Rechtsprechung
| BGH, 17.01.1963 - III ZR 154/61 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 39, 35
- NJW 1963, 859
- MDR 1963, 387
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 24.10.1960 - III ZR 147/59
Finanzvertrag; triftiger Grund
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BSG, 14.01.1958 - 8 RV 991/55
Verwaltungsvorschriften zur Durchführung eines Gesetzes enthalten keine …
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- BGH, 24.03.1988 - III ZR 245/86
Zahlung von Restgebühren im Konkurs des Fernsprechteilnehmers
Das Feststellungsbegehren der Klägerin bezieht sich, wie sich aus § 19 Abs. 5 Satz 3 FO ergibt, auf einen (pauschalierten) Schadensersatzanspruch nach § 19 Satz 3 KO in sinngemäßer oder entsprechender Anwendung (Senatsurteil BGHZ 39, 35, 36 f.) [BGH 17.01.1963 - III ZR 154/61] aus dem ursprünglichen Fernsprechteilnehmerverhältnis.Durch § 19 Abs. 5 Satz 3 FO ist die im Senatsurteil BGHZ 39, 35, 39 [BGH 17.01.1963 - III ZR 154/61] noch vermißte fernmelderechtliche Regelung über die Verpflichtung zur Leistung von Restgebühren als besondere Form des Schadensersatzes (§ 19 Satz 3 KO sinngemäß) geschaffen worden.
Die Vorschrift setzt einen konkreten Schaden voraus (Senatsurteil BGHZ 39, 35, 39 [BGH 17.01.1963 - III ZR 154/61] oben).
§ 19 Satz 1, KO ist zwingend und kann nicht abbedungen werden (BGHZ 39, 35, 36 [BGH 17.01.1963 - III ZR 154/61];… Kilger a.a.O. § 19 Rn. 4).
Die Frage, ob auch § 19 Satz 3. KO zwingender Natur ist oder für die Festlegung einer Schadenspauschale, eines Reugeldes oder einer Vertragsstrafe Raum läßt, ist in BGHZ 39, 35, 39 [BGH 17.01.1963 - III ZR 154/61] ausdrücklich offen geblieben.
- BGH, 10.11.1976 - VIII ZR 115/75
Darlegungs- und Beweislast bei vereinbarter Schadenspauschalierung
- BFH, 23.09.1993 - V R 87/89
Die private Nutzung eines betrieblichen Telefons ist kein …
An dem Telefonapparat, um den es hier geht, hatte nicht der Kläger die Verfügungsmacht, sondern die Deutsche Bundespost, die im Streitjahr (1986) - jedenfalls bei Hauptanschlüssen - Eigentümerin der Teilnehmereinrichtungen blieb und sie dem Fernsprechteilnehmer aufgrund eines mietähnlichen Teilnehmerverhältnisses zur Nutzung überließ (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 17. Januar 1963 III ZR 154/61, BGHZ 39, 35, und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 20. Oktober 1961 VII C 172.60, BVerwGE 13, 133). - BGH, 05.04.1978 - VIII ZR 42/77
Kündigung eines Finanzierungs-Leasingsvertrages nach § 19 Konkursordnung ( KO ) …
Sinn und Zweck des § 19 KO ist es, im Interesse aller Konkursgläubiger zu vermeiden, daß die Konkursmasse durch das Fortbestehen eines Dauerrechtsverhältnisses belastet wird, ohne eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten oder sie angemessen nutzen zu können (BGHZ 39, 35, 37).
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