Rechtsprechung
| BGH, 20.12.2007 - III ZR 123/07 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
ZPO § 552a
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Bezeichnung einer erforderlichen "Restrisiko-Betrachtung" bei Ausgabe eines Emissionsprospekts; Haftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens Betrauten nach den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Umfang ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 276 § 280 § 328
Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I, 08.06.2006 - 22 O 15147/05
- OLG München, 30.01.2007 - 13 U 4059/06
- BGH, 20.12.2007 - III ZR 123/07
- BGH, 21.02.2008 - III ZR 123/07
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06
Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds
Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 123/07
Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (…III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f).Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Beklagten nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (…III ZR 300/05 - aaO S. 1332 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (III ZR 125/06 - aaO S. 1507 Rn. 28 f).
b) Wie der Senat unter Heranziehung früherer Entscheidungen befunden hat, kommt es für die Erstreckung der Schutzwirkung und die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter im Bereich der Expertenhaftung entscheidend darauf an, dass der Anleger von dem Gutachten Gebrauch macht und hierdurch ein Vertrauen des Anlegers erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wird (Urteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO S. 1507 Rn. 28).
- BGH, 14.06.2007 - III ZR 300/05
Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds
Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 123/07
Mit Rücksicht darauf, dass der Senat in einer dieselbe Fondsbeteiligung betreffenden Parallelsache mit Beschluss vom 24. Januar 2007 (III ZR 300/05) die Revision zugelassen hat, hat das Berufungsgericht auch in dieser Sache die Revision zugelassen, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.Der Senat hat - nach der Entscheidung des Berufungsgerichts - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden, dass der Emissionsprospekt im Hinblick auf die im Abschnitt "Risiken der Beteiligung" angeführte, als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" den Anleger nicht deutlich genug darauf hinweist, dass seine Beteiligung dem Risiko eines Totalverlustes und nicht lediglich eines begrenzten Verlustes unterliegt, und hat darin einen Prospektmangel gesehen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f;… III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f).
Er hat ferner eine Haftung der mit der Erstellung des Prospektprüfungsgutachtens betrauten Beklagten nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter für möglich gehalten, wenn sich der Anleger das Prospektprüfungsgutachten hat aushändigen lassen (III ZR 300/05 - aaO S. 1332 Rn. 21), und sie verneint, wenn der Anleger nur darauf vertraut, dass seinem Vermittler der Inhalt des Prüfberichts bekannt sei und dieser ihn über etwaige Unzulänglichkeiten des Prospekts aufklären würde, falls Beanstandungen in dem Gutachten enthalten seien (…III ZR 125/06 - aaO S. 1507 Rn. 28 f).
- BGH, 02.04.1998 - III ZR 245/96
Schutzwirkung eines Prüfungsvertrages zwischen einer Kapitalgesellschaft und …
Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 123/07
Ferner ist zu berücksichtigen, dass das Maß der Erstreckung der Schutzpflicht nicht allein aus der Sicht des am Vertrag nicht beteiligten Dritten zu bestimmen, sondern dass dies in erster Linie Sache der Vertragsparteien ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 138, 257, 261).
- BGH, 31.10.2007 - III ZR 298/05
Voraussetzungen der Schutzwirkung eines Prospektprüfungsberichts
Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 123/07
Der Senat hat diese Rechtsprechung in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2007 (III ZR 298/05 - WM 2007, 2281) dahin fortgeführt, zur Inanspruchnahme einer solchen Schutzwirkung sei es regelmäßig erforderlich, dass der Anleger den Bericht vor seiner Anlageentscheidung anfordere und von dessen Inhalt Kenntnis nehme. - BGH, 22.11.2007 - III ZR 210/06
Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt über …
Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 123/07
An dieser Beurteilung, auf die wegen der maßgebenden Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Senat - nach erneuter Überprüfung - auch in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten. - OLG München, 30.01.2007 - 13 U 4059/06
Auszug aus BGH, 20.12.2007 - III ZR 123/07
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Januar 2007 - 13 U 4059/06 - durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
- OLG München, 31.01.2008 - 23 U 4716/07
Haftung einer Wirtschaftprüfungsgesellschaft für einen fehlerhaften …
26Maßgeblich ist danach, dass der Anleger von dem Prospektprüfungsgutachten (gleich viel, ob er selbst es angefordert hat oder sich nur aushändigen ließ) Gebrauch gemacht hat, hierdurch Vertrauen erzeugt und auf seinen Willensentschluss Einfluss genommen wurde; das Gutachten muss mithin zur Grundlage der Anlageentscheidung geworden sein (BGH, Urteile vom 14.06.2007 - III ZR 300/05, WM 07, 1507; III ZR 125/06, ZIP 07, 1993; III ZR 185/05, NJW-RR 07, 1479, außerdem Beschluss vom 31.10.2007 - III ZR 298/05, WM 07, 2281 sowie ferner Beschlüsse vom 20.12.2007, insbesondere etwa III ZR 123/07 (Rn. 9), III ZR 25/07 (Rn. 11) oder III ZR 23/07 (Rn. 12).Der Senat geht jedenfalls davon aus, dass den anwaltlichen Vertretern des Klägers die Problematik der Kausalität - und dies von Anfang an - sehr wohl bewusst war, wobei die Beklagte diesen Punkt in ihrer Klageerwiderung sogar ausdrücklich problematisiert hat, woraufhin der Kläger - vor Kenntnis der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes - seine ursprüngliche Version lediglich wiederholte (vgl. hierzu obige Darstellung im Tatbestand - mit dem BGH ist der Senat der Auffassung, es hätte nahe gelegen, den Erhalt des Gutachtens und die Kenntnis hiervon von Anfang an in den Prozess einzuführen, vgl. hierzu insbesondere BGH, Beschluss vom 20.12.2007 - III ZR 123/07, Rn. 7 ff., 10).
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| BGH, 21.02.2008 - III ZR 123/07 |
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Verfahrensgang
- LG München I, 08.06.2006 - 22 O 15147/05
- OLG München, 30.01.2007 - 13 U 4059/06
- BGH, 20.12.2007 - III ZR 123/07
- BGH, 21.02.2008 - III ZR 123/07
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- OLG München, 30.01.2007 - 13 U 4059/06
Auszug aus BGH, 21.02.2008 - III ZR 123/07
Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 30. Januar 2007 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - 13 U 4059/06 - zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
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