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| BGH, 10.02.1955 - III ZR 136/53 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 21.09.1953 - III ZR 304/52
Rechtsweg für beamtenrechtliche Ansprüche
Auszug aus BGH, 10.02.1955 - III ZR 136/53
Angesichts der Bestimmung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GrundG unterliegt es, wie bereits in der Entscheidung des Senats in BGHZ 10, 296 [BGH 21.09.1953 - III ZR 304/52] ausgeführt ist, keinem begründeten Zweifel, dass trotz der Bestimmung in Nr. 25 Abs. 3 DVUKG, wonach auf Trennungsentschädigung kein Rechtsanspruch besteht, der Rechtsweg für die hier geltend gemachten Ansprüche eröffnet ist und die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden kann.
- BGH, 22.10.1957 - VI ZR 222/56 Werden Bezüge auf Grund einer "Kannvorschrift" bewilligt, die es in das pflichtmäßige Ermessen des Dienstherrn stellt, bei Vorliegen bestimmter tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen die Leistungen zu gewähren, so kann der Dienstherr freilich an die von ihm erteilte Bewilligung gebunden und gehindert sein, diese Zusage frei zu widerrufen; insoweit besteht dann ein Rechtsanspruch auf Weitergewährung der einmal bewilligten Bezüge und kann daher auch ein Rechtsübergang nach § 139 DBG, § 168 BBG in Betracht kommen (vgl. BGHZ 10, 295 [300 ff] und BGH Urteil vom 10. Februar 1955 III ZR 136/53 LM Nr. 1 zu § 11 UmzugskostG in Bezug auf Trennungsentschädigungen; Urteil des erkennenden Senats vom 10. März 1954 VI ZR 163/52 LM Nr. 1 zu Art. 154 BayBeamtenG in Bezug auf eine über das 18. Lebensjahr hinaus gewährte Waisenrente).
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