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Rechtsprechung
   BGH, 21.06.1954 - III ZR 11/53   

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https://dejure.org/1954,2420
BGH, 21.06.1954 - III ZR 11/53 (https://dejure.org/1954,2420)
BGH, Entscheidung vom 21.06.1954 - III ZR 11/53 (https://dejure.org/1954,2420)
BGH, Entscheidung vom 21. Juni 1954 - III ZR 11/53 (https://dejure.org/1954,2420)
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • RG, 13.07.1934 - VII 33/34

    1. Kann im Gebiet des gemeinen Rechts der Straßenanlieger Entschädigung für …

    Auszug aus BGH, 21.06.1954 - III ZR 11/53
    Darüber hinaus hat das Reichsgericht in seiner neueren Rechtsprechung (vor allem RGZ 145, 107 [109 ff]) nicht in unmittelbarer, wohl aber in entsprechender Anwendung einen Aufopferungsanspruch auch dann zuerkannt, wenn zwar, anders als im Gebiet des Preussischen Allgemeinen Landrechts und des rheinisch-französischen Rechts ein subjektives Recht des Anliegers auf dauernden Genuss der ihm in Aussicht gestellten Strassenbenutzung zu verneinen sei, wenn aber die tatsächlichen Verhältnisse und die Belange der Beteiligten dieselben seien, die in jenen anderen Rechtsgebieten zu der Annahme eines subjektiven bestimmten Rechts geführt hätten.

    Sie hat den Klägern die Zugänglichkeit zu ihren Grundstücken nicht schlechthin derart genommen, dass ihnen bei Ausnutzung der Sondererlaubnis etwas zuteil wurde, worauf sie kein Recht mehr hatten, sondern sie hat den Anliegern das Recht (oder ggf im Sinne von RGZ 145, 107 eine des gleichen Rechtsschutzes bedürftige Möglichkeit) auf Erhaltung der Zufahrt (und Abfahrt) zu ihren Häusern belassen.

  • BGH, 08.04.1954 - III ZR 41/53

    Ersatzpflicht der Gemeinde bei Enttrümmerung

    Auszug aus BGH, 21.06.1954 - III ZR 11/53
    Vielmehr ist auch hier der allgemeine Grundsatz zur Anwendung zu bringen, dass der Schaden dem Grunde nach nur dann nicht festgestellt werden kann, wenn die Möglichkeit besteht, dass kein Schaden verbleibt, hier also, dass der Vorteil dem Schaden gleichkommt (so Urteil des erkennenden Senats vom 8. April 1954 - III ZR 41/53, sowie RGZ 103, 408; RG HRR 1936 Nr. 294; RG JW 1928, 109).
  • BGH, 22.12.1952 - III ZR 139/50

    Aufopferungsanspruch des Anliegers

    Auszug aus BGH, 21.06.1954 - III ZR 11/53
    Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1952 (BGHZ 8, 273) sich allgemein auf den Standpunkt gestellt, den Anliegern könne bei einer Entziehung oder Beschränkung des Gemeingebrauchs ein Aufopferungsanspruch dann nicht versagt werden, wenn in den Bestand ihrer Rechte durch Ausschluss der diesen eigenen Benutzbarkeit und Verwertbarkeit eingegriffen, so, wenn die Zugänglichkeit zu einem Hause abgeschnitten werde.
  • BGH, 29.10.1951 - III ZR 163/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.06.1954 - III ZR 11/53
    Es bedarf nicht der völligen Gewissheit, ob ein Entschädigungsanspruch entstanden ist (so der erkennende Senat in VRS 4, 88).
  • BGH, 29.05.1967 - III ZR 143/66

    Anfahrtverschlechterung als Enteignung (Rheinuferstraße)

    Der Bundesgerichtshof hat das wiederholt entschieden, insbesondere bei der Höherlegung einer an einem landwirtschaftlichen Grundstück vorbeiführenden Straße (…BGH, Urt. v. 2. Juli 1959 - III ZR 76/58 = BGHZ 30, 241; auch BGHWarn 1963 Nr. 28), ferner bei der Änderung einer Fahrstraße derart, daß sie nur noch als Fußgängerweg diente (Urt. v. 21. Juni 1954 - III ZR 11/53).
  • BGH, 02.07.1959 - III ZR 76/58

    Zufahrtsverschlechterung als Enteignung

    In seinem Urteil III ZR 11/53 vom 21. Juni 1954 hat der Senat gleichfalls einen Anspruch auf Ausgleich der Minderung des Wertes von Häusern bejaht, denen die bisherige Zufahrtsmöglichkeit dadurch genommen worden war, daß die Fahrstraße, an der sie lagen, in einen Fußweg mit Stufen umgewandelt wurde.
  • BGH, 11.01.1979 - III ZR 120/77

    Entschädigungsanspruch eines Gewerbebetriebes wegen Fahrbahnverengung und daraus …

    Der Bundesgerichtshof hat das wiederholt entschieden, insbesondere bei der Höherlegung einer an einem landwirtschaftlichen Grundstück vorbeiführenden Straße (BGHZ 30, 241; BGHWarn 1963 Nr. 28), ferner bei Änderung einer Fahrstraße derart, daß sie nur noch als Fußgängerweg diente (Urteil vom 21. Juni 1954 - III ZR 11/53).
  • BGH, 22.01.1968 - III ZR 131/65

    Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme eines Flugplatzes - Anspruch auf …

    Was die von der Revision ferner aufgeworfene Frage anlangt, ob der Ersatzanspruch, den die Klägerin wegen Schäden am Verwaltungsgebäude geltend macht, im Hinblick auf eine der Klägerin zugute gekommene Vorteilsausgleichung entfallen ist (§ 33 Abs. 1 BLG), so sind die einschlägigen Ausführungen des angefochtenen Urteils auf S. 18 - aus den von der Beklagten vorgelegten Belegen ergebe sich nicht, ob es sich "ganz oder teilweise" um der Klägerin gutzubringende Vermögensvorteile handele, es sei nicht auszuschließen, daß die von der Besatzungsmacht durch ihre Aufwendungen beseitigten Schäden erst von ihr selbst während ihrer Nutzung verursacht worden seien - in Verbindung mit Seite 19 - die Beklagte habe auf jeden Fall nicht bewiesen, daß der Klägerin infolge der Anforderung Vermögensvorteile erwachsen seien, die die entsprechende Klageforderung erreichten oder überstiegen - dahin zu verstehen: Das Berufungsgericht hat eine Vorteilsausgleichung nicht schlechthin verneint, sondern nur als wahrscheinlich angenommen - was für den Erlaß eines Zwischenurteils nach § 304 ZPO genügt (Urteil vom 21. Juni 1954 - III ZR 11/53), aber auch erforderlich ist -, daß etwaige der Klägerin anzurechnende Vorteile die entsprechende Schadensersatzforderung nicht erreichten.
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