Rechtsprechung
| BGH, 11.06.1964 - III ZR 183/62 |
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 08.11.1962 - III ZR 86/61
Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück
Auszug aus BGH, 11.06.1964 - III ZR 183/62
Der Wert dessen, was dem Bruder des Klägers genommen wurde und wofür er zu entschädigen wäre, wäre nach den im Enteignungsgegenstand selbst liegenden Bewertungsumständen, der Qualität des Grundstücks, im Oktober 1938 zu bestimmen; denn wenn - wie im vorliegenden Fall - der Eigentumsübertragung eine vorläufige Inbesitznahme vorangegangen ist, durch die das Grundstück von einer konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde, ist deren Zeitpunkt für die qualitative Bewertung maßgebend; das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 28, 160, 163; 39, 198, 201) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .Dabei ist nicht allein auf die konkrete Nutzungsart im Oktober 1938 abzustellen - das war nach dem Vortrag des Klägers praktisch nur die Jagd -, vielmehr sind alle im maßgeblichen Bewertungszeitpunkt vorhanden gewesenen Nutzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen und lediglich solche Nutzungsmöglichkeiten, deren Verwirklichung nicht in greifbarer Nähe lag und die mithin den damaligen Verkehrswert nicht beeinflussen konnten, auszuschließen (BGHZ 28, 160, 163; 39, 198, 203) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .
Der Verkehr kann Zukunftserwartungen, die darauf beruhen, daß eine Bebauung bereits für eine absehbare Zeit, wenn auch nicht unumstößlich sicher feststeht, doch mit mehr oder weniger großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten oder zu erhoffen ist, schon in der Richtung berücksichtigen, daß landwirtschaftlich genutztes Gelände als Baustellenland bewertet wird (BGHZ 39, 198, 203) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .
- BGH, 25.09.1958 - III ZR 82/57
Enteignungsentschädigung und Grundstücksqualität
Auszug aus BGH, 11.06.1964 - III ZR 183/62
Der Wert dessen, was dem Bruder des Klägers genommen wurde und wofür er zu entschädigen wäre, wäre nach den im Enteignungsgegenstand selbst liegenden Bewertungsumständen, der Qualität des Grundstücks, im Oktober 1938 zu bestimmen; denn wenn - wie im vorliegenden Fall - der Eigentumsübertragung eine vorläufige Inbesitznahme vorangegangen ist, durch die das Grundstück von einer konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurde, ist deren Zeitpunkt für die qualitative Bewertung maßgebend; das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 28, 160, 163; 39, 198, 201) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .Dabei ist nicht allein auf die konkrete Nutzungsart im Oktober 1938 abzustellen - das war nach dem Vortrag des Klägers praktisch nur die Jagd -, vielmehr sind alle im maßgeblichen Bewertungszeitpunkt vorhanden gewesenen Nutzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen und lediglich solche Nutzungsmöglichkeiten, deren Verwirklichung nicht in greifbarer Nähe lag und die mithin den damaligen Verkehrswert nicht beeinflussen konnten, auszuschließen (BGHZ 28, 160, 163; 39, 198, 203) [BGH 08.11.1962 - III ZR 86/61] .
- BGH, 10.07.1952 - IV ZR 15/52
Recht des Gerichts zur Anordnung der schriftlichen Begutachtung
Auszug aus BGH, 11.06.1964 - III ZR 183/62
Denn hier handelte es sich nicht um die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen, dessen Ladung zum Erscheinen vor Gericht die Parteien hätten beantragen können, um ihm Fragen zu stellen (BGHZ 6, 398). - BGH, 28.11.1963 - III ZR 171/62
Enteignungsentschädigung und Allgemeines Kriegsfolgengesetz
Auszug aus BGH, 11.06.1964 - III ZR 183/62
Gegenstand des Rechtsstreits ist hiernach auch heute noch derselbe Anspruch, den schon der Bruder des Klägers klageweise gegen das Deutsche Reich geltend gemacht hatte, lediglich mit der Maßgabe, daß er nunmehr von der beklagten Bundesrepublik zu erfüllen wäre und möglicherweise der Höhe nach durch § 9 Abs. 1 Satz 3 AKG eine Begrenzung erfahren würde (vgl. hierzu BGHZ 40, 312, 318) [BGH 28.11.1963 - III ZR 171/62] . - BGH, 04.10.1962 - III ZR 10/61
Enteignungsentschädigung und Allgemeines Kriegsfolgengesetz
Auszug aus BGH, 11.06.1964 - III ZR 183/62
Damit aber ist nicht ein neuer Anspruch kraft Gesetzes begründet, vielmehr sind - in Ausnahme von der Regel des § 1 AKG - lediglich bestimmte Ansprüche, für die ein neuer Schuldner eintritt, aufrecht erhalten worden (BGHZ 38, 104, 106) [BGH 04.10.1962 - III ZR 10/61] .
- BGH, 03.06.1982 - III ZR 98/79
Enteignung - Enteignungsgleicher Eingriff - Grundstück - Kiesvorkommen - …
Sie ist notwendiger Teil der Prüfung, ob zum damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit rentabler Sand- und Kiesausbeutung bestand und gehört als solche zu den Kriterien, die den "Zustand" ("Qualität") des Enteignungsobjekts bestimmen (s. oben 2 und Senatsurteil vom 11. Juni 1964 - III ZR 183/62 - S. 21, 22).Soweit sich hiernach in den Preisen des Jahres 1961 der allgemeine wirtschaftliche Aufschwung ausdrückte, sind sie der Bemessung der Enteignungsentschädigung zugrunde zu legen; sie beziehen sich aber auf ein Objekt, dessen "Zustand" ("Qualität") enteignungsrechtlich durch die "tatsächlichen Gegebenheiten der Gegend" (Senatsurteil vom 11. Juni 1964 - III ZR 183/62 -), durch die "gesamten Umweltverhältnisse" (Senatsurteil BGHZ 63, 240, 244) im Jahre 1945 und die damals mögliche Vorausschau bestimmt wird, und zwar auch insoweit, als diese tatsächlichen Gegebenheiten (u.a. Bedarf an Sand und Kies für bestimmte Bauvorhaben; Möglichkeit kostengünstigen Transports) ihren Grund auch in den damaligen wirtschaftlichen Verhältnissen hatten.
- BGH, 15.02.1973 - III ZR 35/71
Zeitpunkt der Bemessung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück - …
Aus den vom Berufungsgericht angeführten Senatsurteilen BGHZ 32, 338, 351 und III ZR 183/62 vom 11. Juni 1964 ergibt sich nichts anderes. - BGH, 06.04.1967 - III ZR 75/65
Entschädigung für die Enteignung von Grundstücken - Anspruch auf eine höhere …
Dabei begründet § 9 keine neuen Ansprüche, sondern hält, wie bereits gesagt, als Ausnahme von der Regel des § 1 lediglich bestimmte Ansprüche, für die ein neuer Schuldner auftritt, aufrecht (vgl. BGHZ 38, 104 [BGH 04.10.1962 - III ZR 10/61] ; 38, 138, 140 [BGH 25.10.1962 - III ZR 11/61] ; 40, 312, 317 [BGH 28.11.1963 - III ZR 171/62] ; Urteil vom 11. Juni 1964 - III ZR 183/62 - S. 5).
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