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| BGH, 19.12.1957 - III ZR 159/56 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1958, 219
- DB 1958, 194
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (6)
- BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50
Persönliche Haftung aus Amtspflichtverletzung
Auszug aus BGH, 19.12.1957 - III ZR 159/56
Sein Handeln (oder Unterlassen) muß nur - und darauf kommt es an - eine innere Beziehung zu seinen dienstlichen Obliegenheiten und Befugnissen aufweisen und darf nicht etwa ganz außerhalb des allgemeinen Rahmens seines Dienstes liegen; ein solch' innerer Zusammenhang kann sehr wohl bestehen, obwohl der Beamte bei seiner Handlung (oder Unterlassung) seine Zuständigkeit überschreitet; auch dann kann ein Handeln "in Ausübung öffentlicher Gewalt", "in Ausübung des anvertrauten öffentlichen Amtes" (Art. 34 GG) vorliegen, da dieser Begriff nicht eng auszulegen ist (RGZ 168, 231, 233 mit weiteren Nachweisen - vgl. auch RG HRR 1934 Nr. 1451; RG JW 1937 1491 11 ; BGHZ 11, 181, 185, 186 [BGH 26.11.1953 - III ZR 26/52] ; Urt. vom 12. Juli 1951 - III ZR 168/50 - S. 16 ff, insoweit in BGHZ 3, 94 nicht abgedruckt). - BGH, 26.11.1953 - III ZR 26/52
Geltendmachung von Rentenansprüchen durch eine Witwe und das Kind des …
Auszug aus BGH, 19.12.1957 - III ZR 159/56
Sein Handeln (oder Unterlassen) muß nur - und darauf kommt es an - eine innere Beziehung zu seinen dienstlichen Obliegenheiten und Befugnissen aufweisen und darf nicht etwa ganz außerhalb des allgemeinen Rahmens seines Dienstes liegen; ein solch' innerer Zusammenhang kann sehr wohl bestehen, obwohl der Beamte bei seiner Handlung (oder Unterlassung) seine Zuständigkeit überschreitet; auch dann kann ein Handeln "in Ausübung öffentlicher Gewalt", "in Ausübung des anvertrauten öffentlichen Amtes" (Art. 34 GG) vorliegen, da dieser Begriff nicht eng auszulegen ist (RGZ 168, 231, 233 mit weiteren Nachweisen - vgl. auch RG HRR 1934 Nr. 1451; RG JW 1937 1491 11 ; BGHZ 11, 181, 185, 186 [BGH 26.11.1953 - III ZR 26/52] ;… Urt. vom 12. Juli 1951 - III ZR 168/50 - S. 16 ff, insoweit in BGHZ 3, 94 nicht abgedruckt). - BGH, 10.02.1955 - III ZR 123/53
Zuständigkeit für Erstattungsansprüche
Auszug aus BGH, 19.12.1957 - III ZR 159/56
Darüber, ob dies der Fall ist, hat das Revisionsgericht, ohne durch die Auffassung der Parteien oder des Berufungsgerichts gebunden zu sein, auf Grund der von den Parteien behaupteten Tatsachen und der sich aus ihnen ergebenden wahren Natur des Anspruchs zu befinden; soweit dabei die für die Beurteilung der wahren Natur des Anspruchs in Betracht kommenden Tatsachen unter den Parteien streitig sind, ist das Revisionsgericht im Rahmen des § 561 ZPO an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (u.a. BGHZ 16, 275, 280 [BGH 10.02.1955 - III ZR 123/53] /281;… Urt. vom 14. Oktober 1957 - III ZR 92/56 - S. 4 ff).
- BGH, 10.06.1954 - III ZR 89/53
Ansprüche bei rechtwidrigem Eingriff
Auszug aus BGH, 19.12.1957 - III ZR 159/56
Die Kosten sowohl des Berufungs- als auch des Revisionsverfahrens hat der in ihnen unterlegene Beklagte zu tragen (§ 97 ZPO; Urt. vom 10. Juni 1954 - III ZR 89/53 -). - BGH, 14.10.1957 - III ZR 92/56
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 19.12.1957 - III ZR 159/56
Darüber, ob dies der Fall ist, hat das Revisionsgericht, ohne durch die Auffassung der Parteien oder des Berufungsgerichts gebunden zu sein, auf Grund der von den Parteien behaupteten Tatsachen und der sich aus ihnen ergebenden wahren Natur des Anspruchs zu befinden; soweit dabei die für die Beurteilung der wahren Natur des Anspruchs in Betracht kommenden Tatsachen unter den Parteien streitig sind, ist das Revisionsgericht im Rahmen des § 561 ZPO an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (u.a. BGHZ 16, 275, 280 [BGH 10.02.1955 - III ZR 123/53] /281; Urt. vom 14. Oktober 1957 - III ZR 92/56 - S. 4 ff). - RG, 23.12.1941 - III 81/41
Ist, wenn die Amtspflichtverletzung durch Mißbrauch eines Dienstgeräts begangen …
Auszug aus BGH, 19.12.1957 - III ZR 159/56
Sein Handeln (oder Unterlassen) muß nur - und darauf kommt es an - eine innere Beziehung zu seinen dienstlichen Obliegenheiten und Befugnissen aufweisen und darf nicht etwa ganz außerhalb des allgemeinen Rahmens seines Dienstes liegen; ein solch' innerer Zusammenhang kann sehr wohl bestehen, obwohl der Beamte bei seiner Handlung (oder Unterlassung) seine Zuständigkeit überschreitet; auch dann kann ein Handeln "in Ausübung öffentlicher Gewalt", "in Ausübung des anvertrauten öffentlichen Amtes" (Art. 34 GG) vorliegen, da dieser Begriff nicht eng auszulegen ist (RGZ 168, 231, 233 mit weiteren Nachweisen - vgl. auch RG HRR 1934 Nr. 1451; RG JW 1937 1491 11 ; BGHZ 11, 181, 185, 186 [BGH 26.11.1953 - III ZR 26/52] ;… Urt. vom 12. Juli 1951 - III ZR 168/50 - S. 16 ff, insoweit in BGHZ 3, 94 nicht abgedruckt).
- BGH, 22.10.1981 - III ZR 24/80
Verantwortlichkeit für die Folgen eines Schulunfalls einer Schülerin beim …
Vielmehr können auch solche Handlungen darunter fallen, die der Amtsträger darüber hinaus freiwillig ausführt, sofern dieses Handeln eine ausreichend enge äußere und innere Beziehung zu seinen dienstlichen Aufgaben aufweist (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1957 - III ZR 159/56 = LM § 839 BGB (Fc) Nr. 6 und vom 12. Juli 1962 - III ZR 93/61 = VersR 1962, 1079 f). - BGH, 26.01.1959 - III ZR 190/57
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung haben aber alle Amtsträger die Pflicht, eine erbetene und erteilte Auskunft richtig und sachgemäß zu erteilen, auch wenn sie zur Erteilung der Auskunft nicht zuständig oder nicht verpflichtet sind, und zwar allen denjenigen gegenüber, die die Auskunft erbeten haben oder in deren Interesse die Auskunft erteilt wird (BGHZ 13, 319; III ZR 116/52 vom 26. Januar 1953; III ZR 252/53 vom 5. Mai 1955 = NJW 1955, 1835; III ZR 159/56 vom 19. Dezember 1957 - LM Nr, 6 zu § 839 BGB - Fc -).
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