Rechtsprechung
| BGH, 25.01.1990 - III ZR 102/88 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Amtspflichtverletzung bei der Aufstellung eines Bebauungsplans - Schutzrichtung des Bebauungsplans - Ausweisung als Bauland trotz eines darunter befindlichen, die Tragfähigkeit beeinträchtigenden Stollens
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Saarbrücken, 05.02.1988 - 4 U 2/86
- BGH, 25.01.1990 - III ZR 102/88
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87
Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung
Auszug aus BGH, 25.01.1990 - III ZR 102/88
Dementsprechend erzeugt die Gemeinde mit der planerischen Ausweisung eines Geländes zu Bauzwecken kein allgemeines Vertrauen dahin, daß das betreffende Gebiet nach seiner Bodenbeschaffenheit und -struktur für eine Bebauung geeignet ist; Ausnahmen gelten für unmittelbar von dem Boden ausgehende Gesundheitsgefahren, etwa bei einer Verseuchung durch "Altlasten" (Senatsurteil BGHZ 106, 323).Des weiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, zu verhindern, daß Bauten errichtet werden, die in ihrer Standsicherheit gefährdet sind, nicht die Schutzrichtung hat, den Bauherrn davor zu bewahren, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen (Senatsurteil BGHZ 39, 358); im Grundsatz gilt dies für die Bauleitplanung entsprechend (Senatsurteil BGHZ 106, 323 …und vom 21. Dezember 1989 aaO).
- BGH, 21.12.1989 - III ZR 118/88
Altlasten II - § 1 Abs. 5 Nr. 1 BauGB, Haftung für nichtigen Bebauungsplan, …
Auszug aus BGH, 25.01.1990 - III ZR 102/88
Es ist zweifelhaft, ob diese Ausführungen des Berufungsgerichts zum Haftungsgrund der Linie entsprechen, die die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Drittgerichtetheit und Schutzzweck der bei der Bauleitplanung zu beobachtenden Amtspflichten einhält (Senatsurteil vom 21. Dezember 1989 - III ZR 118/88; für BGHZ vorgesehen).Des weiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, zu verhindern, daß Bauten errichtet werden, die in ihrer Standsicherheit gefährdet sind, nicht die Schutzrichtung hat, den Bauherrn davor zu bewahren, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen (Senatsurteil BGHZ 39, 358); im Grundsatz gilt dies für die Bauleitplanung entsprechend (Senatsurteil BGHZ 106, 323 und vom 21. Dezember 1989 aaO).
- BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79
Ablehnung der Revision
Auszug aus BGH, 25.01.1990 - III ZR 102/88
Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
- BGH, 27.05.1963 - III ZR 48/62
Prüfingenieur für Baustatik
Auszug aus BGH, 25.01.1990 - III ZR 102/88
Des weiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, zu verhindern, daß Bauten errichtet werden, die in ihrer Standsicherheit gefährdet sind, nicht die Schutzrichtung hat, den Bauherrn davor zu bewahren, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen (Senatsurteil BGHZ 39, 358); im Grundsatz gilt dies für die Bauleitplanung entsprechend (Senatsurteil BGHZ 106, 323 …und vom 21. Dezember 1989 aaO). - BGH, 18.09.1987 - V ZR 219/85
Berücksichtigung von Mitverursachungsbeiträgen des Eigentümers des geschädigten …
Auszug aus BGH, 25.01.1990 - III ZR 102/88
Die Bauleitplanung soll nämlich die geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellen, nicht aber den Eigentümern der Grundstücke Baugrundrisiken abnehmen (BGH Urteil vom 18. September 1987 - V ZR 219/85 = WM 1988, 200, 203). - OLG Saarbrücken, 05.02.1988 - 4 U 2/86
Auszug aus BGH, 25.01.1990 - III ZR 102/88
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 5. Februar 1988 - 4 U 2/86 - wird nicht angenommen.
- BGH, 29.07.1999 - III ZR 234/97
Amtspflichtverletzung bei Aufstellung von Bebauungsplänen
Ausgenommen hat der Senat jedoch weiterhin solche Aufwendungen, die in der mangelnden Standfestigkeit eines Gebäudes begründet sind, weil der durch Altlasten beeinträchtigte Baugrund sich als nicht hinreichend tragfähig erweist (Beschluß vom 9. Juli 1992 - III ZR 87/91, NJW 1993, 384, 385; bestätigt in BGHZ 121, 65, 68; 123, 363, 367; s. auch bereits BGHZ 113, 367, 372; Senatsbeschluß vom 25. Januar 1990 - III ZR 102/88, BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 3). - BGH, 21.02.1991 - III ZR 245/89
Amtspflichten der Gemeinde bei Ausweisung eines ehemaligen Deponiegeländes zu …
Desweiteren ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, zu verhindern, daß Bauten errichtet werden, die in ihrer Standsicherheit gefährdet sind, nicht die Schutzrichtung hat, den Bauherrn davor zu bewahren, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen (Senatsurteil BGHZ 39, 358); im Grundsatz gilt dies für die Bauleitplanung entsprechend (Senatsurteil BGHZ 106, 323, 334; ferner Senatsbeschluß vom 25. Januar 1990 - III ZR 102/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinderat 3). - OVG Sachsen-Anhalt, 17.02.2011 - 2 K 102/09
Bebauungsplanerweiterung mit bedingter und befristeter Nutzungsart
Die Bauleitplanung soll grundsätzlich nur die geordnete städtebauliche Entwicklung sicherstellen, nicht aber den Eigentümern der Grundstücke Baugrundrisiken abnehmen (…vgl. BGH, Urt. v. 18.09.1987 - V ZR 219/85 -, BauR 1988, 111; Beschl. v. 25.01.1990 - III ZR 102/88 -, BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1).
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