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| BGH, 17.12.1956 - III ZR 134/55 |
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- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- BGH, 21.11.1955 - III ZR 85/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 17.12.1956 - III ZR 134/55
Bei einer solchen Fallgestaltung entfällt eine nach deutschem Recht begründete Entschädigungsforderung bei dem Fehlen einer Sonderregelung jedenfalls dann nicht, wenn der durch die Inanspruchnahme Begünstigte weder in die Organisation der Besatzungsmacht eingegliedert war noch unmittelbare Zwecke der Besatzungsmacht verfolgte (s. hierzu das ebenfalls einen Münchener Fall betreffende Urteil des Senats vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - in NJW 1956, 423, sowie die Entscheidungen des Senats vom 30. Januar 1956 - III ZR 216/54 - S 17, 18 und vom 14. Juli 1956 - III ZR 5/55 - S 16, 17).Der jetzt erkennende Senat hat aber seitdem in ständiger Rechtsprechung den Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß ein Hoheitsträger dann, wenn er sich in einer dem Reichsleistungsgesetz entsprechenden Weise betätigt, in entsprechender Anwendung des Gesetzes zu Entschädigungsleistungen an den Betroffenen herangezogen werden kann: die entsprechende Haftung tritt auch dann ein, wenn die die Beorderung enthaltende Verwaltungsverfügung, etwa wegen eines Formmangels, nicht rechtsgültig geworden sein sollte (s. hierzu Entscheidungen in LM Nr. 12 zu § 26 RLG und in BGHZ 13, 395 [397], sowie die Entscheidungen vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - S 7 [NJW 1956, 423] und vom 24. April 1956 - III ZR 260/54 - S 10).
- BGH, 03.12.1953 - III ZR 66/52
Rechtsnatur eines Hilfsantrages
Auszug aus BGH, 17.12.1956 - III ZR 134/55
Die Klägerin hat, was noch in der Revisionsinstanz zulässig war (BGHZ 11, 192), ihr Klagebegehren jetzt aufgegliedert. - BGH, 10.06.1954 - III ZR 89/53
Ansprüche bei rechtwidrigem Eingriff
Auszug aus BGH, 17.12.1956 - III ZR 134/55
Der jetzt erkennende Senat hat aber seitdem in ständiger Rechtsprechung den Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß ein Hoheitsträger dann, wenn er sich in einer dem Reichsleistungsgesetz entsprechenden Weise betätigt, in entsprechender Anwendung des Gesetzes zu Entschädigungsleistungen an den Betroffenen herangezogen werden kann: die entsprechende Haftung tritt auch dann ein, wenn die die Beorderung enthaltende Verwaltungsverfügung, etwa wegen eines Formmangels, nicht rechtsgültig geworden sein sollte (s. hierzu Entscheidungen in LM Nr. 12 zu § 26 RLG und in BGHZ 13, 395 [397], sowie die Entscheidungen vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - S 7 [NJW 1956, 423] und vom 24. April 1956 - III ZR 260/54 - S 10).
- BGH, 14.07.1953 - V ZR 127/51
Entnahme von Baustoffen aus beschädigtem Grundstück
Auszug aus BGH, 17.12.1956 - III ZR 134/55
Allerdings hat der V. Zivilsenat in der von der Revision angeführten Entscheidung vom 14. Juli 1953 (BGHZ 10, 255 [260]) das Reichsleistungsgesetz nicht für anwendbar gehalten, wenn die Behörde von ihm gar keinen Gebrauch hat machen wollen. - BGH, 24.04.1956 - III ZR 260/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 17.12.1956 - III ZR 134/55
Der jetzt erkennende Senat hat aber seitdem in ständiger Rechtsprechung den Rechtsgrundsatz aufgestellt, daß ein Hoheitsträger dann, wenn er sich in einer dem Reichsleistungsgesetz entsprechenden Weise betätigt, in entsprechender Anwendung des Gesetzes zu Entschädigungsleistungen an den Betroffenen herangezogen werden kann: die entsprechende Haftung tritt auch dann ein, wenn die die Beorderung enthaltende Verwaltungsverfügung, etwa wegen eines Formmangels, nicht rechtsgültig geworden sein sollte (s. hierzu Entscheidungen in LM Nr. 12 zu § 26 RLG und in BGHZ 13, 395 [397], sowie die Entscheidungen vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - S 7 [NJW 1956, 423] und vom 24. April 1956 - III ZR 260/54 - S 10). - BGH, 24.04.1956 - III ZR 259/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 17.12.1956 - III ZR 134/55
Daß die Beklagte mit der in Rede stehenden und den späteren Einweisungen in das Haus der Klägerin nicht unmittelbare Zwecke der Besatzungsmacht im Auge hatte, ergibt die Überlegung: Die Besatzungsmacht hatte sich zwar die Unterbringung der aus den Konzentrationslagern entlassenen Personen besonders angelegen sein lassen; damit wurden aber die mit Rücksicht hierauf von ihr geförderten Maßnahmen noch nicht zu Maßnahmen, die nach ihrem sachlichen Gehalt - Bereitstellung von Wohnung - und Hausrat - der Besatzungsmacht als solcher gedient hätten (s. hierzu auch Urteil vom 24. April 1956 - III ZR 259/54 -). - BGH, 30.01.1956 - III ZR 216/54
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Auszug aus BGH, 17.12.1956 - III ZR 134/55
Bei einer solchen Fallgestaltung entfällt eine nach deutschem Recht begründete Entschädigungsforderung bei dem Fehlen einer Sonderregelung jedenfalls dann nicht, wenn der durch die Inanspruchnahme Begünstigte weder in die Organisation der Besatzungsmacht eingegliedert war noch unmittelbare Zwecke der Besatzungsmacht verfolgte (s. hierzu das ebenfalls einen Münchener Fall betreffende Urteil des Senats vom 21. November 1955 - III ZR 85/54 - in NJW 1956, 423, sowie die Entscheidungen des Senats vom 30. Januar 1956 - III ZR 216/54 - S 17, 18 und vom 14. Juli 1956 - III ZR 5/55 - S 16, 17).
- BGH, 18.01.1962 - III ZR 136/60
Rechtsweg für die Geltendmachung eines Aufopferungsanspruchs - Voraussetzungen …
Im übrigen muß sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß Grund und Höhe ihres Aufopferungsanspruchs hinreichend festgestanden haben und eine jederzeitige ziffernmäßige Errechnung ihres Anspruchs nicht vorliegen mußte, um ein "Fordernkönnen" im Sinne von Art. 125 BayAGBGB zu bejahen (Urteil vom 17. Dezember 1956 III ZR 134/55 S 11/12). - BGH, 10.04.1958 - III ZR 219/56
Rechtsmittel
Das bedeutet, daß die Beklagte nach Maßgabe des § 26 Abs. 3 und 4 RLG eine Entschädigung für den Verlust, die Zerstörung oder eine - nicht etwa durch eine von den eingewiesenen Personen entrichtete Nutzungsentschädigung abgegoltene - Beschädigung des Anwesens und des Inventars an den Kläger zu entrichten hat (vgl. hierzu namentlich Urteile des Senats vom 21. November 1955 III ZR 85/54 in NJW 1956, 423, vom 24. April 1956 III ZR 260/54 in WM 56, 829 und 17. Dezember 1956 III ZR 134/55). - BGH, 25.11.1957 - III ZR 79/56
Rechtsmittel
Da nach dem unstreitigen Sachverhalt der Kläger erst am 15. Dezember 1949 seine Wohnung wieder beziehen konnte, und er somit erst zu diesem Zeitpunkt seine Vermögens einbüßen genau feststellen und abschließend beurteilen konnte, wäre die dreijährige Frist des Art. 125 Bay AGBGB zur Geltendmachung des Anspruchs nicht vor Ende des Jahres 1952 abgelaufen (vgl. Urteil des Senats vom 17. Dezember 1956 - III ZR 134/55 - S. 11/12). - BGH, 18.03.1957 - III ZR 204/55
Rechtsmittel
Wenn das Berufungsgericht ausführt, daß die im Juli 1945 bestehenden mündlichen Anordnungen, die später im Sauser-Befehl niedergelegt wurden, die Anwendung des Reichsleistungsgesetzes nicht ausschlossen, so ist das nicht zu beanstanden (vgl. das Urteil des Senats III ZR 134/55 vom 17. Dezember 1956 mit weiteren Nachweisen). - BGH, 11.11.1957 - III ZR 126/56
Rechtsmittel
Die "Erfassung" und Überlassung (zur Benutzung) einzelner Einrichtungsgegenstände an die in die Mietwohnung Sch. eingewiesene Klägerin und deren Ehemann ist nicht etwa nach dem Wohnungsgesetz, sondern allein nach dem Reichsleistungsgesets zu beurteilen (vgl. Urteile vom 2. Juli 1956 III ZR 27/55 S. 9 und vom 17. Dezember 1956 III ZR 134/55 S. 10).
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