Rechtsprechung
| BGH, 20.05.2010 - III ZR 137/09 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Revisionsrechtliche Klärung der Verantwortlichkeit eines bei der Herstellung eines Verkaufsprospekts einer Fondsgesellschaft und der wirtschaftlichen Initiierung des Prospekts bestimmend Einfluss nehmenden Hintermannes
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 543 Abs. 2
Revisionsrechtliche Klärung der Verantwortlichkeit eines bei der Herstellung eines Verkaufsprospekts einer Fondsgesellschaft und der wirtschaftlichen Initiierung des Prospekts bestimmend Einfluss nehmenden Hintermannes - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Schadensersatzpflicht aus Prospekthaftung, Orientierungshilfe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.06.2007 - III ZR 125/06
Schadensersatzansprüche wegen Beteiligung an einem Filmfonds
Auszug aus BGH, 20.05.2010 - III ZR 137/09
Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Grundsätze des in dieser Sache ergangenen Senatsurteils vom 28. Februar 2008 (III ZR 91/06 juris und BeckRS 2008, 04557) und des in ihm in Bezug genommenen Senatsurteils vom 14. Juni 2007 (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22) die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, dass die Beklagte im Hinblick auf die Herstellung des Verkaufsprospekts und die wirtschaftliche Initiierung des Projekts einen - sich aus dem Prospekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmittelbar ergebenden - bestimmenden Einfluss genommen hat, der ihre Prospektverantwortlichkeit und, da der Prospekt nur unzureichende Hinweise auf ein Totalverlustrisiko enthält, eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kläger nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn begründet.Ob jemandem bei der Initiierung eines in Frage stehenden Projekts wegen der von ihm wahrgenommenen Schlüsselfunktionen die Stellung eines Hintermannes oder eines für bestimmte Bereiche des Projekts verantwortlichen - Mitinitiators zukommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, die der Tatrichter festzustellen und zu gewichten hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO S. 1505 Rn. 19).
- BGH, 28.02.2008 - III ZR 91/06
Anforderungen an die Darstellung des Risikos einer Kapitalanlage im Prospekt
Auszug aus BGH, 20.05.2010 - III ZR 137/09
Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Grundsätze des in dieser Sache ergangenen Senatsurteils vom 28. Februar 2008 (III ZR 91/06 juris und BeckRS 2008, 04557) und des in ihm in Bezug genommenen Senatsurteils vom 14. Juni 2007 (…III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22) die erhobenen Beweise dahin gewürdigt, dass die Beklagte im Hinblick auf die Herstellung des Verkaufsprospekts und die wirtschaftliche Initiierung des Projekts einen - sich aus dem Prospekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmittelbar ergebenden - bestimmenden Einfluss genommen hat, der ihre Prospektverantwortlichkeit und, da der Prospekt nur unzureichende Hinweise auf ein Totalverlustrisiko enthält, eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Kläger nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn begründet.
- BGH, 24.06.2010 - III ZR 262/09
Prospekthaftung des Hintermanns oder Initiators
In jüngeren Entscheidungen hat er es revisionsrechtlich gebilligt, wenn der Tatrichter den vom Senat für eine Stellung und Verantwortung als (Mit-)Initiator erforderlich gehaltenen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts in einem maßgeblichen Einfluss auf die Erstellung des Prospektinhalts gesehen hat (…vgl. Beschlüsse vom 19. Februar 2009 - III ZR 154/08 - juris und BeckRS 2009, 08039 Rn. 2; vom 20. Mai 2010 - III ZR 137/09 - juris und BeckRS 2010, 14038 Rn. 1, 6).
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