Rechtsprechung
| BGH, 11.06.1952 - III ZR 181/51 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DVBl 1952, 702
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (4)
- RG, 15.12.1939 - III 99/39
Wen trifft die Verantwortlichkeit, wenn gerade durch die Art der Aufstellung …
Auszug aus BGH, 11.06.1952 - III ZR 181/51
Das Reichsgericht hat in den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen vom 8. November 1938 (JW. 1939, 240) und vom 15. Dezember 1939 (RGZ 162, 273) Verletzungen von Pflichten für gegeben erachtet, die die Polizei bei Gefährdungen des Strassenverkehrs nach § 14 PVG zu erfüllen hat.Die Begründungen dieser beiden Entscheidungen weichen insofern von einander ab, als das Reichsgericht in der Entscheidung JW 1939, 240 die Massnahme, deren Unterlassung als pflichtwidrig angesehen wird, zu den Ermessens entscheidungen zählt, während in der Entscheidung RGZ 162, 273 [275] ausgeführt wird, dass "gegenüber unzweifelhaft verkehrsgefährdenden Zuständen" ein verwaltungsmässiges Ermessen der Polizeibehörde nicht bestehe.
Sie würde auch keine ausreichende Stütze in der Entscheidung RGZ 162, 273 finden, die nur bei "unzweifelhaft" verkehrsgefährdenden Zuständen ein verwaltungsmässiges Ermessen der Polizei, ob sie überhaupt einschreiten will oder nicht, verneint.
Wenn das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 162, 273 für eine Ermessensbetätigung der Polizei bei "unzweifelhaft verkehrsgefährdenden Zuständen" keinen Raum mehr sieht, so handelt es sich hierbei im Sinne Jellineks um ausserhalb der Ermessensgrenze der Schädlichkeit" liegende Gefahrenzustände, bei denen die Polizei also nicht nur einschreiten darf, sondern such einschreiten muss, Schreitet sie in einem solchen Falle nicht ein, so verletzt sie eine dem zu schützenden Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, die, sofern die Unterlassung des Einschreitens auf einem Verschulden des Beamten beruht, eine Amtshaftung nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf, jetzt Art. 34 GrundG, begründen kann.
Im ersteren Falle würde die Frage, ob ein polizeiliches Einschreiten wegen Vorliegens eines "unzweifelhaften" Gefahrenzustandes erforderlich ist, entsprechend der Entscheidung RGZ 162, 273 uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung unterliegen, während sie im letzteren Falle entsprechend der ebenfalls vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung RG JW 1939, 240 im allgemeinen der richterlichen Nachprüfung entzogen wäre.
Bei dieser Sachlage lässt sich also die Feststellung eines "unzweifelhaft verkehrsgefährdenden Zustandes" im Sinne der Entscheidung RGZ 162, 273 [275] nicht rechtfertigen.
- RG, 04.11.1932 - III 14/32
Wann und unter welchen Voraussetzungen kann unterlassenes oder ungenügendes …
Auszug aus BGH, 11.06.1952 - III ZR 181/51
An anderer Stelle weist Drews darauf hin, dass das "pflichtmässige Ermessen" der Polizei nicht etwa völlig freie Hand lasse und nicht in ihr unbeschränktes Belieben stelle, ob sie bei einer zu ihrer Kenntnis gelangenden polizeilichen Gefahr eingreifen wolle oder nicht, sondern von ihr in jedem Fall ernste sachliche Prüfung und sachliche Polizeigründe für ihre Entschliessung fordere (…a.a.O. S. 47; vgl. hierzu auch RGZ 138, 259 [262]).Soweit jedoch die Verwaltungsentscheidung im Rahmen des Ermessens auf Grund sachlicher Abwägung von Gründen und Gegengründen getroffen worden ist, scheidet eine Amtspflichtverletzung auch dann aus, wenn dem Richter die getroffene Entscheidung unrichtig oder unzweckmässig erscheint (RGZ 138, 259 [262]; 147, 179 [183]).
- RG, 22.05.1928 - III 346/27
Amtspflichtverletzung
Auszug aus BGH, 11.06.1952 - III ZR 181/51
Auch Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden sind unter bestimmten Voraussetzungen in gewissem Umfange der richterlichen Nachprüfung unterworfen (RGZ 121, 225 [233]) Eine Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB liegt nicht nur bei einer als "Willkür" zu kennzeichnenden Ermessensbetätigung, sondern auch dann vor, wenn das Verhalten des Beamten in so hohem Maße fehlsam ist, dass es mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings - d.h. jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres einleuchtend - unvereinbar ist. - RG, 26.03.1935 - III 129/34
Kann der Eigentümer eines Hauses, das durch die vom Kraftwagenverkehr ausgehenden …
Auszug aus BGH, 11.06.1952 - III ZR 181/51
Soweit jedoch die Verwaltungsentscheidung im Rahmen des Ermessens auf Grund sachlicher Abwägung von Gründen und Gegengründen getroffen worden ist, scheidet eine Amtspflichtverletzung auch dann aus, wenn dem Richter die getroffene Entscheidung unrichtig oder unzweckmässig erscheint (RGZ 138, 259 [262]; 147, 179 [183]).
- BGH, 02.04.1962 - III ZR 15/61
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Autorennen
Liegt ein gefahrdrohender Zustand vor, so kann, muß aber nicht in jedem Falle die Polizei einschreiten (III ZR 181/51 vom 11. Juni 1952 = LM § 839 (Fg) BGB Nr. 3, III ZR 213/51 vom 22. Dezember 1952 = LM Preuß. - BGH, 29.11.1956 - III ZR 70/55
Amtspflichten bei Beamtenwiedereinstellung
Eine dem entscheidenden Beamten vorwerfbare Verletzung des Ermessens liegt nach ständiger Rechtsprechung deshalb nur vor, wenn der Beamte willkürlich gehandelt, überhaupt keine sachlichen oder sachfremde Erwägungen angestellt oder die rechtlichen Schranken bewußt überschritten oder in so hohem Maße fehlsam gehandelt hat, daß seine Entscheidung mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings - d.h. jedem sachlich Beurteilenden ohne weiteres voll einleuchtend - unvereinbar ist (vgl. BGHZ 2, 209 [214]; 4,302 [311]; 12, 206 [208]; 21, 256 [260]; III ZR 181/51 vom 11. Juni 1952 - LM Nr. 3 zu § 839 (Fg) BGB; III ZR 106/53 vom 7. Oktober 1954 = BGHZ 15, 17, insoweit nicht abgedruckt; III ZR 197/53 vom 7. Oktober 1954 = LM Nr. 5 zu § 14 Preuss PVG; III ZR 65/55 vom 29. Oktober 1956). - BGH, 05.11.1956 - III ZR 139/55
Rechtsmittel
Diese Verkennung des Umfanges seiner Pflichten ist ein Rechtsfehler bei Ausübung des Ermessens, der, wenn nicht im weiteren Verfahren neue Umstände hinzutreten, die Entscheidung des Konkursrichters so fehlsam erscheinen läßt, daß sie mit den an eine ordnungsmäßige Richtertätigkeit zu stellenden Anforderungen schlechterdings - d.h. jedem sachlich Beurteilenden ohne weiteres einleuchtend unvereinbar ist (BGHZ 4, 302; BGH III ZR 163/53 vom 11. Februar 1954; III ZR 181/51 vom 11. Juni 1952 = LM Nr. 3 zu § 839 FG BGB; LM Nr. 5 zu § 14 Preuss PVG).
- BGH, 07.10.1954 - III ZR 106/53
Entziehung einer Apothekenkonzession
Das bedeutet, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des BUNDESGERICHTSHOF (vgl. RGZ 121, 222 [233]; 147, 179 [183]; 164, 15 [31, 32]; BGHZ 4, 302 [312]; Urteil des Senats vom 11. Juni 1952 - III ZR 181/51 - S 17/18), eine Nachprüfung der Entscheidung des Leitenden Ausschusses vom 22. Mai 1951 hier nur in der Richtung zulässig ist, ob der Ausschuss rein willkürlich gehandelt hat, d.h. ob überhaupt keine Erwägungen angestellt worden sind oder sachfremde Beweggründe ausschlaggebend waren, oder ob die gezogenen rechtlichen Schranken von ihm bewusst überschritten worden sind; ferner, ob die beanstandete Ermessensentscheidung so grob fehlsam ist, dass sie mit den an eine ordnungsgemässe Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war. - BGH, 17.12.1953 - III ZR 177/52
Rechtsmittel
Daß die Polizei bei einem gefahrdrohenden Zustand, der sie zum Einschreiten berechtigt, auch in jedem Falle dazu verpflichtet ist, hat der Senat in seinem Urteil vom 11. Juni 1952 - III ZR 181/51 - (DVerwBl 1952, 702) allerdings verneint. - BGH, 17.12.1953 - III ZR 136/52
Pflicht zur Gefahrenabwehr bei Auslaufen von Öl auf die Fahrbahn
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Gedanken übernommen (BGHZ 4, 302 [312]), und der jetzt erkennende Senat hat im gleichen Sinne entschieden (vgl. z.B. III ZR 181/51 S 17/18 vom 11. Juni 1952). - BGH, 22.01.1953 - III ZR 245/51
Rechtsmittel
Der Senat hat in dem Urteil vom 11. Juni 1952 - III ZR 181/51 - (DVerwBl. 1952, 702) ausgesprochen, dass die Polizei nicht bei jedem Gefahrenzustand, der sie nach § 14 PrPVG zum Einschreiten berechtige, auch zum Einschreiten verpflichtet sei; ihr müsse ein gewisser Spielraum für ihre Betätigung eingeräumt werden. - BGH, 22.12.1952 - III ZR 213/51
Rechtsmittel
Wie der Senat in dem Urteil vom 11. Juni 1952 - III ZR 181/51 - (DVBl 1952, 702) dargelegt hat, unterliegt nun allerdings die Frage, ob und inwieweit eine Entscheidung gemäss § 14 PVG notwendig ist, dem pflichtgemässen Ermessen der Polizei; es wird ihr auch insoweit ein gewisser Spielraum für dessen Betätigung eingeräumt. - BGH, 13.06.1957 - III ZR 187/55
Rechtsmittel
Selbst wenn eine solche Maßnahme als Aufgabe der Polizei zu bejahen wäre, so gilt für diese Aufgabe, wie für jegliche polizeiliche Aufgabe, wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 11. Juni 1952 - III ZR 181/51 = LM Nr. 3 zu BGB § 839 (Fg) = VRS 4, 409 und vom 30. April 1953 - III ZR 204/52 = DVerw Bl 1953, 676 = LM Nr. 5 zu BGB § 839 (Fg) ausgeführt hat, folgendes: Liegt ein gefahrdrohender Zustand vor, so ist die Polizei zwar zum Einschreiten berechtigt, aber nicht in jedem Falle auch zum Einschreiten verpflichtet.
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