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Rechtsprechung
   BGH, 22.05.1978 - III ZR 13/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,1101
BGH, 22.05.1978 - III ZR 13/76 (https://dejure.org/1978,1101)
BGH, Entscheidung vom 22.05.1978 - III ZR 13/76 (https://dejure.org/1978,1101)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 1978 - III ZR 13/76 (https://dejure.org/1978,1101)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Vorschriften des Abzahlungsgesetzes bei einem finanzierten Abzahlungskauf - Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag - Anforderungen an die gesamtschuldnerische Haftung

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Verjährung der Ansprüche eines Darlehensgebers nach AbzG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 71, 322
  • NJW 1978, 1581
  • MDR 1978, 820
  • DB 1978, 1442
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (10)

  • BGH, 09.02.1972 - VIII ZR 8/71

    Verjährung beim Abzahlungskauf

    Auszug aus BGH, 22.05.1978 - III ZR 13/76
    Ansprüche eines Darlehensgebers entsprechend § 2 AbzG verjähren nach den Vorschriften, die für Ansprüche des Abzahlungsverkäufers aus § 2 AbzG gelten (Ergänzung zu BGHZ 58, 121 und 60, 108).

    Das Berufungsgericht hat hierzu - unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 58, 121 und 60, 108 - ausgeführt:.

    Eine über die Tragweite der Entscheidung in BGHZ 58, 121 hinausgehende rechtsähnliche Anwendung des § 196 BGB auf Ansprüche des Kreditgebers nach § 2 AbzG sei nicht geboten.

    Das Urteil des VIII. Zivilsenats in BGHZ 58, 121 betrifft nur die Frage, wann die Ansprüche des Verkäufers aus § 2 AbzG verjähren.

    Das schließt jedoch eine entsprechende Anwendung einer von der Verjährungsregel des § 195 BGB abweichenden Verjährungsvorschrift auf einen in ihr nicht ausdrücklich geregelten, dem geregelten aber im wesentlichen gleichen Tatbestand nicht aus, auf den der Grundgedanke der Vorschrift zutrifft (vgl. BGHZ 58, 121).

    Die Gründe, die entsprechend § 196 BGB eine kürzere Verjährungsfrist für die Rückabwicklungsansprüche aus § 2 AbzG des gewerblichen Abzahlungsverkäufers rechtfertigen (vgl. BGHZ 58, 121), gelten sinngemäß auch für die ihnen rechtlich angeglichenen Ansprüche des Darlehensgebers.

  • BGH, 18.01.1973 - III ZR 209/71

    Finanzierter Abzahlungskauf

    Auszug aus BGH, 22.05.1978 - III ZR 13/76
    Ansprüche eines Darlehensgebers entsprechend § 2 AbzG verjähren nach den Vorschriften, die für Ansprüche des Abzahlungsverkäufers aus § 2 AbzG gelten (Ergänzung zu BGHZ 58, 121 und 60, 108).

    Das Berufungsgericht hat hierzu - unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in BGHZ 58, 121 und 60, 108 - ausgeführt:.

    Das Senatsurteil in BGHZ 60, 108 befaßt sich nur mit der Verjährung des Darlehensrückerstattungsanspruchs.

    Der Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes geht jedoch nicht so weit, daß der Darlehensrückerstattungsanspruch rechtlich als eine "modifizierte Kaufpreisforderung" zu behandeln ist, deren Verjährung sich bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB richtet (vgl. das Senatsurteil in BGHZ 60, 108, 111).

    Auch beim finanzierten Abzahlungskauf gilt daher für den gegenüber der Kaufpreisforderung rechtlich selbständigen Darlehensrückzahlungsanspruch die für Ansprüche aus einem Darlehensvertrag maßgebliche regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB und nicht die kürzere Verjährungsfrist für Kaufpreisforderungen eines Gewerbetreibenden nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB (…BGB-RGRK 12. Aufl. § 6 AbzG Rdn. 48;… Erman/Weitnauer/Klingsporn, BGB 6. Aufl. AbzG Vorb. III Rdn. 38 a; a.A. Coester, NJW 1973, 1042; Möllers, NJW 1973, 1919, 1920 f; Weick, JZ 1974, 13;… Palandt/Putzo, BGB 37. Aufl. Anh. zu § 6 AbzG Anm. 4 d aa).

  • BGH, 26.03.1976 - V ZR 247/74

    Finanzierter Abzahlungskauf (Verkäuferrücktritt)

    Auszug aus BGH, 22.05.1978 - III ZR 13/76
    Unter besonderen Umständen kann der Käufer bei einem wirtschaftlich einheitlichen finanzierten Abzahlungskauf darüber hinaus dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten (sog. Einwendungsdurchgriff, vgl. BGHZ 37, 94; 47, 333; 52, 112; 66, 165, 168; BGH NJW 1973, 452, 453).

    Die Wegnahme der Kaufsache durch den Darlehensgeber hat daher grundsätzlich nicht auch die Rückabwicklung des Kaufvertrags zur Folge (vgl. BGHZ 57, 112, 115), obwohl sich der Rücktritt von einem Vertrag beim finanzierten Abzahlungskauf auch auf den anderen auswirken kann (zu den Wirkungen des Rücktritts vom Kaufvertrag auf das Darlehensverhältnis vgl. BGHZ 66, 165, 168).

    Die Aufteilung der Funktionen des Verkäufers und Kreditgebers darf nach dem Schutzzweck des Abzahlungsgesetzes bei einem wirtschaftlich einheitlichen, auf ein gleiches Ziel gerichteten Vorgang, dem finanzierten Abzahlungskauf, nicht dazu führen, den Käufer schlechter zu stellen, als er stünde, wenn der Verkäufer selbst den Kredit gewährt hätte (vgl. BGHZ 66, 165, 168).

  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 243/64

    Finanzierter Abzahlungskauf. Rückabwicklung

    Auszug aus BGH, 22.05.1978 - III ZR 13/76
    Der Schutz, den das Abzahlungsgesetz dem Käufer vor einem gleichzeitigen Verlust der Kaufsache und des Kaufpreises und vor einer Umgehung der §§ 1.2 und 3 AbzG gewährt, verwirklicht sich im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Darlehensgeber (BGHZ 47, 241, 242; BGH LM AbzG § 6 Nr. 2;… BGB-RGRK a.a.O. § 5 AbzG Rdn. 5 und § 6 AbzG Rdn. 47).

    Nimmt der Darlehensgeber den ihm sicherungsübereigneten Kaufgegenstand an sich, so ist für die Abwicklung zugunsten des Käufers eine Anzahlung zu berücksichtigen, die dieser dem Verkäufer leistete; dieser Rechnungsposten kann sogar eine Saldoforderung des Käufers gegen den Darlehensgeber begründen (vgl. das Senatsurteil BGHZ 47, 241).

    Der Darlehensgeber hat die Wahl, ob er die Rücktrittsfolgen nach §§ 2, 5 AbzG auslösen will (vgl. BGHZ 47, 241, 245).

  • BGH, 18.11.1968 - II ZR 152/67

    Wechsel aus Abzahlungsgeschäften

    Auszug aus BGH, 22.05.1978 - III ZR 13/76
    Er verliert aber Rechte, z.B. den Anspruch auf Darlehensrückzahlung, der mit dem als Rücktritt geltenden Verhalten des Darlehensgebers erlischt, und regelmäßig auch die Rechte aus "Kaufpreiswechseln" (vgl. BGHZ 51, 69, 73).
  • BGH, 05.04.1962 - VII ZR 183/60

    Finanzierter Abzahlungskauf. Sachmängel

    Auszug aus BGH, 22.05.1978 - III ZR 13/76
    Unter besonderen Umständen kann der Käufer bei einem wirtschaftlich einheitlichen finanzierten Abzahlungskauf darüber hinaus dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten (sog. Einwendungsdurchgriff, vgl. BGHZ 37, 94; 47, 333; 52, 112; 66, 165, 168; BGH NJW 1973, 452, 453).
  • BGH, 06.10.1971 - VIII ZR 14/70

    Finanzierter Abzahlungskauf; Rückabwicklung

    Auszug aus BGH, 22.05.1978 - III ZR 13/76
    Die Wegnahme der Kaufsache durch den Darlehensgeber hat daher grundsätzlich nicht auch die Rückabwicklung des Kaufvertrags zur Folge (vgl. BGHZ 57, 112, 115), obwohl sich der Rücktritt von einem Vertrag beim finanzierten Abzahlungskauf auch auf den anderen auswirken kann (zu den Wirkungen des Rücktritts vom Kaufvertrag auf das Darlehensverhältnis vgl. BGHZ 66, 165, 168).
  • BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71

    Abschluss eines finanzierten Abzahlungsgeschäft zur Anschaffung einer …

    Auszug aus BGH, 22.05.1978 - III ZR 13/76
    Unter besonderen Umständen kann der Käufer bei einem wirtschaftlich einheitlichen finanzierten Abzahlungskauf darüber hinaus dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten (sog. Einwendungsdurchgriff, vgl. BGHZ 37, 94; 47, 333; 52, 112; 66, 165, 168; BGH NJW 1973, 452, 453).
  • BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 118/74

    Gesamtschuldnerische Haftung beim finanzierten Abzahlungsgeschäft

    Auszug aus BGH, 22.05.1978 - III ZR 13/76
    Insbesondere kommt der Schutz des Abzahlungsgesetzes dem Ehegatten des Abzahlungskäufers zugute, der für das diesem gewährte Darlehen die gesamtschuldnerische Haftung übernommen hat (vgl. BGHZ 64, 268).
  • BGH, 20.02.1967 - III ZR 20/66

    Finanzierter Abzahlungskauf. Rückabwicklung

    Auszug aus BGH, 22.05.1978 - III ZR 13/76
    Zu den nach § 2 AbzG ersatzfähigen Aufwendungen des Darlehensgebers gehören weder die von ihm an den Verkäufer gezahlte Darlehenssumme noch die Kosten, die dem Darlehensgeber dadurch erwachsen, daß er den Kaufgegenstand an sich nahm und verwertete (vgl. das Senatsurteil BGHZ 47, 246).
  • BGH, 25.09.2001 - XI ZR 109/01

    Verjährung des Darlehensanspruchs beim finanzierten Kauf

    Beim finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der kreditgebenden Bank auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen (Abgrenzung von BGHZ 60, 108; 71, 322 zum damaligen Abzahlungsgesetz).

    Daß der Teilzahlungskäufer die Verjährung des Kaufpreisanspruchs geltend machen könnte, wenn dieser nicht durch die Auszahlung der Darlehenssumme getilgt worden wäre, sei ohne Belang (BGHZ 60, 108, 110 f.; siehe auch BGHZ 71, 322, 325).

  • OLG Düsseldorf, 19.09.2003 - 16 U 236/02
    Denn als Darlehensrückzahlungsanspruch bestimmt sich seine Verjährung nach § 195 BGB aF, wonach diese erst nach 30 Jahren eintritt (BGHZ 71, 322, 325).
  • OLG Koblenz, 22.10.2007 - 12 U 417/05

    Verjährung des Anspruchs auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung im …

    Es kann daher entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht um eine gebotene Gleichbehandlung rechtlich im Wesentlichen gleichgearteter Sachverhalte gehen (vgl. zu diesem Kriterium BGHZ 71, 322, 329).
  • BFH, 14.12.1982 - VIII R 54/81

    Zulässigkeit einer Revision - Fortsetzungsfeststellungsklage - …

    Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kommt der neueren Auffassung nahe (vgl. Urteile vom 14. Januar 1955 V ZR 109/53, BGHZ 16, 153; vom 22. Mai 1978 III ZR 13/76, BGHZ 71, 322, 328; vom 26. Oktober 1978 VII ZR 71/76, BGHZ 72, 246, 248).
  • OLG Hamm, 28.03.1990 - 11 U 144/89

    Vierjährige Verährungsfrist; Zinsanteile; Kapitaltilgungsanteile in den laufenden …

    d) Schließlich sprechen gegen die hier vertretene Auffassung auch nicht die Entscheidungen des BGH in BGHZ 60, 108 = NJW 1073, 611 und BGHZ 71, 322 = NJW 1978, 1581.
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