Rechtsprechung
| BGH, 14.02.2013 - III ZR 126/12 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Entscheidungserheblichkeit der Frage nach der Anwendbarkeit der Regeln über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich auf die Haftung nach § 839 Abs. 1 BGB
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; BGB § 839 Abs. 1
Entscheidungserheblichkeit der Frage nach der Anwendbarkeit der Regeln über den gestörten Gesamtschuldnerausgleich auf die Haftung nach § 839 Abs. 1 BGB - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stade, 26.01.2011 - 5 O 384/09
- OLG Celle, 29.03.2012 - 16 U 47/11
- BGH, 14.02.2013 - III ZR 126/12
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- OLG Celle, 29.03.2012 - 16 U 47/11
Auszug aus BGH, 14.02.2013 - III ZR 126/12
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. März 2012 - 16 U 47/11 - wird zurückgewiesen.
- OLG Düsseldorf, 10.12.2019 - 24 U 55/18 Ein etwaiger Schadensersatzanspruch sei jedenfalls zu kürzen um den Verantwortungsanteil der Streithelferin; die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs seien auch im Fall des Haftungsprivilegs gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar (unter Hinweis auf: BGH 18.12.2007, VI ZR 235/06; OLG Celle v. 29.03.2012, 16 U 47/11; BGH v. 14.02.2013, III ZR 126/12).
Rn. 59 Es kann dem OLG Celle nicht darin gefolgt werden, dass die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs auch im Fall des Haftungsprivilegs gem. § 839 Abs. 1 S. 2 BGB anwendbar wären (…OLG Celle v. 29.03.2012, 16 U 47/11, Rn. 51; nachgehend offengelassen: BGH v. 14.02.2013, III ZR 126/12).
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