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Rechtsprechung
   BGH, 28.10.1963 - III ZR 189/62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,7500
BGH, 28.10.1963 - III ZR 189/62 (https://dejure.org/1963,7500)
BGH, Entscheidung vom 28.10.1963 - III ZR 189/62 (https://dejure.org/1963,7500)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 1963 - III ZR 189/62 (https://dejure.org/1963,7500)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1964, 661
  • VersR 1964, 678
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 26.02.1962 - III ZR 4/61
    Auszug aus BGH, 28.10.1963 - III ZR 189/62
    Wenn es in BGHZ 34, 230 heißt, die Wahrung der Ausschlußfristen in Art. 8 Abs. 6 FV sei von Amts wegen zu beachten, so beruht dies auf der Erwägung, daß die Fristversäumung als Verzicht auf den Anspruch gilt, also eine sachlichrechtliche Folge auslöst, die nicht eine Einrede begründet, sondern grundsätzlich zum Verlust des Anspruchs führt (BGH Urteil vom 26. Februar 1962 - III ZR 4/61).

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. Februar 1962 - III ZR 4/61 - ausgeführt, daß die Anmeldung nach Inhalt und Zweck nicht eine rechtsgeschäftliches sondern eine Verfahrensrechtliche Erklärung ist.

  • BGH, 24.01.1963 - III ZR 149/61

    Grenzen der Ersatzleistung nach § 26 BLG

    Auszug aus BGH, 28.10.1963 - III ZR 189/62
    Diese Auslegung entspricht der natürlichen Auffassung und dem rechtlichen Bedürfnis; sie ermöglicht es, die Einrichtung eines requirierten Hauses, den Bewuchs die Bestandteile und das Zubehör eines Grundstücks (vgl. hierzu BGHZ 39, 40; LM zu BLG § 26 Nr. 4) als mit Haus und Grundstück angefordert und erfaßt anzusehen, die Inanspruchnahme der Liegenschaft gleichsam auf die darauf und darin befindlichen beweglichen Sachen zu erstrecken (Danckelmann-Kühne, Besatzungsschädenrecht zu Art. 5 AHKG Nr. 47 Anm. 5 S. 109).
  • BGH, 24.10.1960 - III ZR 147/59

    Finanzvertrag; triftiger Grund

    Auszug aus BGH, 28.10.1963 - III ZR 189/62
    Für derartige Fälle besagt Nr. 45 Abs. 5 der Erläuterungen des Bundesministers der Finanzen vom 25. Juni 1957 (MinBlFin 1957, 695), auf deren Bedeutung für die Auslegung des Finanzvertrages der Senat schon in BGHZ 33, 353, 357 hingewiesen hat, es entspreche dem Sinn der Bestimmung, auch Sachen, die - ohne Gegenstand einer förmlichen Inanspruchnahme zu sein - sich auf einem in Anspruch genommenen Grundstück befunden haben, in dem Grundstück belassen werden mußten und damit der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Streitkräfte unterlegen haben, als den Streitkräften zur Nutzung überlassen anzusehen.
  • BGH, 06.02.1961 - III ZR 13/60

    Fristen des Finanzvertrages

    Auszug aus BGH, 28.10.1963 - III ZR 189/62
    Wenn es in BGHZ 34, 230 heißt, die Wahrung der Ausschlußfristen in Art. 8 Abs. 6 FV sei von Amts wegen zu beachten, so beruht dies auf der Erwägung, daß die Fristversäumung als Verzicht auf den Anspruch gilt, also eine sachlichrechtliche Folge auslöst, die nicht eine Einrede begründet, sondern grundsätzlich zum Verlust des Anspruchs führt (BGH Urteil vom 26. Februar 1962 - III ZR 4/61).
  • BGH, 05.06.1961 - III ZR 53/60

    Dienststellen der Streitkräfte und deutsche Entscheidungszuständigkeit

    Auszug aus BGH, 28.10.1963 - III ZR 189/62
    Daß diese Voraussetzungen zutreffen, hat die zuständige Dienststelle der Streitkräfte durch ihre Bescheinigung, dem Schadensfall liege eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte im Sinne von Art. 8 Abs. 2 FV zugrunde, bindend bestätigt (vgl. BGHZ 35, 185, 189).
  • BGH, 22.01.1968 - III ZR 131/65

    Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme eines Flugplatzes - Anspruch auf …

    Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die von der zuständigen Behörde der Streitkräfte abgegebene Erklärung, im vorliegenden Schadensfall läge eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte im Sinne des Art. 8 (II) FV vor, eine auch die deutschen Gerichte bindende (hierzu BGHZ 35, 185) und damit die Rüge der Revision gegenstandslos machende Bestätigung enthält, daß ein Anspruch wegen Schäden im Sinne von Art. 8 Abs. 1 (im Zusammenhang mit Abs. 111) vorläge (vgl. auch Urteil vom 28. Oktober 1963 - III ZR 189/62 - S. 5).

    Was zunächst die Frage anlangt, ob auch die Randbefeuerungsanlage, der das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil abspricht, der Besatzungsmacht zur Nutzung überlassen worden ist, so kommt es bei Anwendung von Art. 8 Abs. 11 c FV nicht so sehr auf eine förmliche Inanspruchnahme als darauf an, ob die einzelne Sache tatsächlich zur Nutzung überlassen worden ist (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1963 - III ZR 189/62 - S. 15).

    Darüber hinaus hat der Senat im Urteil vom 28. Oktober 1963 - III ZR 189/62 - ausgesprochen, der damals zur Entscheidung stehende Klaganspruch sei im Verfahren nach Art. 8 FV geltend zu machen, in dieses Verfahren gehörten Ansprüche wegen Verlusten und Schäden, die nach Inkrafttreten des Finanzvertrages im Bundesgebiet infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Streitkräfte entstehen; daß diese Voraussetzungen vorlägen, habe die zuständige Dienststelle der Besatzungsmacht mit ihrer Bescheinigung, dem Schadensfall liege eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte im Sinne von Art. 8 Abs. 11 c FV zugrunde, bindend bestätigt.

  • BGH, 30.04.1964 - III ZR 53/63

    Abgeltung nach dem Bundesleistungsgesetz

    Da § 29 Abs. 2 BLG 1956 = § 28 Abs. 2 BLG 1961 in seinem hier in Betracht kommenden Teil auf § 27 Abs. 2 BLG 1956 = § 26 Abs. 2 BLG 1961 verweist, kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Schaden, wie das Berufungsgericht annimmt, als Folgeschaden (§ 29 BLG 1956 = § 28 BLG 1961) anzusehen ist, der infolge der Erfüllung einer auf Anordnung beruhenden Leistung entstanden ist, oder ob es sich um den Verlust einer den Streitkräften überlassenen Sache handelt und § 27 Abs. 2 BLG 1956 = § 26 Abs. 2 BLG 1961 unmittelbar anzuwenden ist, wie dies der Senat in einem ähnlichen Falle für in einem Tresor verwahrte Schmuckstücke angenommen hat (Urteil vom 28. Oktober 1963 - III ZR 189/62).
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