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| BGH, 12.07.1990 - III ZR 167/88 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 839 Abs. 1 Satz 1
Haftung der Gemeinde bei Unterlassung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei drohendem Hochwasser - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Freiburg, 09.04.1987 - 1 O 606/86
- OLG Karlsruhe, 16.06.1988 - 4 U 132/87
- BGH, 12.07.1990 - III ZR 167/88
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79
Ablehnung der Revision
Auszug aus BGH, 12.07.1990 - III ZR 167/88
Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277 ).
- BGH, 11.11.2004 - III ZR 200/03
Amtspflichten der Katastrophenschutzbehörde bei drohendem Deichbruch
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr für verpflichtet gehalten, die von dem Hochwasser bedrohte Bevölkerung vor der Überflutung zu warnen (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - VersR 1994, 935, 937; Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1990 - III ZR 167/88 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Gemeinde 2 …und vom 26. September 1991 - III ZR 330/89 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Hochwasserschutz 3). - BGH, 26.09.1991 - III ZR 330/89
Anspruch aus Amtshaftung aufgrund unterlassener Warnung der Bevölkerung und …
Das Berufungsgericht hat die Klage gegen das Land ohne Rechtsirrtum abgewiesen (vgl. zur Haftung der Gemeinde Senatsbeschluß vom 12. Juli 1990 - III ZR 167/88 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 - Gemeinde 2).
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