Rechtsprechung
| BGH, 21.01.1957 - III ZR 158/55 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.04.1953 - III ZR 377/51
Verkehrssicherung bei Wasserstraßen
Auszug aus BGH, 21.01.1957 - III ZR 158/55
Da die allgemeine Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich dem privaten Recht angehört (vgl. BGHZ 9, 373), sind hierüber auch vertragliche Vereinbarungen ohne weiteres möglich. - BGH, 15.06.1954 - III ZR 125/53
Verkehrssicherung auf Landstraßen II. Ordnung
Auszug aus BGH, 21.01.1957 - III ZR 158/55
Darüber hinaus hat derjenige, der - wie hier die Beklagte durch ihre Eisenbahnanlage auf einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Straße - eine besondere Gefahr schafft, die allgemeine Rechtspflicht, durch ihm zumutbare Maßnahmen die Gefährdeten vor Verletzung zu schützen, (vgl. Urt des Senats vom 26. Januar 1956 - III ZR 323/54; BGHZ 14, 83 [85]). - BGH, 26.01.1956 - III ZR 323/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 21.01.1957 - III ZR 158/55
Darüber hinaus hat derjenige, der - wie hier die Beklagte durch ihre Eisenbahnanlage auf einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Straße - eine besondere Gefahr schafft, die allgemeine Rechtspflicht, durch ihm zumutbare Maßnahmen die Gefährdeten vor Verletzung zu schützen, (vgl. Urt des Senats vom 26. Januar 1956 - III ZR 323/54; BGHZ 14, 83 [85]).
- BGH, 14.01.1982 - III ZR 58/80
Klage auf Schmerzensgeld und Schadenersatz gegen das Land, das beauftragte …
Bei der Übernahme von Pflichten, die gegenüber der Allgemeinheit bestehen, ist in der Regel anzunehmen - für eine Ausnahme ist hier nichts ersichtlich -, daß der Übernehmende auch von einem an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten, bei Verstößen gegen Verkehrssicherungspflichten also von einem durch die Nichterfüllung dieser Verpflichtung verletzten Verkehrsteilnehmer, in Anspruch genommen werden kann (Senatsurteile vom 21. Januar 1957 - III ZR 158/55 = VersR 1957, 235 und vom 6. Oktober 1958 - III ZR 175/57 = NJW 1959, 34). - BGH, 06.10.1958 - III ZR 175/57
Übertragung einer Streupflicht zwischen öffentlichen Rechtsträgern
Bei der übernähme von gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Pflichten ist in der Regel davon auszugehen, daß der übernehmende auch von einem an der Vereinbarung nicht beteiligten Dritten - bei der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht, also von einem durch die Nichterfüllung dieser Pflicht verletzten Verkehrsteilnehmer - in Anspruch genommen werden kann (so Urteil des Senats vom 21. Januar 1957 - III ZR 158/55 - S. 5/6; vgl. auch LM Nr. 2 zu § 823 (H) BGB).
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