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Rechtsprechung
   BGH, 04.07.1960 - III ZR 112/59   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1960,11085
BGH, 04.07.1960 - III ZR 112/59 (https://dejure.org/1960,11085)
BGH, Entscheidung vom 04.07.1960 - III ZR 112/59 (https://dejure.org/1960,11085)
BGH, Entscheidung vom 04. Juli 1960 - III ZR 112/59 (https://dejure.org/1960,11085)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufsichtspflicht außerhalb der Schule - Straßenbahnhaltestelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1960, 911
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 03.07.1958 - III ZR 88/57

    Hilfestellung im Turnunterricht - § 839 BGB, Art. 34 GG, unselbständiger …

    Auszug aus BGH, 04.07.1960 - III ZR 112/59
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß es nicht möglich ist, die Schüler im Schulbetrieb vor jeder Gefahr zu schützen (MDR 1958, 409; Urteil v. 3. Juli 1958 - III ZR 88/57.
  • BGH, 27.01.1958 - III ZR 90/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1960 - III ZR 112/59
    Der Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß es nicht möglich ist, die Schüler im Schulbetrieb vor jeder Gefahr zu schützen (MDR 1958, 409; Urteil v. 3. Juli 1958 - III ZR 88/57.
  • BGH, 21.01.1957 - III ZR 93/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1960 - III ZR 112/59
    Ob diese Pflicht ihren Grund in der allgemeinen privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht hat, wie sie jedem Eigentümer eines dem Verkehr überlassenen Grundstücks obliegt, oder ob es sich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - um eine Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Fürsorge handelt (vergl. hierzu RG HRR 1942 Nr. 167; BGH VersR 1957, 201), ebenso die weitere Frage, ob es im letzeren Falle gerechtfertigt wäre, den Umfang der Pflicht nach dem Alter oder der Einsicht der Schüler, um deren Sicherung es ging, weiter oder enger abzugrenzen (vergl. hierzu Urteil des Senats vom 3. Juni 1957 - III ZR 94/55 -), kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben.
  • BGH, 03.06.1957 - III ZR 94/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 04.07.1960 - III ZR 112/59
    Ob diese Pflicht ihren Grund in der allgemeinen privatrechtlichen Verkehrssicherungspflicht hat, wie sie jedem Eigentümer eines dem Verkehr überlassenen Grundstücks obliegt, oder ob es sich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - um eine Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Fürsorge handelt (vergl. hierzu RG HRR 1942 Nr. 167; BGH VersR 1957, 201), ebenso die weitere Frage, ob es im letzeren Falle gerechtfertigt wäre, den Umfang der Pflicht nach dem Alter oder der Einsicht der Schüler, um deren Sicherung es ging, weiter oder enger abzugrenzen (vergl. hierzu Urteil des Senats vom 3. Juni 1957 - III ZR 94/55 -), kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben.
  • BGH, 01.03.1965 - III ZR 157/63

    Unfall eines Schülers während des Turnunterrichts - Einsatz von leicht …

    Das Berufungsgericht zeiht die Beklagte einer fahrlässigen Verletzung einer ihr nach § 823 BGB obliegenden Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Kläger, weil sie leicht splitterndes und scharf schneidendes Kathedralglas in die Verbindungstür zwischen den Turnräumen der Schule habe einsetzen lassen, und begründet dies unter Anstellung eines Vergleiche mit den vom erkennenden Senat in der Sache III ZR 112/59 gefällten Urteil vom 4. Juli 1960 (LM BGB § 839 Fd Nr. 9).

    Der von der Revision herangezogene Fall III ZR 112/59, in den die Klage einer Schülerin, die sich an der Glastür eines Schulraumes verletzt hatte, vom Senat abgewiesen worden ist, weist gegenüber dem vorliegenden nicht nur, wie die Revision meint, geringfügige, sondern beträchtliche Unterschiede auf.

  • BGH, 13.04.1967 - III ZR 2/65

    Schadensersatz wegen unzureichender Sicherung des Toilettenraums einer Schule - …

    Zwar braucht bei der Einrichtung der schule nicht jedwedem ungestümen und unbesonnenen Verhalten einzelner Schüler Rechnung getragen zu werden; aber in dem bereits betonten Rahmen des Möglichen und Zumutbaren ist bei der Gestaltung und Einrichtung der Schule, hier namentlich des Toiletteneingangs, eine Gefährdung, die sich aus dem typischen Ungestüm und der Unvorsichtigkeit der die Schule besuchenden Schulkinder ergeben kann, zu berücksichtigen (Urteile vom 3. Juni 1957 - III ZR 94/55 - S. 3 u. 4 = VersR 1957, 532; 1. März 1965 - III ZK 157/63 - S. 6; = VersR 1965, 564; siehe auch Urteile vom 16. Mai 1963 - III ZK 32/62 - S. 10 VersR 1963, 947, 948/9; und 4. Juli 1960 - III ZR 112/59 - S. 13 LM BGB 839 Fd Nr. 9).
  • OLG Oldenburg, 23.11.1967 - 1 U 45/66
    Sie hat dabei insbesondere die mögliche Gefährdung zu berücksichtigen, die sich erfahrungsgemäß im Schulbetrieb aus der Zusammenfassung einer größeren Zahl Jugendlicher, aus deren Ungestüm und Freiheitsdrang ergeben kann (BGH LM § 839 [Fd] Nr. 9 = VersR 60, 807{{Fussnote|2|BGH, 04.07.1960, III ZR 112/59).
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