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Rechtsprechung
   BGH, 17.12.1953 - III ZR 113/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,754
BGH, 17.12.1953 - III ZR 113/52 (https://dejure.org/1953,754)
BGH, Entscheidung vom 17.12.1953 - III ZR 113/52 (https://dejure.org/1953,754)
BGH, Entscheidung vom 17. Dezember 1953 - III ZR 113/52 (https://dejure.org/1953,754)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch aus Amtspflichtverletzung - Anforderung an die Zulassung der Revision - Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 12, 10
  • NJW 1954, 428
  • NJW 1954, 430
  • MDR 1954, 157
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.04.1951 - III ZR 87/50

    Öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - III ZR 113/52
    Die Revision wird hinsichtlich anderer als der Ansprüche aus Amtshaftung nicht dadurch zulässig, daß hinsichtlich des Anspruchs aus Amtshaftung die Revision ohne Erreichung der Revisionssumme gegeben ist, denn im Rahmen einer nur wegen eines Klagegrundes zulässigen Revision kann die Entscheidung über andere Klagegründe nicht nachgeprüft werden (BGHZ 1, 369 [380]).
  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50

    Revision. Berücksichtigung neuen Rechts

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - III ZR 113/52
    Gesetze, die nach ihrem zeitlichen Geltungswillen auch das zur Beurteilung durch das Revisionsgericht stehende Rechtsverhältnis miterfassen wollen, sind aber auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wie der Senat bereits in BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50] näher dargelegt hat.
  • BGH, 05.07.1951 - III ZR 75/50

    Unwirksame Zulassung der Revision

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - III ZR 113/52
    Der Senat hat bereits in BGHZ 2, 396 ausgeführt, daß eine vom Berufungsgericht offensichtlich entgegen dem Gesetz zugelassene Revision für das Revisionsgericht nicht verbindlich ist.
  • BGH, 30.11.1953 - III ZR 129/52

    Amtshaftung und Bundesentschädigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 17.12.1953 - III ZR 113/52
    Amtshaftungsansprüche sind jedoch keine Ansprüche, die einem Verfolgten nach den "Vorschriften des bürgerlichen Rechts" im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 BEG, sondern "nach öffentlichem Recht" zustehen; sie können daher, soweit sie, wie hier, eine "Entschädigung für Schäden betreffen, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhen", auf Grund des § 9 Abs. 1 Halbsatz 1 BEG gegenüber der beklagten Gemeinde als einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts mindestens dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn das Bundesentschädigungsgesetz in gleicher Höhe Wiedergutmachungsansprüche gegen das Land als Träger der Wiedergutmachung gewährt, wie der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30. November 1953 - III ZR 129/52 - ausgeführt hat.
  • OLG Köln, 03.12.1998 - 7 U 222/97

    Entschädigunspflicht wegen geleisteter Zwangsarbeit während der NS-Diktatur

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof unter Bezugnahme auf zwei vorangegangene Entscheidungen (BGHZ 11, 198 und 12, 10) daran festgehalten, dass Ansprüche, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhen, nach § 9 BEG-1953 grundsätzlich nur nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes geltend gemacht werden können, soweit nicht die Ausnahmen nach §§ 7, 9 Abs. 2 und 104 BEG-1953 greifen.
  • BGH, 11.02.1954 - III ZR 62/53

    Schmerzensgeld und Sozialversicherung

    Der Senat hat sich mit der Frage der Einwirkung dieses Gesetzes auf Ansprüche aus Amtshaftung in seinen zum Abdruck bestimmten Urteilen vom 30. November 1953 III ZR 129/52 und Urteil vom 17. Dezember 1953 III ZR 113/52 befasst.

    Denn es handelt sich hier nicht um die Geltendmachung "weitergehender entschädigungsrechtlicher Ansprüche", auf die sich der Kläger gemäss § 104 BEG trotz der Vorschrift in § 9 Abs. 1 BEG berufen könnte (vgl. III ZR 113/52 S 14).

    Sie ist vom Senat in den oben erwähnten Urteilen dahin beantwortet worden, dass sie jedenfalls soweit ausgeschlossen sind, als die Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht hinter den Ansprüchen aus Amtshaftung zurückbleiben (III ZR 129/52 S 14; III ZR 113/52 S 7-11).

  • BGH, 30.04.1955 - IV ZR 288/54

    Rechtsmittel

    Es folgt dies aus § 9 BEG (vgl. hierzu auch BGHZ 12, 10 ff).
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