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| BGH, 17.02.1955 - III ZR 127/53 |
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 25.01.1954 - III ZR 238/52
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Auszug aus BGH, 17.02.1955 - III ZR 127/53
Derartige, auf Beschlagnahmen oder ähnlichen Maßnahmen beruhende Verfügungsbeschränkungen aber begründen, sofern - wie hier - in die bisherigen Besitz- und Gewahrsamsverhältnisse nicht eingegriffen wird, für sich allein für die beschlagnahmende Stelle noch keineswegs eine besondere Verpflichtung, die von den behördlichen Maßnahmen betroffenen Gegenstände vor - vermeidbaren - Schäden zu bewahren, und sie lassen insbesondere die Befugnis des Eigentümers zu sichernden und substanzerhaltenden Maßnahmen unberührt (Urteil des Senats vom 25. Januar 1954 - III ZR 238/52 S 10/11).
- BGH, 25.06.1962 - III ZR 53/61
Anspruch auf Entschädigung für den Wiederaufbauwert von Bauresten - Entschädigung …
Das ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Senats (III ZR 238/52 vom 25. Januar 1954; III ZR 68/53 vom 21. Juni 1954; III ZR 127/53 vom 17. Februar 1955; III ZR 204/54 vom 2. Februar 1956 = LM Nr. 2 zu Verw.Recht-Allgem. [öffentl.rechtl. Verpflichtungen]) und Insbesondere aus dem dritten der genannten Urteile, das ein Trümmergrundstück betrifft. - BGH, 13.02.1956 - III ZR 147/54
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Denn eine Beschlagnahme, die nicht zu einer Änderung der Besitz- oder Gewahrsamsverhältnisse führt und dem Berechtigten nicht die Möglichkeit zu eigenen Sorgfalts- und Schutzmassnahmen nimmt, begründet für sich allein für die beschlagnahmende Stelle hinsichtlich der von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände grundsätzlich noch keine besonderen Obhutspflichten, deren Verletzung Schadensersatzansprüche begründen könnte (Urteile des Senats vom 17. Februar 1955 - III ZR 127/53 - [S 5] und vom 25. Januar 1954 - III ZR 238/52 - [S 10/11] sowie das oben erwähnte Urteil vom 2. Februar 1956). - BGH, 02.02.1956 - III ZR 204/54 Bleiben aber die beschlagnahmten Gegenstände ohne jedwede weitergehende Beschränkung im Besitze des bisherigen Gewahrsamsinhabers, dann muß dieser nach wie vor auch die erforderlichen Fürsorgemaßnahmen treffen, nicht aber die Behörde (vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 25. Januar 1954 - III ZR 238/52 - und 17. Februar 1955 - III ZR 127/53 -).
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