III ZR 170/70 -).

    Darauf hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 12, 161, 166 [BGH 28.01.1954 - III ZR 356/51] /167) zutreffend abgehoben.

  • BGH, 01.03.1971 - III ZR 170/70

    Bewilligung von Fristverlängerungsanträgen - Knapper Antrag - Sorgfaltspflicht

    Auszug aus BGH, 14.06.1971 - III ZB 25/70
    Zu den Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts gehört es, sich vor Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist zu vergewissern, ob eine beantragte Fristverlängerung auch tatsächlich bewilligt ist (vgl. BGH VersR 71, 545).

    Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger gefestigter Rechtsprechung den Grundsatz, die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts erfordere es, daß er sich vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist vergewissert, ob die von ihm beantragte Fristverlängerung auch tatsächlich bewilligt ist, und daß er sich grundsätzlich ausnahmslos, solange er einen positiven oder negativen Bescheid über seinen Verlängerungsantrag nicht erhalten hat, innerhalb der Begründungsfrist danach zu erkundigen hat, ob sein Verlängerungsantrag bearbeitet und wie über ihn entschieden worden ist (BGHZ 10, 307 [BGH 21.09.1953 - III ZB 13/53] /308 = LM ZPO § 519 Nr. 12 mit Anmerkung; 12, 161, 166/167; zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 1. März 1971 - III ZR 170/70 -).

  • BGH, 21.09.1953 - III ZB 13/53

    Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist

    Auszug aus BGH, 14.06.1971 - III ZB 25/70
    Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger gefestigter Rechtsprechung den Grundsatz, die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts erfordere es, daß er sich vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist vergewissert, ob die von ihm beantragte Fristverlängerung auch tatsächlich bewilligt ist, und daß er sich grundsätzlich ausnahmslos, solange er einen positiven oder negativen Bescheid über seinen Verlängerungsantrag nicht erhalten hat, innerhalb der Begründungsfrist danach zu erkundigen hat, ob sein Verlängerungsantrag bearbeitet und wie über ihn entschieden worden ist (BGHZ 10, 307 [BGH 21.09.1953 - III ZB 13/53] /308 = LM ZPO § 519 Nr. 12 mit Anmerkung; 12, 161, 166/167; zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 1. März 1971 - III ZR 170/70 -).
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