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Rechtsprechung
   BGH, 26.05.1952 - III ZR 172/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,1696
BGH, 26.05.1952 - III ZR 172/50 (https://dejure.org/1952,1696)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1952 - III ZR 172/50 (https://dejure.org/1952,1696)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1952 - III ZR 172/50 (https://dejure.org/1952,1696)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1952, 934
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.12.1951 - IV ZR 163/50

    Rechtsweg für Ansprüche aus RLG

    Auszug aus BGH, 26.05.1952 - III ZR 172/50
    Sie ist deshalb nach dem Reichsleistungsgesetz zu beurteilen (vgl. BGHZ 4, 266 [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50]).

    Für den sich aus dieser Verpflichtung ergebenden öffentlich-rechtlichen Anspruch ist der Rechtsweg gegeben (BGHZ 4, 266 [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50], vgl. auch BGHZ 4, 10 [46 ff]).

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 26.05.1952 - III ZR 172/50
    Für den sich aus dieser Verpflichtung ergebenden öffentlich-rechtlichen Anspruch ist der Rechtsweg gegeben (BGHZ 4, 266 [BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50], vgl. auch BGHZ 4, 10 [46 ff]).
  • BGH, 06.06.1951 - II ZR 24/50

    Feststellungsklage gegen offene Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 26.05.1952 - III ZR 172/50
    Da sich der Streit sachlich nur um den Grund des Anspruchs dreht und zu erwarten ist, dass die Beklagte, sofern ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt wird, zu einer angemessenen Befriedigung der mit der Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüche des Klägers bereit sein wird, kann hier ein Feststellungsinteresse unbedenklich bejaht werden (RGZ 113, 410 [412], 152, 193 [198]; RG HRR 1939, 1050; BGHZ 2, 250 [252, 253]).
  • BGH, 17.01.1952 - IV ZR 167/50

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 26.05.1952 - III ZR 172/50
    Selbst wenn also die vom Berufungsgericht erwähnte Anordnung der Britischen Militärregierung ausser Betracht bleibt, kann bei der hier gegebenen Sachlage ein Verschulden von Beamten oder Angestellten der Beklagten nicht darin erblickt werden, dass sie den Wagen des Klägers nicht nur zur Benutzung sondern zur Verfügung in Anspruch genommen haben (vgl. BGHZ 4, 302).
  • BGH, 26.05.1952 - III ZR 218/50

    Abgabe an andere Abteilung des Gerichts

    Auszug aus BGH, 26.05.1952 - III ZR 172/50
    Das geschah einmal deswegen, weil bei einer Inanspruchnahme zur Benutzung eine pflegliche Behandlung des Wagens durch den Nutzungsberechtigten nicht gewährleistet war, sodass Streitigkeiten bei der Rückgabe unausbleiblich erschienen, weiter aus dem Grunde, weil bei einer längeren Nutzungsdauer die Nutzungsvergütung für den Berechtigten eine wirtschaftlich zu schwere Belastung bedeutete, und schliesslich, weil zu befürchten stand, dass der Nutzungsberechtigte die Beschaffung von Ersatzteilen und die Durchführung von Reparaturen, die in der Zeit vor der Währungsreform gewöhnlich ohne die Aufopferung von Sachwerten seitens des Bestellers nicht vorgenommen wurden, unterlassen und dadurch die Einsatzbereitschaft des Wagens gefährden würde (vgl. das gleichzeitig verkündete, zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats III ZR 218/50).
  • RG, 11.05.1926 - III 265/25

    Feststellungsklage

    Auszug aus BGH, 26.05.1952 - III ZR 172/50
    Da sich der Streit sachlich nur um den Grund des Anspruchs dreht und zu erwarten ist, dass die Beklagte, sofern ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt wird, zu einer angemessenen Befriedigung der mit der Feststellungsklage geltend gemachten Ansprüche des Klägers bereit sein wird, kann hier ein Feststellungsinteresse unbedenklich bejaht werden (RGZ 113, 410 [412], 152, 193 [198]; RG HRR 1939, 1050; BGHZ 2, 250 [252, 253]).
  • BGH, 04.05.1961 - III ZR 222/59
    Der in der Revisionsverhandlung hilfsv/eise und erstmalig gestellte Feststellungsantrag ist in der Revisionsinstanz unzulässig« Das ergibt sich aus folgendem: Der Schluß der Berufungsverhandlung bildet grundsätzlich nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge die Urteilsgrundlage für das Revisionsgericht (LM zu § 146 KO Nr« 4)« Zwar ist damit ein absolutes Verbot jeder Änderung des Klageantrages in der Revisionsinstanz nicht ausgesprochen« Die Rechtsprechung hat eine solche Änderung des Antrages vielmehr dann zugelassen, wenn damit inhaltlich nur eine Beschränkung oder Modifizierung des Klagebegehrens verbunden und mit Rücksicht auf § 268 Ziff« 2 ZPO keine Klageänderung anzunehmen war (vgl« Urteile des BGH vom 26« Mai 1952 - III ZR 172/50 - und vom 7« November 1957 - II ZR 280/55)« In diesem Rahmen ist auch der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage für zulässig erachtet worden".
  • BGH, 02.03.1959 - III ZR 236/57

    Rechtsmittel

    Zu den Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung hat der Senat (U.v. 26. Mai 1952 - III ZR 172/50 = LM Nr. 6 zu § 26 RLG) auch einen Streit gerechnet, der sich daraus ergeben hatte, daß die Bedarfsstelle dem von der Beorderung Betroffenen unabhängig von der seitens des Begünstigten an den Betroffenen gezahlten Vergütung hinaus eine Entschädigung in der Weise gewährt, daß dem Betroffenen gegen Zahlung des angemessenen Preises ein Ersatzwagen zur Verfügung gestellt werden sollte.
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