Rechtsprechung
| BGH, 12.11.1959 - III ZR 155/58 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1960, 243
- MDR 1960, 115
- MDR 1960, 119
Wird zitiert von ... (3)
- OLG München, 26.02.2016 - 10 U 153/15
Erfolgreiche Berufung nach abgewiesener Klage auf Schadensersatz und …
Dabei durfte der Beklagte zu 3) auch auf Autobahnen durch das Überholen den Abstand zu dem vorausfahrenden Wagen nicht geringer und die Geschwindigkeit seines überholenden Fahrzeugs nicht höher werden lassen, als dass er unter Berücksichtigung seiner eigenen Reaktionsfähigkeit und der Bremsfähigkeit seines Fahrzeugs hinter dem (auf der Zielfahrbahn vorausfahrenden) Wagen hätte abstoppen und ein Auffahren hätte vermeiden können (BGH NJW 1960, 243). - BGH, 03.11.1967 - VI ZR 90/66
Anforderungen an den Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug
Ein Kraftfahrer muß in der Regel seinen Abstand von einem vor ihm fahrenden Kraftfahrzeug so bemessen, daß er ein Auffahren auch dann vermeiden kann, wenn der Vorausfahrende plötzlich hält oder seine Geschwindigkeit stark herabsetzt (Urteile des BGH vom 9. Januar 1959 - 4 StR 423/58 - VRS 16, 277 undvom 12. November 1959 - III ZR 155/58 - NJW 1960, 243; vgl. auch BGHSt 17, 223 und die Urteile des BGH in VRS 5, 597 und 609 sowie in VRS 10, 98). - BGH, 12.03.1962 - III ZR 19/61 Demgemäß hat schon das Reichsgericht (VorkehrsRi! 1934, 50) den Fahrer eines Lastkraftwagens für verpflichtet gehalten, vor jeder Bewegung nach links in den Spiegel zu sehen, und ebenso hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden, daß ein Kraftfahrer, der aus seiner bisherigen Fahrspur nach links aucscheren will, durch Rückschau auf den nachfolgenden Verkehr zu achten hat (BGH VRS 12, 174 Nr, 80 « NJW 1957, 502; Urteil Vo 12, November 1959 - III ZR 155/58 -)<> An diesem Grundsatz ist festzuhalten,.
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