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Rechtsprechung
   BGH, 30.06.2022 - III ZR 106/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,47995
BGH, 30.06.2022 - III ZR 106/21 (https://dejure.org/2022,47995)
BGH, Entscheidung vom 30.06.2022 - III ZR 106/21 (https://dejure.org/2022,47995)
BGH, Entscheidung vom 30. Juni 2022 - III ZR 106/21 (https://dejure.org/2022,47995)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 07.07.2021 - 11 U 249/20

    Voraussetzungen der Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen einer Gesellschaft

    Auszug aus BGH, 30.06.2022 - III ZR 106/21
    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Juli 2021 - 11 U 249/20 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
  • OLG Rostock, 03.05.2023 - 3 W 13/23

    Eintragung einer Erbengemeinschaft im Grundbuch bei Tod eines eingetragenen …

    Sie verweisen im Verfahren auf das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 23.10.2020 - 8 O 186/20 - sowie die Beschlüsse des OLG Brandenburg vom 07.07.2021 - 11 U 249/20 - und des Bundesgerichtshofs vom 30.06.2022 - III ZR 106/21 -, wonach die T. GbR als Abwicklungsgesellschaft fortbestehe und durch die Erbengemeinschaft vertreten werde.

    Rn. 17 Diese Erklärungen stimmen mit den Feststellungen des Landgerichts Potsdam im Urteil vom 23.10.2020 - 8 O 186/20 - und des Oberlandesgerichts Brandenburg in den Beschlüssen vom 12.05.2021 und 07.07.2021 - 11 U 249/20 - überein, wonach die durch Kündigung und anschließenden Tod eines Gesellschafters aufgelöste GbR T. als Abwicklungsgesellschaft fortbesteht; die Nichtzulassungsbeschwerde der vom Antragsgegner vertretenen Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.06.2022 - III ZR 106/21 - zurückgewiesen.

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