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Rechtsprechung
   BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,260
BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90 (https://dejure.org/1992,260)
BGH, Entscheidung vom 19.03.1992 - III ZR 16/90 (https://dejure.org/1992,260)
BGH, Entscheidung vom 19. März 1992 - III ZR 16/90 (https://dejure.org/1992,260)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels - Beeinflussung des Kaufentschlusses durch arglistige Täuschung - Belastung eines Grundstücks durch gesundheitsgefährdenden Schadstoffe - Verteilung der Darlegungs- und Beweislast - Einwand unzulässiger ...

  • Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    §§ 463, 839 BGB.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    BGB § 463 S. 2
    Arglist bei Grundstücksverkauf in ehemaligen Deponieglände

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Amtshaftung beim Aufstellen von Bebauungsplänen (IBR 1992, 327)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 117, 363
  • NJW 1992, 1953
  • MDR 1992, 557
  • NVwZ 1992, 913 (Ls.)
  • DNotZ 1993, 325
  • VersR 1992, 872
  • WM 1992, 1028
  • DVBl 1992, 1093
  • BB 1992, 810
  • ZfBR 1992, 188
 
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Wird zitiert von ... (59)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.01.1989 - III ZR 194/87

    Haftung wegen Nichtberücksichtigung von Altlasten bei Bauleitplanung

    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90
    Zum Schutzbereich der Amtshaftung einer Gemeinde wegen der Überplanung von "Altlasten" (hier: Schadensausgleich zwischen plangebender Gemeinde und einem Bauträger, der bei der Veräußerung eines überplanten Grundstücks dessen Belegenheit in dem ehemaligen Deponiegelände arglistig verschwiegen hat. - Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ 106, 323 und 108, 224).

    Es handelt sich um dasselbe Areal, über das sich das erste "Altlasten"-Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1989 (III ZR 194/87 = BGHZ 106, 323) verhält.

    Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die planerische Ausweisung des hier in Rede stehenden Deponiegeländes Bielefeld-Brake zu Wohnzwecken eine Amtspflichtverletzung der beklagten Stadt dargestellt hat, ist bereits durch das erste "Altlasten"-Urteil des Senats vom 26. Januar 1989 (BGHZ 106, 323) bestätigt worden, welches eben dieses Gelände betraf.

    Der Senat hat den Schutzzweck der bei der Überplanung von Altlastenflächen wahrzunehmenden Amtspflichten bereits in seinem ersten Altlastenurteil (BGHZ 106, 323, 334 f.) dahin bestimmt, daß durch die Ausweisung von Flächen für die Wohnbebauung bei dem Bürger das Vertrauen erweckt werde, daß keine Flächen im Plangebiet mit Schadstoffen belastet seien, die für die Wohnbevölkerung Gefahren hervorrufen könnten.

    Die Beklagte hatte durch die planerische Ausweisung des Geländes die erste und wesentliche Schadensursache gesetzt, obwohl ihr, wie bereits im ersten Altlastenprozeß "Bielefeld" geklärt worden ist, die Erkenntnisquellen vorlagen, wonach schon aus damaliger Sicht das Plangebiet "altlastenverdächtig" war (vgl. Senatsurteil BGHZ 106, 323, 327).

  • BGH, 06.07.1989 - III ZR 251/87

    Drittbezogenheit von Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von …

    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90
    Zum Schutzbereich der Amtshaftung einer Gemeinde wegen der Überplanung von "Altlasten" (hier: Schadensausgleich zwischen plangebender Gemeinde und einem Bauträger, der bei der Veräußerung eines überplanten Grundstücks dessen Belegenheit in dem ehemaligen Deponiegelände arglistig verschwiegen hat. - Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ 106, 323 und 108, 224).

    Es hat sich dabei im wesentlichen an den Grundsätzen orientiert, die der Senat im zweiten Altlasten-Urteil (BGHZ 108, 224 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87] - Fall "Osnabrück") aufgestellt hat, und hat insbesondere hervorgehoben, daß die Klägerin mit dem Verkauf des hier in Rede stehenden Grundstücks eine nach außen gerichtete Verantwortung für dessen Bebaubarkeit übernommen habe.

    Zwar hat der Senat in BGHZ 108, 224, 229 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87] ausgesprochen, daß diejenigen Eigentümer, die überhaupt nicht die Absicht haben, die Grundstücke zu bebauen, bei denen also eine Verantwortlichkeit für die zu errichtenden Bauten von vornherein ausscheidet, nicht zu dem Kreis der geschützten Dritten zählen.

  • BGH, 12.07.1991 - V ZR 121/90

    Umfang des Schadensersatzes bei arglistigem Verschweigen der Nutzung eines …

    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90
    Dies gilt in erhöhtem Maße für eine sog. wilde Müllkippe, bei der keinerlei Kontrolle des Ablagerungsgutes unterstellt werden konnte (vgl. in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 12. Juli 1991 - V ZR 121/90 = NJW 1991, 2900 = ZIP 1991, 1291).

    Die Eheleute B. wären so zu stellen gewesen, als ob sie ein fehlerfreies Grundstück erhalten hätten (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1991 aaO).

  • BGH, 07.07.1989 - V ZR 21/88

    Durch arglistige Täuschung verursachter Irrtum

    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90
    Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, daß der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH, Urteil vom 7. Juli 1989 - V ZR 21/88 = BGHR BGB § 463 Satz 2 Arglist 1 m. zahlr. w.Nachw.).

    Danach hat der Verkäufer für einen Mangel bei arglistiger Täuschung grundsätzlich einzustehen, es sei denn der Käufer hätte den Mangel bei Vertragsschluß gekannt (BGH, Urteil vom 7. Juli 1989 - V ZR 21/88 = BGHR BGB § 463 Satz 2 Verschweigen 1).

  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 246/87

    Arglistiges Verschweigen eines Mangels eines verkauften Grundstücks durch eine …

    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90
    Damit erfaßt das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht nur ein Handeln des Verkäufers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, bei denen es an einer betrügerischen Absicht fehlt, die vielmehr auf bedingten Vorsatz - im Sinne eines (bloßen) "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" - reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muß (BGHZ 109, 327, 333).
  • BGH, 16.01.1992 - III ZR 18/90

    mündlicher Bauvorbescheid - § 839 BGB, Schutzzweck, formelles Verfahren, …

    Auszug aus BGH, 19.03.1992 - III ZR 16/90
    Dies wäre nicht (erst) eine Frage des mitwirkenden Verschuldens der Klägerin i. S. des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven Reichweite des der Klägerin durch das Amtshaftungsrecht gewährten Vermögensschutzes (vgl. auch Senatsurteil vom 16. Januar 1992 - III ZR 18/90, für BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 27.03.2009 - V ZR 30/08

    Zur Aufklärungspflicht des Verkäufers bei Asbest

    Demgegenüber ist das Vorliegen eines offenbarungspflichtigen Mangels bei der Kontaminierung eines Grundstücks mit sog. Altlasten, deren Gefährdungspotential ursprünglich als nicht gegeben oder nur als geringfügig eingestuft, nunmehr aber als gravierend erkannt worden ist, zumindest in der Regel anzunehmen (…vgl. Senat , Urt. v. 20. Oktober 2000, V ZR 285/99, NJW 2001, 64;… Krüger in Krüger/Hertel, Der Grundstückskauf, 9. Aufl., Rdn. 213; vgl. auch BGH, Urt. v. 19. März 1992, III ZR 16/90, NJW 1992, 1953, 1954 f.).
  • BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 348/01

    Verschulden bei Arbeitnehmerhaftung

    Über die Erkenntnis der Möglichkeit des Eintritts eines schadenstiftenden Erfolges hinaus ist erforderlich, daß der Schädiger den als möglich vorgestellten Erfolg auch in seinen Willen aufnimmt und mit ihm für den Fall seines Eintritts einverstanden ist (vgl. BGH 18. Oktober 1952 - II ZR 72/52 - BGHZ 7, 311, 313; 19. März 1992 - III ZR 16/90 - BGHZ 117, 363, 368).
  • BGH, 21.07.2017 - V ZR 250/15

    Grundstückskaufvertrag: Altlastenverdacht als Sachmangel; arglistiges …

    Auch die Nutzung eines Grundstücks als Werksdeponie in den sechziger und siebziger Jahren des letzten Jahrhunderts ohne anschließend durchgeführte Entsorgung stellt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einen offenbarungspflichtigen Sachmangel dar, weil bei einer Deponie immer die Möglichkeit in Rechnung gestellt werden muss, dass auf ihr auch Abfälle gelagert wurden, die wegen ihrer chemischen Zusammensetzung eine besondere Gefahr darstellen (Senat, Urteil vom 3. März 1995 - V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550; BGH, Urteil vom 19. März 1992 - III ZR 16/90, BGHZ 117, 363, 369).

    So kommt es etwa bei einer früheren Nutzung als Deponie oder wilde Müllkippe nicht darauf an, ob der Verkäufer Kenntnis von den konkret dort hingelangten Materialien und Schadstoffen hatte (vgl. Senat, Urteil vom 3. März 1995 - V ZR 43/94, NJW 1995, 1549, 1550; BGH, Urteil vom 19. März 1992 - III ZR 16/90, BGHZ 117, 363, 369; Senat, Urteil vom 12. Juli 1991 - V ZR 121/90, NJW 1991, 2900, 2901).

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