Rechtsprechung
| BGH, 27.01.1983 - III ZR 113/81 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Eröffnung der Zivilgerichtsbarkeit bei Geltendmachung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs - Erhebung der Widerklage als schlüssige Rücknahme eines Bewilligungsbescheides - Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen der Untersagung der Berufsausübung ...
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1983, 2029
- MDR 1983, 647
- MDR 1983, 648
- NVwZ 1984, 61 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 21.09.1966 - V C 155.65
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 27.01.1983 - III ZR 113/81
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch kann nämlich immer nur geltend gemacht werden, wenn vorher die zuständige Behörde den begünstigenden Verwaltungsakt zurückgenommen (BVerwGE 25, 72, 81/82 = DVBl 1967, 486, 489) und zugleich die zu erstattende Leistung festgesetzt hat (§ 116 Abs. 2 Satz 6 LVwG; ebenso § 48 Abs. 2 Satz 8 VwVfG).Da die Revision schon aus den dargelegten Gründen Erfolg haben muß, braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob die Widerklage auch deswegen unzulässig war, weil die Behörde ihren Erstattungsanspruch ohne gerichtlichen Titel auf dem Wege der Verwaltungsvollstreckung aus dem zu erlassenden Rückforderungsbescheid hätte durchsetzen können und es deswegen dem Kläger überlassen bleiben mußte, ob und wann er auch dagegen das Gericht anrufen wollte (BVerwGE 25, 72, 76/77; NJW 1977, 1838/39).
- BVerwG, 17.03.1977 - 7 C 59.75
Subventionsrecht, Gewährung von Prämien auf Grund landesrechtlicher Richtlinien, …
Auszug aus BGH, 27.01.1983 - III ZR 113/81
Da die Revision schon aus den dargelegten Gründen Erfolg haben muß, braucht nicht mehr entschieden zu werden, ob die Widerklage auch deswegen unzulässig war, weil die Behörde ihren Erstattungsanspruch ohne gerichtlichen Titel auf dem Wege der Verwaltungsvollstreckung aus dem zu erlassenden Rückforderungsbescheid hätte durchsetzen können und es deswegen dem Kläger überlassen bleiben mußte, ob und wann er auch dagegen das Gericht anrufen wollte (BVerwGE 25, 72, 76/77; NJW 1977, 1838/39). - BGH, 30.03.1978 - VII ZR 244/76
Rückforderung von irrtümlichen Rentenzahlungen
Auszug aus BGH, 27.01.1983 - III ZR 113/81
Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist nach einhelliger Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte nichts anderes als die Kehrseite des Leistungsanspruchs (BGH Urteil vom 30. März 1978 - VII ZR 244/76 - NJW 1978, 1385 m.w.Nachw.).
- BGH, 23.10.1963 - V ZR 146/57
Ausländischer Fiskus im Prozeß
Auszug aus BGH, 27.01.1983 - III ZR 113/81
Auch wenn man diese Rüge ausnahmsweise für zulässig erachtete (vgl. BGHZ 24, 159, 164; 40, 197, 200), könnte sie nicht durchdringen. - BGH, 02.04.1962 - III ZR 15/61
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Autorennen
- BGH, 30.04.1957 - V ZR 75/56
Irrevisibles Landesrecht
Auszug aus BGH, 27.01.1983 - III ZR 113/81
Auch wenn man diese Rüge ausnahmsweise für zulässig erachtete (vgl. BGHZ 24, 159, 164; 40, 197, 200), könnte sie nicht durchdringen. - BGH, 08.11.1966 - VI ZR 40/65
Auszug aus BGH, 27.01.1983 - III ZR 113/81
Die Rechtswegzuweisung gilt daher nicht nur für den Leistungs-, sondern auch für den Erstattungsanspruch; es besteht kein hinreichender Grund, einen Rechtsstreit mit dem gleichen Streitgegenstand verschiedenen Gerichtszweigen zuzuweisen (BGH Urteil vom 8. November 1966 - VI ZR 40/65 = NJW 1967, 156 m.w.Nachw.).
- BGH, 17.09.2008 - III ZR 326/07
Anspruchsgegner für eine Klage auf Verdienstausfall wegen eines beruflichen …
Zu dieser Bestimmung war der Senat mehrfach mit Klagen befasst, die sich sämtlich gegen das jeweils betroffene Bundesland richteten und bei denen die gesetzlich klar geregelte Zahlungspflicht des Landes keiner besonderen Erwähnung wert war (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 73, 16; vom 31. Januar 1972 - III ZR 209/67 - NJW 1972, 632; vom 1. Februar 1979 - III ZR 88/77 - NJW 1979, 1460; vom 27. Januar 1983 - III ZR 113/81 - NJW 1983, 2029). - BFH, 14.11.2000 - VII R 85/99
Zahlung während des Revisionsverfahrens - Kein Wegfall des …
Das ergibt sich ohne weiteres aus der Bestandskraftwirkung der Ausfuhrerstattungsbescheide und der Systematik des hier einschlägigen § 10 MOG, welcher insofern dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nachgebildet ist, nach dem ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine Geldleistung gewährt, nach § 48 Abs. 1 und 2 zurückgenommen werden kann, welche Entscheidung nach § 49a Abs. 1 VwVfG Voraussetzung für die Geltendmachung der Pflicht des Empfängers ist, gewährte Leistungen zu erstatten, die durch (von dem Rücknahmebescheid zu unterscheidenden) Verwaltungsakt festzusetzen sind (vgl. auch Urteil des BGH vom 27. Januar 1983 III ZR 113/81, NJW 1983, 2029).
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