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Rechtsprechung
   BGH, 15.12.1977 - III ZR 100/75   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1977,1392
BGH, 15.12.1977 - III ZR 100/75 (https://dejure.org/1977,1392)
BGH, Entscheidung vom 15.12.1977 - III ZR 100/75 (https://dejure.org/1977,1392)
BGH, Entscheidung vom 15. Dezember 1977 - III ZR 100/75 (https://dejure.org/1977,1392)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Amtspflicht eines Vertrauensarztes - Hausarzt - Anspruchsvorausetzung

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 736
  • VersR 1978, 252
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 22.06.2006 - III ZR 270/05

    Amtshaftung des bei dem medizinischen Dienst einer gesetzlichen …

    Ein Vertrauensarzt, der auf Veranlassung einer Krankenkasse ein Kassenmitglied untersuchte, übte dementsprechend im Rahmen hoheitlicher Verwaltung ein öffentliches Amt aus, das ihm die Landesversicherungsanstalt anvertraut hatte (Senatsurteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 100/75 - VersR 1978, 252; so bereits RGZ 165, 91, 103; für den Vertrauensarzt einer Allgemeinen Ortskrankenkasse auch Senatsurteil vom 13. Mai 1968 - III ZR 182/67 - VersR 1968, 691).
  • OLG Saarbrücken, 30.11.2017 - 4 U 19/17

    Haftung für eine nicht standsichere Geländerabsicherung auf einem …

    Hierzu kann sich der Geschädigte in der Regel darauf beschränken, die sich aus dem Sachverhalt selbst ergebenden Ersatzmöglichkeiten auszuräumen; der Beweis, dass gegen einen Dritten nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann nicht verlangt werden (vgl. BGH VersR 1978, 252).
  • OLG Frankfurt, 15.12.2005 - 1 U 178/05

    Amtshaftungsanspruch: Pflichtwidrige Zulassung von Aktien; schuldhafte Versäumung …

    Dementsprechend hat der Verletzte das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden (negativen) Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH VersR 1992, 698 ff.; NJW 2002, 1266; BGHZ 113, 164, 167), wobei er sich darauf beschränken kann, die alternativen Ersatzmöglichkeiten auszuräumen, die nach Sachlage nahe liegen oder vom Beklagten konkret aufgezeigt werden (vgl. BGH DB 1969, 788; WM 1969, 621, 623; VersR 1978, 252 f.).

    Maßgebend ist nur, ob eine Möglichkeit besteht bzw. bestand, auf andere Weise als durch Inanspruchnahme des betreffenden Beamten oder des an seiner Stelle haftenden Gemeinwesens einen Ersatz für den durch die Amtspflichtverletzung erlittenen Schaden zu erlangen, gleichgültig, ob diese Möglichkeit auf einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis beruht, sofern sie nur ihre Grundlage in demselben Tatsachenkreise hat, auf dem der Schadensersatzanspruch beruht (vgl. BGHZ 31, 148, 150); von einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit kann nämlich nur die Rede sein, wenn der betreffende Ersatzanspruch aus denselben tatsächlichen Vorgängen erwächst (vgl. BGH NVwZ 1997, 714, 725; BGHZ 62, 394, 399), wobei weitgehende Überschneidungen genügen (vgl. BGH VersR 1978, 252 f.: Versäumnisse des Vertrauensarztes und des Hausarztes; BGH VersR 1992, 698 ff.: Baugenehmigung für vom Architekten schuldhaft nicht genehmigungsfähig eingereichte Planung).

    Bestand eine Ersatzmöglichkeit vor der Klageerhebung, ist sie aber bei Klageerhebung nicht mehr vorhanden, so muss der Geschädigte - entsprechend dem Grundsatz des § 254 Abs. 2 BGB - nachweisen, dass er die frühere Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft versäumt hat (BGH NJW 2002, 1266; VersR 1978, 252 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 378, 379).

  • OLG Frankfurt, 15.12.2005 - 1 U 129/05

    Amtshaftung: Pflichtwidrige Zulassung von Aktien

    Dementsprechend hat der Verletzte das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden (negativen) Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und im Streitfall zu beweisen (st. Rspr., vgl. z. B. BGH VersR 1992, 698 ff.; NJW 2002, 1266; BGHZ 113, 164, 167), wobei er sich darauf beschränken kann, die alternativen Ersatzmöglichkeiten auszuräumen, die nach Sachlage nahe liegen oder vom Beklagten konkret aufgezeigt werden (vgl. BGH DB 1969, 788; WM 1969, 621, 623; VersR 1978, 252 f.).

    Maßgebend ist nur, ob eine Möglichkeit besteht bzw. bestand, auf andere Weise als durch Inanspruchnahme des betreffenden Beamten oder des an seiner Stelle haftenden Gemeinwesens einen Ersatz für den durch die Amtspflichtverletzung erlittenen Schaden zu erlangen, gleichgültig, ob diese Möglichkeit auf einem vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis beruht, sofern sie nur ihre Grundlage in demselben Tatsachenkreise hat, auf dem der Schadensersatzanspruch beruht (vgl. BGHZ 31, 148, 150); von einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit kann nämlich nur die Rede sein, wenn der betreffende Ersatzanspruch aus denselben tatsächlichen Vorgängen erwächst (vgl. BGH NVwZ 1997, 714, 725; BGHZ 62, 394, 399), wobei weitgehende Überschneidungen genügen (vgl. BGH VersR 1978, 252 f.: Versäumnisse des Vertrauensarztes und des Hausarztes; BGH VersR 1992, 698 ff.: Baugenehmigung für vom Architekten schuldhaft nicht genehmigungsfähig eingereichte Planung).

    Bestand eine Ersatzmöglichkeit vor der Klageerhebung, ist sie aber bei Klageerhebung nicht mehr vorhanden, so muss der Geschädigte - entsprechend dem Grundsatz des § 254 Abs. 2 BGB - nachweisen, dass er die frühere Ersatzmöglichkeit nicht schuldhaft versäumt hat (BGH NJW 2002, 1266; VersR 1978, 252 f.; OLG Karlsruhe OLGR 2003, 378, 379).

  • OLG Stuttgart, 08.12.2021 - 4 U 404/20

    Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einer fehlerhaften …

    Es kann von ihm, wenn sich aus dem Sachverhalt selbst keine Anhaltspunkte für die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit anderweitigen Ersatzes ergeben, nicht ein weiterer, abseitige Ersatzmöglichkeiten umfassender Nachweis dieser negativen Tatsache verlangt werden (BGH VersR 1964, 732; 1969, 423; 1978, 252).
  • BGH, 23.01.1986 - III ZR 134/84

    Auswirkung eines Vergleichs auf den Amtshaftungsanspruch; Rechtliche Beurteilung …

    Der Abschluß des Vergleichs im Verwaltungsgerichtsverfahren stellt keine schuldhafte Versäumung einer Ersatzmöglichkeit dar, die den Anspruch der Kläger nach dem Grundsatz des § 254 Abs. 2 BGB ausschließen könnte (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1977 - III ZR 100/75 = VersR 1978, 252).
  • OLG München, 06.06.2002 - 1 U 4182/00

    Amtspflichtverletzung in einem Nachlassverfahren; Schutz des Kindesvermögens vor …

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  • OLG Köln, 22.08.1994 - 5 U 92/94

    HIV-Infektion durch Injektion von Blutgerinnungsmitteln

    Letzteres gehört zur Klagebegründung, das heißt der Verletzte hat darzulegen und zu beweisen, daß eine anderweitige Ersatzerlangung unmöglich ist (vgl. BGH NJW 1991, 1171), wobei freilich an die Darlegungs- und Beweislast keine unzumutbar hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH VersR 1978, 252).
  • LG Hanau, 13.11.1990 - 2 S 327/90

    Nichtvornahme der Räumung einer Wohnung aufgrund obdachlosenpolizeilicher …

    Zur Darlegungspflicht des Klägers im Rahmen der Schlüssigkeit seines Begehrens gehört damit zumindest die Behauptung, anderweitiger Ersatz sei nicht zu erlangen (BGH NJW 64, 1895; BGH VersR 78, 252).
  • OLG Düsseldorf, 14.04.1988 - 8 U 142/86
    Bemerkung: Vgl. zu Leitsatz 1 BGH VersR 1978, 252.
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