Rechtsprechung
| BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DVBl 1953, 417
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (10)
- RG, 13.11.1934 - III 112/34
1. Kann die Berufung des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn auf den Ablauf der …
Auszug aus BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52
Zur Frage der von der Klägerin behaupteten Amtspflichtverletzungen ist davon auszugehen, dass eine solche objektiv grundsätzlich vorliegt, wenn bei der Entscheidung über eine Rechtsfrage die zuständige Dienststelle sie unrichtig beurteilt und dementsprechend rechtswidrige Massnahmen gegen einen Beamten verfügt, da sie damit auch eine ihr dem Beamten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt (RGZ 146, 35 [39]).Dass ein Beamter gegen seinen Dienstherrn einen Schadensersatzanspruch sowohl aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG (früher Art. 131 WeimVerf) als auch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 36 DBG) geltend machen kann und beide Ansprüche nebeneinander bestehen können, ist in der Rechtslehre und Rechtsprechung unbestritten anerkannt (Brand, DBG 1942 S. 248; Fischbach, 1951 S. 508/509; RGZ 111, 178; 141, 385; 146, 35; 158, 235).
Für diesen Anspruch ist, da er sich als vermögensrechtlicher Anspruch nicht aus dem öffentlichen Dienstverhältnis herleitet, deshalb auch ein Vorbescheid nach § 143 DBG nicht erforderlich (Brand, DBG 1942 S. 249; RGZ 146, 35 [39]).
Dieser hat seinen Grund in dem Beamtenverhältnis, so dass er als vermögensrechtlicher Anspruch hieraus der Vorentscheidung des § 143 DBG bedarf und der hier normierten Ausschlussfrist unterliegt (Brand, DBG 1942 S. 249 und 257; Fischbach, DBG 1951 S. 507/508; RGZ 141, 385; 146, 35).
Da die Einhaltung der Vorschriften des § 143 DBG eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung ist (Brand, DBG 1942 S. 790; Fischbach, DBG 1951 S. 1009 und 1015; RG in JW, 1795; RGZ 146, 35), ist zunächst die Zulässigkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs der Klägerin wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des beklagten Landes zu prüfen, worauf das Berufungsgericht überhaupt nicht eingegangen ist.
Die Regelung des § 143 DBG ist vorwiegend aus praktischen Erwägungen getroffen worden, um einmal unnötige Prozesse im Interesse des Beamten und der Behörde zu vermeiden, und zum andern im Interesse des öffentlichen Haushalts- und Kassenwesens möglichst bald das Bestehen von vermögensrechtlichen Ansprüchen der Beamten gegen ihre Dienstherrn endgültig zu klären (Fischbach, DBG 1951 S. 1008/9; RGZ 146, 35 [37]).
Neue Gesuche und Eingaben des Beamten können selbst dann den Lauf der Frist nicht wieder eröffnen, wenn die Behörde sich erneut mit der Prüfung des Anspruchs befasst und sogar neue Bescheide erteilt (Fischbach, DBG 1951 S. 1013; RGZ 146, 35).
Es kommt hinzu, dass der Vorbescheid grundsätzlich einer Rechtsbelehrung, insbesondere des Hinweises auf den Verlust des Klagerechts, nicht bedarf (Brand DBG 1942 S. 791; auch RG in JW 1936, 2225) und auch die Grundsätze von Treu und Glauben im Verkehr auf die rein verfahrensrechtliche Bestimmung des § 143 DBG keine Anwendung finden (RGZ 146, 35).
- RG, 20.06.1933 - III 5/33
1. Zum Umfang und Inhalt der Fürsorgepflicht des Staates und der öffentlichen …
Auszug aus BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52
Dass ein Beamter gegen seinen Dienstherrn einen Schadensersatzanspruch sowohl aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG (früher Art. 131 WeimVerf) als auch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 36 DBG) geltend machen kann und beide Ansprüche nebeneinander bestehen können, ist in der Rechtslehre und Rechtsprechung unbestritten anerkannt (Brand, DBG 1942 S. 248; Fischbach, 1951 S. 508/509; RGZ 111, 178; 141, 385; 146, 35; 158, 235).Dieser hat seinen Grund in dem Beamtenverhältnis, so dass er als vermögensrechtlicher Anspruch hieraus der Vorentscheidung des § 143 DBG bedarf und der hier normierten Ausschlussfrist unterliegt (Brand, DBG 1942 S. 249 und 257; Fischbach, DBG 1951 S. 507/508; RGZ 141, 385; 146, 35).
Im übrigen besteht aus dem Treueverhältnis des Beamten gegenüber dem Staat auch eine Verpflichtung, seinerseits alles zu tun, um seine eigenen Belange rechtzeitig und unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen gegenüber seinem Dienstherrn zu fördern (vgl. RGZ 141, 385 [390]).
- BGH, 17.11.1952 - III ZR 74/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52
Da der Vorbescheid vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten berührt und durch ihn auch eine Frist in Lauf gesetzt wird, ist er gemäss § 163 DBG förmlich zuzustellen, wobei es nicht genügt, wenn der Bescheid an den Beamten formlos ausgehändigt wird oder der Beamte in anderer Weise vom Inhalt des Bescheides tatsächlich Kenntnis nimmt (Urteil des Senats vom 29. März 1951 in BGHZ 3, 307 und vom 17. November 1952 - III ZR 74/51 - ebenso RG in JW 1938, 2365; RG in DR 1941, 1223; RGZ 164, 72 [77]; 166, 296 [299]; Brand, DBG 1942 S. 787; Fischbach, DBG 1951 S 1014/15).Im Zeitpunkt der Währungsumstellung bestand somit ein für eine Umstellung geeigneter Abfindungsanspruch, der seiner rechtlichen Natur nach zwar ein Ruhegehaltsanspruch im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff 1 UmstG und deshalb im Verhältnis 1 : 1 umzustellen gewesen wäre (so Urteil des Senats vom 17. November 1952 - III ZR 74/51 -), nicht mehr.
- RG, 14.03.1941 - III 60/40
1. Beginnt der Lauf der Klageausschlußfrist des § 143 Abs. 1 DBG. auch dann 6 …
Auszug aus BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52
Da der Vorbescheid vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten berührt und durch ihn auch eine Frist in Lauf gesetzt wird, ist er gemäss § 163 DBG förmlich zuzustellen, wobei es nicht genügt, wenn der Bescheid an den Beamten formlos ausgehändigt wird oder der Beamte in anderer Weise vom Inhalt des Bescheides tatsächlich Kenntnis nimmt (Urteil des Senats vom 29. März 1951 in BGHZ 3, 307 und vom 17. November 1952 - III ZR 74/51 - ebenso RG in JW 1938, 2365; RG in DR 1941, 1223; RGZ 164, 72 [77]; 166, 296 [299]; Brand, DBG 1942 S. 787; Fischbach, DBG 1951 S 1014/15).Wie das Reichsgericht in RGZ 166, 296 zutreffend ausführt, eröffnet eine formlose Bekanntgabe des Vorbescheids gemäss § 143 DBG zwar den Klageweg (so auch RGZ 164, 72 [78]), setzt aber nicht die sechsmonatige Klageausschlussfrist in Lauf.
- RG, 24.05.1940 - III 142/39
1. Welche Behörde ist zuständig, Vorbescheide gemäß § 143 Abs. 1 DBG. an im …
Auszug aus BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52
Da der Vorbescheid vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten berührt und durch ihn auch eine Frist in Lauf gesetzt wird, ist er gemäss § 163 DBG förmlich zuzustellen, wobei es nicht genügt, wenn der Bescheid an den Beamten formlos ausgehändigt wird oder der Beamte in anderer Weise vom Inhalt des Bescheides tatsächlich Kenntnis nimmt (Urteil des Senats vom 29. März 1951 in BGHZ 3, 307 und vom 17. November 1952 - III ZR 74/51 - ebenso RG in JW 1938, 2365; RG in DR 1941, 1223; RGZ 164, 72 [77]; 166, 296 [299]; Brand, DBG 1942 S. 787; Fischbach, DBG 1951 S 1014/15).Wie das Reichsgericht in RGZ 166, 296 zutreffend ausführt, eröffnet eine formlose Bekanntgabe des Vorbescheids gemäss § 143 DBG zwar den Klageweg (so auch RGZ 164, 72 [78]), setzt aber nicht die sechsmonatige Klageausschlussfrist in Lauf.
- BGH, 29.10.1951 - III ZR 8/51
Zustellung des Vorbescheids an Beamte
Auszug aus BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52
Da der Vorbescheid vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten berührt und durch ihn auch eine Frist in Lauf gesetzt wird, ist er gemäss § 163 DBG förmlich zuzustellen, wobei es nicht genügt, wenn der Bescheid an den Beamten formlos ausgehändigt wird oder der Beamte in anderer Weise vom Inhalt des Bescheides tatsächlich Kenntnis nimmt (Urteil des Senats vom 29. März 1951 in BGHZ 3, 307 und vom 17. November 1952 - III ZR 74/51 - ebenso RG in JW 1938, 2365; RG in DR 1941, 1223; RGZ 164, 72 [77]; 166, 296 [299]; Brand, DBG 1942 S. 787; Fischbach, DBG 1951 S 1014/15). - RG, 11.03.1924 - III 282/23
Ist der Rechtsweg zulässig für Klagen, mit denen die Feststellung verlangt wird, …
Auszug aus BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52
Ebenso wie es nicht erforderlich ist, dass für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Fürsorgepflicht der Beamte sich zur Zeit der Klageerhebung noch im Beamtenverhältnis befindet, sondern genügend ist, wenn es sich um einen aus dem früheren Beamtenverhältnis ergebenden vermögensrechtlichen Anspruch handelt (Brand, DBG 1942 S. 782; Fischbach, DBG 1951 S. 1004; RGZ 108, 117), werden auch die Bestimmungen des § 143 DBG nicht dadurch berührt, dass der Beamte inzwischen aus seinem Amt ausgeschieden ist (RG in HRR 40 Nr. 94). - RG, 19.09.1938 - III 45/38
1. Kann ein Beamter der Ansprüche, die ihm aus der Verletzung der Fürsorgepflicht …
Auszug aus BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52
Dass ein Beamter gegen seinen Dienstherrn einen Schadensersatzanspruch sowohl aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG (früher Art. 131 WeimVerf) als auch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 36 DBG) geltend machen kann und beide Ansprüche nebeneinander bestehen können, ist in der Rechtslehre und Rechtsprechung unbestritten anerkannt (Brand, DBG 1942 S. 248; Fischbach, 1951 S. 508/509; RGZ 111, 178; 141, 385; 146, 35; 158, 235). - RG, 29.01.1918 - III 393/17
Klagerweiterung und Fristen bei Ansprüchen von Beamten aus ihrem Dienstverhältnis
Auszug aus BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52
Kommt für die Begründung des Anspruchs ein einheitlicher Tatbestand in Frage, so umfasst der erteilte Vorbescheid alle nur denkbaren juristischen Begründungen des Anspruchs, insbesondere sind spätere tatsächliche und rechtliche Erweiterungen des ursprünglich erhobenen einheitlichen Anspruchs insoweit ohne Belang (Brand, DBG 1942 S. 789; auch RGZ 92, 114 [117]). - RG, 16.06.1925 - III 391/24
Fürsorge für Beamte
Auszug aus BGH, 19.03.1953 - III ZR 155/52
Dass ein Beamter gegen seinen Dienstherrn einen Schadensersatzanspruch sowohl aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG (früher Art. 131 WeimVerf) als auch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 36 DBG) geltend machen kann und beide Ansprüche nebeneinander bestehen können, ist in der Rechtslehre und Rechtsprechung unbestritten anerkannt (Brand, DBG 1942 S. 248; Fischbach, 1951 S. 508/509; RGZ 111, 178; 141, 385; 146, 35; 158, 235).
- BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54
Zustimmung zur Sprungrevision
Darauf, ob dieser "Vorbescheid" zugestellt (§ 163 DBG) worden ist, kommt es für die Eröffnung des Rechtsweges nicht an, da auch der nicht formgerecht zugestellte Vorbescheid den Rechtsweg eröffnet (Urteil des Senats vom 19. März 1953 - III ZR 155/52 S. 16 = VerwRsp 1953 Nr. 141 = ZBR 1953, 65). - BGH, 21.09.1953 - III ZR 347/52
Belehrung über Klagerecht nach § 143 DBG
Die Jahresfrist des § 143 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz DBG läuft überdies vom Zugang des Antrags bei der obersten Dienstbehörde an, ganz unabhängig davon, ob daraufhin eine Entscheidung ergangen ist und folglich ganz unabhängig vom Fehlen einer Rechtsbelehrung über Form und Frist der Geltendmachung des Anspruchs vor Gericht (vgl. RGZ 166, 299 und die nichtabgedruckte Entscheidung des Senats III ZR 155/52 vom 19. März 1953). - BGH, 07.12.1953 - III ZR 120/52
Nichterfüllung beamtenrechtlicher Ansprüche
In diesem Sinne ist die hier behandelte Frage auch sonst schon entschieden worden (vgl. das bei Fischbach DBG 1951 S. 1015, Fussnote 2 zitierte Urteil des Reichsgerichts vom 14. März 1941 sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1953 - III ZR 155/52 -).
- BGH, 15.12.1955 - III ZR 144/54
Rechtsmittel
In Fällen dieser Art kann die Zustellung angesichts des Interesses des beklagten Dienstherrn an alsbaldiger Klarstellung jedenfalls dann nicht mehr als demnächst erfolgt angesehen werden, wenn sie durch ein nachlässiges Verhalten des klagenden Beamten selbst nennenswert verzögert worden ist, zumal es auch zu den sich aus dem Treueverhältnis gegenüber dem Staat ergebenden Pflichten des Beamten gehört, seinerseits alles zu tun, um seine eigenen Belange rechtzeitig und unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Formen gegenüber seinem Dienstherrn zu fördern (S. 17 des Urteils des Senats vom 19. März 1953 - III ZR 155/52 - im Anschluß an RGZ 141, 385 [390]). - BGH, 16.04.1953 - III ZR 365/51
Rechtsmittel
Diese Frist beginnt aber, wie der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 19. März 1953 - III ZR 155/52 - entschieden hat, auf jeden Fall 6 Monate seit dem Zugehen des Antrags auf Vorentscheid zu laufen, und zwar auch dann, wenn ein Vorentscheid ergangen, aber nicht ordnungsgemäss zugestellt worden ist. - BGH, 02.12.1957 - III ZR 111/56
Rechtsmittel
Dieser Entscheidung ist zuzustimmen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1953 in der Sache III ZR 155/52 - LM 6 zu § 143 DBG -, in dem entschieden worden ist, daß an der diesbezüglichen, schon vom Reichsgericht vertretenen Auffassung - vgl. RGZ 166, 299 - festzuhalten sei). - BGH, 24.06.1954 - III ZR 116/53
Rechtsmittel
Er konnte deshalb - wie der Senat im Anschluß an RGZ 164, 72 [78] und 166, 296 [299] in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (u.a. Urteil vom 29. Oktober 1951 - III ZR 8/51 -, teilweise in BGHZ 3, 307 und NJW 52, 224 abgedruckt, und Urteil vom 19. März 1953 - III ZR 155/52 -, abgedruckt bei LM unter Nr. 6 zu DBG § 143) - wohl den Klageweg eröffnen, aber nicht die Klageausschlußfrist in Lauf setzen, konnte also mangels Zustellung nicht bewirken, daß sich der Klageweg dem Kläger nach Ablauf von 6 Monaten wieder verschloß.
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